TE Vwgh Beschluss 2000/9/21 99/20/0575

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des HC in Wien, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 1/40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 16. Dezember 1998, Zl. 432.118/104-V.6/1998, betreffend Zurückweisung einer Administrativbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Leiter der Justizanstalt S. gerichtete Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1998 "als unzulässig zurückgewiesen".

In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde u.a. aus, dem Beschwerdeführer sei auf Grund eines ihm zur Last gelegten Verhaltens im Juni 1994 die ihm gewährte Vergünstigung der Benützung eines eigenen TV-Gerätes gemäß § 24 Abs. 4 StVG entzogen worden. Im Februar 1997 habe der Beschwerdeführer beim Anstaltsleiter um die neuerliche Gewährung dieser Vergünstigung angesucht. Gegen die Ablehnung dieses Ansuchens habe er eine Beschwerde an die belangte Behörde gerichtet, die (mit Bescheid vom 3. September 1997) "aus formalen Gründen" zurückgewiesen worden sei. Dabei habe die belangte Behörde aber mit Erlass vom selben Tag mitgeteilt, dass gegen eine Ausfolgung des TV-Gerätes an den Beschwerdeführer keine Bedenken bestünden, was dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden sei. In der Administrativbeschwerde vom 17. Juni 1998 führe der Beschwerdeführer darüber Klage, dass ihm die Meldung über das Verhalten, dessentwegen ihm die Vergünstigung 1994 entzogen worden sei, erst nach Jahren mitgeteilt worden und dass sie völlig tatsachenwidrig sei. Er mache weiters geltend, dass er trotz des Erlasses vom Sommer 1997 das TV-Gerät noch nicht erhalten habe.

Die Zurückweisung der Administrativbeschwerde vom 17. Juni 1998 begründete die belangte Behörde mit einem Verweis auf die Begründung des Bescheides vom 3. September 1997. Diese Begründung lautete - abgesehen von einem Hinweis auf den Inhalt des § 120 Abs. 1 StVG - wie folgt:

"Das Begehren des Beschwerdeführers (Gewährung einer Vergünstigung gemäß § 24 Abs. 3 StVG) betrifft aber den die Person des Strafgefangenen betreffenden Vollzug nicht in einem Bereich, auf dessen Gestaltung dem Gefangenen ein subjektives Recht eingeräumt ist. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen."

Nach der weiteren Begründung des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch aufsichtsbehördlich geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergünstigung gemäß § 24 Abs. 1 StVG beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien. Soweit sich die Beschwerde gegen die Meldung vom 10. Juni 1994 richte, habe darüber zunächst der Anstaltsleiter zu entscheiden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde, ihm stehe auf die Gewährung der Vergünstigung - bei Erfüllung der Voraussetzungen dafür, worüber die Beschwerde gleichfalls nähere Ausführungen enthält - kein subjektives Recht zu.

Die belangte Behörde gestand die Existenz eines solchen subjektiven Rechtes - unter Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 97/20/0076, - in der Gegenschrift zu und räumte ein, dass die Zurückweisung der Administrativbeschwerde danach nicht der Rechtslage entsprochen habe. Sie wies aber darauf hin, dass die Voraussetzungen der begehrten Vergünstigung nicht vorgelegen hätten und der Beschwerdeführer inzwischen auch wieder über das TV-Gerät verfüge, sodass kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr gegeben sei.

Zu dem zuletzt erwähnten Gesichtspunkt nahm der Beschwerdeführer innerhalb einer ihm vom Verwaltungsgerichtshof dafür gesetzten Frist dahin gehend Stellung, dass er seine Anträge aufrecht erhalte. Er bestritt nicht, dass das Gerät inzwischen wieder von ihm benützt werde, erachtete sich in seinen Rechten aber weiterhin dadurch verletzt, dass die belangte Behörde über seine Administrativbeschwerde nicht inhaltlich entschieden, sondern die Administrativbeschwerde zurückgewiesen habe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A).

Im vorliegenden Fall war die Administrativbeschwerde vom 17. Juni 1998 insoweit, als darin auf die nach wie vor nicht erfolgte Wiederausfolgung des TV-Gerätes Bezug genommen wurde, angesichts der vorausgegangenen Verfahrensgänge als Versuch einer Durchsetzung des Anspruches auf neuerliche Gewährung dieser Vergünstigung zu verstehen. Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung darüber ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, da der Beschwerdeführer über das TV-Gerät nun schon seit Jahren wieder verfügt, nicht mehr gegeben, zumal sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr in der Justizanstalt S.

befindet.

     Es war daher die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu

erklären und das Verfahren einzustellen.

     Da der angefochtene Bescheid aus den von der belangten Behörde

selbst eingeräumten Gründen aber wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen wäre, war über den Aufwandersatz gemäß § 58 Abs. 2 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand besteht.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200575.X00

Im RIS seit

29.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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