Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Ing. Mag. W***** P*****, (nunmehr) vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Juni 2017, AZ 4 R 29/17i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Weist das Gericht zweiter Instanz – wie hier – den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565, RS0120974; für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 185/08d).
Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG spricht der Revisionsrekurswerber in seinem außerordentlichen Rechtsmittel nicht an. Insbesondere entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels unabhängig von der Frage nach der materiell-rechtlichen Beschwer immer jedenfalls auch die formelle Beschwer erfordert (5 Ob 130/11w mwN). Die formelle Beschwer als besondere Ausprägung des Rechtsschutzinteresses in höherer Instanz liegt aber nicht vor, wenn – wie hier – dem Antrag des Rechtsmittelwerbers zur Gänze stattgegeben wurde (RIS-Justiz RS0006587 [T10], RS0006491 [T4], RS0006693 [T9]).
Schlagworte
GrundbuchsrechtTextnummer
E119480European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00165.17A.0926.000Im RIS seit
12.10.2017Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017