TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 2000/20/0338

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des AB in Graz, geboren am 10. Oktober 1977, vertreten durch Dr. Walter Rudich, Rechtsanwalt in 8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Juli 2000, Zl. 216.117/0-XI/38/00, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 Z 3 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatangehöriger Sierra Leones, reiste am 24. Februar 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Februar 2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2000 wurde sein Antrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 6 Z 3 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig sei.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Asylantrag auf die Behauptung, er habe sich im Jahre 1997 der Rebellenorganisation RUF angeschlossen und sei als Soldat ausgebildet worden. Offiziere hätten ihm befohlen, Häuser von Regierungstreuen zu zerstören. Nach dem Ende des Bürgerkrieges in Sierra Leone seien weiterhin kleine Gefechte zwischen Stämmen oder Einwohnern von verschiedenen Städten an der Tagesordnung gewesen. Weil der Beschwerdeführer während des Bürgerkrieges politisch und militärisch Stellung bezogen habe, müsse er befürchten, auch in derartige Gefechte hineingezogen zu werden. Dies sei der Grund für seine Flucht gewesen.

Die belangte Behörde hielt diese Angaben nicht für glaubwürdig und vermochte keine Feststellungen über die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen Staatangehörigkeit zu treffen. Sie stützte ihre Beweiswürdigung insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben kein Krio sprechen konnte und mit den Örtlichkeiten in Freetown und Makeni, wo er sich nach seinen Angaben aufgehalten habe, nicht vertraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Beantwortung von Fragen den Eindruck erweckt, er würde mit ziemlicher Mühe eingelerntes Wissen reproduzieren.

Die belangte Behörde traf ferner Feststellungen über die allgemeine politische Situation in Sierra Leone in chronologischer Reihenfolge ab dem 1. Mai 2000 und gelangte zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Hauptstadt Sierra Leones, Freetown, deren Umgebung sowie der Süden und der Osten des Landes gegenwärtig und für die nähere Zukunft sicher seien.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspreche, weshalb sein Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, eine Gefährdung in Sierra Leone im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG nachzuweisen, weil davon auszugehen sei, dass jedenfalls die Lage in der Hauptstadt Freetown auf Grund der Präsenz von britischen Truppen und von Regierungstruppen sicher und die Staatsgewalt soweit aufrecht sei, dass diese im Stande sei, Gefahren, die sich aus Übergriffen von Rebellen ergeben, gegenwärtig und für die nähere Zukunft wirksam zu begegnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt der Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Argument entgegen, man könne nicht europäische Maßstäbe oder Erfahrungswerte der Situation in Afrika aufpfropfen. Es sei für einen ehemaligen Kämpfer der RUF, dem naturgemäß sehr viel Hass entgegengebracht werde, unzumutbar, in den als sicher bezeichneten Landesteil um Freetown zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer habe sehr wohl über die Zustände und Örtlichkeiten in seinem Heimatland Bescheid gewusst. Dass er einige Orte nicht erkannt habe, bedeute nicht, dass er lüge. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls zusammenhängende - wenn auch "afrikanisch nachlässige" - Angaben gemacht und sei als glaubwürdig zu qualifizieren.

Die damit angesprochene Beweiswürdigung ist aber nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549 f, abgedruckte hg. Judikatur). Die dargestellten Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Weil bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200338.X00

Im RIS seit

29.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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