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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Z. GmbH in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Mai 2017, Zl. VGW-102/012/374/2017-19, betreffend eine baupolizeiliche Maßnahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht ein (Maßnahme-)Beschwerdeverfahren wegen Unterlassung der Mängelbehebung ein. Begründend führte es zusammengefasst aus, die Identität des für die Beschwerdeführerin einschreitenden Geschäftsführers und die Authentizität der Beschwerde habe trotz Mängelbehebungsauftrags und weiterer Ermittlungsschritte einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu der der Geschäftsführer nicht erschienen sei, nicht geklärt werden können. Daraufhin sei dem Geschäftsführer aufgetragen worden, persönlich beim Verwaltungsgericht zu erscheinen und seine Identität unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist das Anbringen als zurückgezogen gelte. Da er diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, gelte die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG iVm § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe § 13 Abs. 3 und 4 AVG "grob unrichtig" angewendet, weil es die "Nichterfüllung des überschießenden gerichtlichen Auftrags an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, persönlich bei Gericht zu erscheinen", zum Anlass nahm, die Beschwerde als zurückgezogen zu betrachten. Es liege weder Judikatur dazu vor, dass die Behörde "ein persönliches Erscheinen des Geschäftsführers zur Bestätigung seiner Unterschrift begehren" könne, noch gebe es eine Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung des Geschäftsführers.
4 Entgegen diesem Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 Abs. 3 und 4 AVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass es im Ermessen der Behörde steht, entweder förmlich eine Verbesserung oder Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise die Behebung des Mangels bzw. den Nachweis der Authentizität zu veranlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0023, mwN, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13 Rz 28).
Wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen dieses Ermessens ein persönliches Erscheinen des Geschäftsführers zur Bestätigung seiner Identität verlangt hat, so ist darin keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise erfolgte Fehlbeurteilung zu erblicken (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. August 2017, Zl. Ra 2017/05/0202, mwN).
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2017
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050242.L00Im RIS seit
25.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017