Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in N, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Juni 2017, Zl. LVwG-301083/55/Bm/FE, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber gründet die Zulässigkeit der Revision auf den Umstand, dass die ungarischen Arbeitnehmer lediglich für den als isoliert zu betrachtenden Dachbereich beauftragt worden seien, wo keine Dienst- und Fachaufsicht des Revisionswerbers gegeben gewesen sei; eine Arbeitskräfteüberlassung sei allenfalls für Arbeiten im Halleninneren anzunehmen.
5 Dieser Auffassung steht schon der festgestellte Inhalt des "Werkvertrages" entgegen, wonach die Leistungen des ungarischen Unternehmens nicht nur den Dachbereich, sondern auch die "Demontage diverser Ausstattungen" umfassen sollten. Zudem ging das Verwaltungsgericht ohne Einschränkung auf bestimmte Örtlichkeiten davon aus, dass die ungarischen Arbeitskräfte der Dienst- und Fachaufsicht des Revisionswerbers unterstanden seien und dieser habe auch auf die Arbeitseinteilung Einfluss nehmen können.
6 Der Revisionswerber geht demnach in der Zulässigkeitsbegründung von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus, weshalb seine Rechtsrüge ins Leere geht. Gegen die rechtliche Beurteilung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes finden sich in der Revision keine Einwände.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020205.L00Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017