RS Vwgh 2017/9/25 Ra 2017/02/0135

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Veröffentlicht am 25.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Probanden zu einem Arzt zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs. 4a iVm Abs. 6 StVO 1960 sind Gründe, die in der Person des Probanden gelegen sind und die eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 unmöglich machen (vgl. E 18. Juni 2007, 2007/02/0170; E 16. Februar 2007, 2006/02/0092). Sowohl die Erläuterungen (RV 1580 BlgNR 28. GP) als auch die Rechtsprechung stellen als wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Probanden zu einem Arzt darauf ab, dass eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus "medizinischen Gründen", die in der Person des Probanden gelegen sein müssen, nicht möglich ist. Möglich ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt immer dann, wenn keine gesundheitlichen Gründe dem entgegenstehen, dass der Proband durch Blasen in den Alkomaten ein korrektes Ergebnis zu erzielen vermag. War der Proband aus gesundheitlichen (physischen oder psychischen) Gründen nicht in der Lage, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt, war die Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich. Umso mehr gilt dies, wenn das Beblasen des Alkomaten - etwa wegen schwerer Verletzungen oder Bewusstlosigkeit - gar nicht möglich ist.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020135.L01

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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