TE Vwgh Beschluss 2017/10/3 Ra 2017/07/0082

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Veröffentlicht am 03.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Juni 2017, Zl. LVwG 533.28-601/2017-10, betreffend ein Regulierungsverfahren nach dem StAgrGG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1) Mag. F D als Sachwalter für J R in G, 2) FGenossenschaft in P, 3) H G, 4) A G, 5) E G, 6) H H, 7) M A H, 8) O K, 9) K K, 10) K K, 11) P K, 12) A K, 13) I K, 14) I L, alle in D, 15) Mag. F M als Sachwalter für T K in G, 16) B M, 17) G M, 18) H M, 19) J M, 20) K M, 21) R M, 22) Mag. M M, 23) F M, alle in D, 24) E P in B, 25) A P, 26) Dr. B P, alle in D, 27) A P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Sieder in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, 28) M R, 29) V R, 30) Mag. B R, 31) F R, 32) F R, 33) A R, 34) C R, alle in D, 35) DI H S in G, 36) M T in H, 37) A T in S, 38) G T in S, 39) G U und 40) Ing. K Z, beide in D), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5        Diesem Erfordernis der gesonderten Darstellung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird die vorliegende Revision nicht gerecht.

6        Die vorliegende Revision weist zwar eine Gliederung auf, der aber inhaltlich im Verlauf der Darstellungen im Schriftsatz nicht gefolgt wird. So finden sich die seitens des Revisionswerbers als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen nicht gesondert dargestellt, sondern über die gesamte Revision verteilt. Eine geschlossene „gesonderte Darstellung“ aller Zulässigkeitsgründe ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

7        Dies führt dazu, dass im Ergebnis das gesamte Revisionsvorbringen inhaltlich das Zulässigkeitsvorbringen darstellt. Dass eine solche Darstellung den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht genügt, hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005, und vom 27. Juli 2017, Ra 2017/07/0070).

8        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070082.L00

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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