Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des L K in B, vertreten durch Prof. Dr. Friedrich Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Februar 2017, LVwG-S-806/001-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2016 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom (zumindest) 1. März 2014 bis 20. Jänner 2015 verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG unter Verwendung eines Glücksspielgerätes veranstaltet habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der dagegen erhobenen Beschwerde insofern statt, als der Tatzeitraum auf (zumindest) 1. März 2014 bis 13. Jänner 2015 eingeschränkt, die Geldstrafe auf EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden) und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens entsprechend herabgesetzt wurden. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
7 Die Revision verweist im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst auf eine uneinheitliche Vorgangsweise der Verwaltungsgerichte in der Frage, ob diese "bei gleichem Sachverhalt willkürlich einen Vorlageantrag" an den EuGH zu stellen hätten oder nicht. Damit wird aber weder eine fehlende noch uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl VwGH vom 30. Mai 2016, Ra 2016/17/0050, mwN).
8 Wenn der Revisionswerber überdies vorbringt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe "den vorgehaltenen Tatbestand bzw den in der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegten Tatbestand geändert/erweitert ohne dem Beschuldigten das rechtliche Gehör einzuräumen", übersieht er, dass im Revisionsfall der Tatzeitraum verkürzt wurde. Weshalb er durch diese Verkürzung einen rechtlichen Nachteil erlitten haben sollte, legt der Revisionswerber aber in seinem - alleine maßgeblichen - Zulässigkeitsvorbringen nicht dar. Damit erweist sich aber die vorliegende Revision auch in diesem Zusammenhang als unzulässig (vgl VwGH vom 22. Juni 2017, Ra 2015/17/0076, mwN).
9 Der Revisionswerber behauptet in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit seiner Revision überdies eine gesetzwidrige Vernehmung eines nicht näher bezeichneten Zeugen als Auskunftsperson, wodurch dieser Person das Entschlagungsrecht entzogen worden sei. Diese Person sei nicht darüber informiert worden, dass sie sich nicht selbst belasten müsse. Zu diesem Punkt gebe es widersprüchliche (nicht angeführte) Judikatur. Mit diesem unkonkreten Vorbringen, das auch keine Ausführungen zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels enthält, wird ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ausgeführt (vgl VwGH vom 7. September 2017, Ra 2017/17/0308, mwN). Es wird auch nicht angegeben, inwiefern die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich sein sollte (vgl. VwGH vom 11. August 2017, Ra 2017/17/0319, mwN).
10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170318.L00Im RIS seit
26.10.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018