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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des M B, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2017, Zl. I413 2132336- 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Algeriens, beantragte am 4. Dezember 2014 internationalen Schutz im Bundesgebiet. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, von der radikalislamischen Familie eines Mädchens, mit welchem er vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hätte, attackiert und mit seiner Ermordung bedroht worden zu sein.
2 Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Juli 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit - zusammengefasst - Ermittlungs- und Begründungsmängel sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Das BVwG habe in seiner Entscheidung sowohl hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung als auch der Feststellungen lediglich auf den Bescheid des BFA verwiesen und sei somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Weiters habe das BVwG es verabsäumt, den Revisionswerber einzuvernehmen und habe dessen Vorbringen somit als unglaubwürdig erachtet, ohne es auf geeignete Weise überprüft zu haben. Zur Ermittlung des Sachverhalts treffe das BVwG zudem eine Manuduktionspflicht. Auch die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte seien mangelhaft, da sie nicht auf das konkrete Vorbringen des Revisionswerbers eingingen. In der Folge hätte das BVwG zu der rechtlichen Beurteilung kommen müssen, dass der Revisionswerber im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weil er aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Situation keine Verdienstmöglichkeit hätte.
5 Die Revision erweist sich als unzulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die vorliegende Revision in der Zulässigkeitsbegründung Verstöße gegen das Verfahrensrecht geltend macht, ist auszuführen, dass solche jedenfalls dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen können, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Jedoch ist ein solcher Verfahrensmangel nur dann revisibel, wenn auch seine Relevanz für den Verfahrensgang dargetan wird (vgl. etwa VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0309 bis 0314, mwN).
8 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Lösung des Revisionsfalles von solchen Verfahrensverstößen abhängt.
9 Es trifft weder zu, dass sich das BVwG in der Begründung seiner Entscheidung darauf beschränkt, auf die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des BFA zu verweisen, noch dass der Revisionswerber nicht einvernommen wurde oder die getroffenen Länderfeststellungen nicht auf dessen Vorbringen eingehen würden. Vielmehr ging das BVwG nach umfassenden Ermittlungen und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall davon aus, dass ebendieses Vorbringen nicht glaubhaft sei und selbst bei einer Wahrunterstellung desselben eine staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit in Algerien gegen allfällige private Verfolgung des Revisionswerbers gegeben sei, weswegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht vorlägen.
10 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung der Manuduktionspflicht geltend macht, ist festzuhalten, dass sich diese nach § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht. Das BVwG war jedoch nicht verhalten, dem Revisionswerber Unterweisungen zu erteilen, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0122).
11 Insoweit die Revision schließlich auf eine drohende existenzielle Notlage bei Rückkehr des Revisionswerbers rekurriert, entfernt sie sich von den Feststellungen des BVwG, wonach Anhaltspunkte für ein solches Risiko - angesichts seiner Ausbildung und bisherigen beruflichen Verwendung sowie seines bestehenden familiären Netzwerks in Algerien - nicht hätten festgestellt werden könne. Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Länderfeststellungen trat der Revisionswerber auch nicht substantiiert entgegen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180346.L00Im RIS seit
25.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017