TE OGH 2017/9/27 9ObA103/17p

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D***** H*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer, Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 14.730 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2017, GZ 15 Ra 18/17k-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Dienstgeber kann die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten ua dann nicht geltend machen, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, dass der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben hat (§ 37 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall AngG). Der Umstand, dass der Dienstnehmer unberechtigt entlassen wurde, sagt noch nichts darüber aus, ob nicht die Voraussetzungen einer „verschuldeten Kündigung“ vorliegen (RIS-Justiz RS0029930 [T1]). Ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Dienstverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst (RIS-Justiz RS0029930).

Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0109832; RS0037797 [T8, T16]). Daraus folgt, dass der Dienstgeber das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0029127), und auch, dass der Angestellte durch schuldbares Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des von der Klägerin behaupteten Entlassungsgrundes verneint. Darüber hinausgehend relevantes Vorbringen zu einem die Entlassung herbeiführenden „schuldhaften Verhalten“ des Beklagten habe die Klägerin nicht erstattet.

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, der Beklagte habe ein schuldhaftes Verhalten gesetzt, das zwar nicht die Schwere eines Entlassungsgrundes erreicht, aber die Klägerin zur Entlassung provoziert habe, zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Berufungsentscheidung auf.

Wenn § 37 Abs 1 und 2 AngG verfügt, dass der Dienstgeber die Rechte aus der vereinbarten Konkurrenzklausel nur bei ganz bestimmten Beendigungsarten geltend machen kann, ist damit jener Rechtsakt gemeint, welcher den Dienstvertrag rechtlich tatsächlich zum Erlöschen bringt; zB – wie im vorliegenden Fall – die Entlassung während der durch vorherige Kündigung des Dienstnehmers ausgelösten Kündigungsfrist (Kohlegger in Reissner, AngG2 § 37 Rz 3; Reissner in ZellKomm2 § 37 AngG Rz 6 je mwN). Da das Angestelltengesetz in § 37 Abs 2 1. Fall vorsieht, dass auch eine „vom Angestellten verschuldete“ Dienstgeberkündigung die Geltendmachung der Rechte aus der Konkurrenzklausel durch den Dienstgeber nicht ausschließt, besteht die von der Revisionswerberin angesprochene Gesetzeslücke nicht.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Textnummer

E119546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00103.17P.0927.000

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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