Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** G*****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Dr. P***** G*****, 2. Dr. C***** F*****, 3. Dr. G***** – Dr. F***** OG, *****, 4. G***** GmbH, *****, 5. M***** B*****, und 6. Mag. B***** G*****, alle vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung, 1.000 EUR sA sowie Rechnungslegung und Zahlung (Art XLII EGZPO), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die am 17. August 2017 angebrachte weitere Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die ursprünglich zwei Klägerinnen machten unlautere Handlungen wegen Rechtsbruchs der Beklagten geltend.
Das Berufungsgericht bestätigte die gänzliche Abweisung der Klagebegehren beider Klägerinnen, bewertete den Entscheidungsgegenstand in der Sache jeder Klägerin als jeweils insgesamt 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zu.
Nachdem die (verbliebene, ursprüngliche Erst-) Klägerin dagegen Revision erhoben und die Beklagten eine Revisionsbeantwortung erstattet hatten, trug der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht auf, seinen Bewertungsausspruch um die gesonderte Bewertung der Teilbegehren der zwei Klägerinnen in Ansehung der gegen die einzelnen Beklagten erhobenen Wettbewerbsverstöße, über die abgesprochen wurde, zu ergänzen bzw zu berichtigen.
Das Berufungsgericht bewertete mit Beschluss vom 31. Juli 2017 in der Sache jeder Klägerin gegenüber jedem Beklagten in Ansehung eines jeden geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes als jeweils 5.000 EUR übersteigend.
Am 17. August 2017 erstatteten die Beklagten eine weitere Revisionsbeantwortung, welche erst vorlag, nachdem der Oberste Gerichtshof mit Teilurteil vom 24. August 2017 über die Revision bereits entschieden hatte.
Die weitere Revisionsbeantwortung ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften oder -gegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS-Justiz RS0041666).
Der Ausnahmefall einer inhaltlichen Berichtigung eines Urteils, in welchem die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginnen (vgl RIS-Justiz RS0041797), liegt hier nicht vor. Mit der Ergänzung seines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands hat das Berufungsgericht klargestellt, dass die von ihm zugelassene Revision in keinem Punkt jedenfalls unzulässig im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO war. Bei diesem Ausspruch ist das Berufungsgericht nicht an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden (RIS-Justiz RS0042617); der Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS-Justiz RS0042410, RS0042617 [insb T18 bis T20]).
Textnummer
E119467European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00066.17K.0926.000Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017