Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. I***** S*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 13.377,92 EUR sA (Revisionsinteresse: 11.086,53 EUR sA), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2017, GZ 7 Ra 31/17f-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem bekämpften Berufungsurteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es 1. die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 11.086,53 EUR sA als Teilurteil bestätigte und 2. hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens von 2.291,39 EUR sA das Urteil des Erstgerichts aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wurde der Endentscheidung vorbehalten.
Das Teilurteil enthält entgegen § 500 Abs 2 Z 3 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO4 § 500 Rz 8 aE) keinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision. Der Akt ist daher dem Berufungsgericht zurückzustellen, um den entsprechenden Ausspruch nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).
Textnummer
E119610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00073.17A.0927.000Im RIS seit
24.10.2017Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019