TE Vwgh Beschluss 2017/10/9 Ra 2017/02/0196

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Veröffentlicht am 09.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der S in G, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Frauengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. Juli 2017, Zl. LVwG 30.7-1743/2016-10, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerberin wurde schuldig erachtet, ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht angehalten (§ 4 Abs. 1 lit. a StVO) und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben (§ 4 Abs. 5 StVO).

5 Mit der nicht näher ausgeführten Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, das angefochtene Erkenntnis "weicht gravierend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab", vermag die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen, zumal damit die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt wird, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH vom 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Auch wird nicht näher dargelegt, worin die behauptete Aktenwidrigkeit gelegen sein soll.

6 Zutreffend meint die Revisionswerberin weiter, der Sachverständige habe nicht von untypischem Fahrverhalten gesprochen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht untypisches Fahrverhalten weder festgestellt noch begründend für die Bestrafung herangezogen.

7 Hat der Sachverständige aber festgehalten, es musste für beide Fahrzeuglenker erkennbar gewesen sein, dass die Begegnung sehr knapp gewesen ist, ist das Verwaltungsgericht im Lichte der dazu ergangenen Judikatur, wonach der Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO unter anderem schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. VwGH vom 5. Mai 2017, Ra 2016/02/0036), zutreffend von einer Verletzung der Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO ausgegangen.

8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020196.L00

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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