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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/07/0333 B 31. Januar 2018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der J a.d. in B, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Handelskai 388 Top 832, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Februar 2017, Zl. VGW- 101/073/2080/2017-1, betreffend Anträge nach § 68 AVG, § 69 AVG und Feststellungsanträge in einer Angelegenheit des Wasserrechts (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht auf den in dieser Sache ergangenen hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/07/0112. In diesem Beschluss führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass die Anwendung des § 68 AVG und des § 69 Abs. 1 AVG das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt. Die revisionsgegenständliche Anordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juni 2005 erging indessen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
5 Hinsichtlich der Feststellungsanträge bleibt festzuhalten, dass es an einem Feststellungsinteresse fehlt, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH vom 26. November 2008, 2008/08/0189, und vom 1. März 2017, Ra 2016/03/0096, mwN), wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren gehören (vgl. VwGH vom 20. Dezember 1996, 96/02/0022).
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. September 2017
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070081.L00Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018