Index
L63202 Bienenzucht Kärnten;Norm
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs2 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des PZ in F, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Minoritenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. März 2017, Zl. KLVwG- 1735/8/2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG) und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. März 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der "Buckfast"-Biene an bestimmten Standorten gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG ab und verpflichtete den Revisionswerber - auf näher bestimmte Art und Weise - gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG zur "Umweiselung" seiner nicht der Rasse Carnica angehörenden Bienenvölker auf die Rasse Carnica (Apis mellifera carnica). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In seinen Zulässigkeitsausführungen bringt der Revisionswerber als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, dass das K-BiWG keine Definition der Rasse Carnica enthalte. Die vom Landesverwaltungsgericht gewählte Vorgangsweise könne nicht "in der Absicht des Gesetzgebers" gelegen sein.
6 Der Revisionswerber meint offenbar damit, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Definition der Rasse Carnica auf die Ausführungen der Amtssachverständigen stützte. Dies erweist sich schon deshalb als unbedenklich, weil sich das Verwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffes der "Rasse" im Sinn des K-BiWG auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt hat, die eine eigene Definition des Begriffes "Bienenrasse" als nicht erforderlich erachten. Damit erweist sich jedoch der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen wurden zudem in einem vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Verfahren getroffen.
7 Der Revisionswerber bringt weiter vor, dass ihm "praktisch in ganz Kärnten" die Haltung einer anderen Bienenrasse durch das Verwaltungsgericht untersagt wurde.
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen vergleichbaren Fällen zum § 11 Abs. 2 lit. d K-BiWG ausgesprochen hat (vgl. VwGH jeweils vom 28. Juni 2017, Ra 2017/07/0051, Ra 2017/07/0052, Ra 2017/07/0053, Ra 2017/07/0054, Ra 2017/07/0060, Ra 2017/07/0061, Ra 2017/07/0062, Ra 2017/07/0064, Ra 2017/07/0065 und Ra 2017/07/0066), stellt dieser Tatbestand schon nach seinem Wortlaut eindeutig nicht auf eine Gefährdung der Haltung und Zucht der Rasse Carnica in "ganz Kärnten" ab.
9 Folgerichtig ging das Verwaltungsgericht auch von einer geografischen Nähe von im Flugradius von 10 km befindlichen Carnica-Bienenständen zu den vom Revisionswerber beantragten Bienenständen aus.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070078.L00Im RIS seit
24.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017