TE OGH 2017/9/27 9ObA42/17t

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, *****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.899,54 EUR brutto sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2017, GZ 7 Ra 62/16s-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Februar 2016, GZ 9 Cga 103/15v-10, Folge gegeben wurde, über den Urteilsergänzungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Kostenausspruch im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2017, 9 ObA 42/17t, wird dahin ergänzt, dass nach dem Ausspruch, „Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.“ folgender Satz einzufügen ist:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark binnen 14 Tagen 475 EUR an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu zahlen.“

Die beklagte Partei ist weiter schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 20,18 EUR (darin 3,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Urteilsergänzungsantrags zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2017, 9 ObA 42/17t, wurde in Abänderung des Berufungsurteils das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt. Dabei unterblieb versehentlich ein Ausspruch über die Kosten der Berufungsbeantwortung des von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vertretenen Klägers. Der Ausspruch ist aufgrund des vom Kläger fristgerecht gestellten Ergänzungsantrags (§ 423 Abs 2 ZPO) vom Obersten Gerichtshof in Urteilsform (RIS-Justiz RS0041577) nachzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsbeantwortung beruht auf § 58a ASGG (pauschalierter Aufwandersatz) iVm den §§ 41, 50 ZPO. Die Honorierung des Ergänzungsantrags hat, weil er lediglich die Kostenentscheidung betrifft, nach TP 1 zu erfolgen (TP 1 II lit g RATG; RIS-Justiz RS0041827). Bemessungsgrundlage ist in analoger Anwendung des § 11 RATG der Kostenerfolg und nicht der Streitwert in der Hauptsache (s RIS-Justiz RS0041623; Obermaier Kostenhandbuch2 Rz 685; Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPG2 III § 423 Rz 17).

Textnummer

E119470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00042.17T.0927.000

Im RIS seit

10.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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