TE Vwgh Erkenntnis 2015/3/5 2012/02/0252

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

TierschutzG 2005 §30 Abs1;
TierschutzG 2005 §30 Abs3;
TierschutzG 2005 §37 Abs1 Z2 idF 2008/I/035;
TierschutzG 2005 §37 Abs2 idF 2008/I/035;
TierschutzG 2005 §37 Abs3 idF 2008/I/035;
TierschutzG 2005 §37 idF 2008/I/035;
TierschutzG 2005 §40 Abs3;
TierschutzG 2005 §40;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch die Dr. Christian Riesemann M.B.L. Rechtsanwalts GmbH in 8020 Graz, Stockergasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. April 2012, Zl. UVS 41.10-1/2011-34, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung seiner Hochlandrinder in der Zeit vom 8. Juli 2010 bis 21. Dezember 2010 beim Betrieb K. S. in P. und in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 17. Februar 2011 beim Betrieb P.-GmbH in E. sowie näher aufgeschlüsselte Kosten für Transport, Tierabnahme, Untersuchung, Entwurmen, Abnahmetätigkeit, Betreuung, Fütterung und Versorgung am 7. und 8. Juli 2010 durch die R. S. reg. Gen. mbH. und Tierarztkosten abzüglich des Erlöses aus dem Verkauf der Tiere in Höhe von insgesamt EUR 52.348,95 zu tragen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, am 7. Juli 2010 seien am näher genannten Anwesen des Beschwerdeführers insgesamt 46 Hochlandrinder abgenommen und eine entsprechende Bestätigung über die durchgeführte Abnahme dem Beschwerdeführer übergeben worden. Gegen diese Abnahme habe der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2011 als unbegründet abgewiesen worden sei.

(Gegen den Bescheid vom 11. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung derselben mit hg. Beschluss vom 15. Oktober 2013, Zl. 2012/02/0008, ab.)

Solange sich die Tiere - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - im Sinne des § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befänden, erfolge die Unterbringung dieser Tiere gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. Dies berechtige die Behörde, dem Tierhalter die Kosten der Unterbringung bescheidmäßig vorzuschreiben. Die vom Tierhalter zu ersetzenden Kosten umfassten nicht nur die eigentliche Verwahrung, sondern auch die Kosten von Nahrung, tierärztlicher Betreuung, allfälliger Impfungen, des Transportes sowie überhaupt aller behördlicher Aufwendungen, die durch die Tiere verursacht würden. Dabei sei im Gegensatz zum allgemeinen Kostentragungsprinzip des § 76 "Abs. 3" (gemeint wohl: Abs. 2) AVG, wonach jeder, der eine Amtshandlung verschuldet habe, die dabei entstandenen Auslagen ersetzen müsse, die Kostenersatzpflicht des Tierhalters nach § 30 Abs. 3 TSchG verschuldensunabhängig.

Zum Berufungsvorbringen, dass die Rinder über einen Zeitraum von sieben Monaten in der Obhut der Behörde belassen worden seien, bevor sie veräußert worden seien und dieses Vorgehen gesetzwidrig sei, weil die abgenommenen Tiere spätestens nach zwei Monaten als verfallen anzusehen seien, weshalb sie spätestens am 8. September 2010 hätten verkauft werden müssen, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tierabnahme mit Maßnahmenbeschwerde vom 18. August 2010 bekämpft habe. Rechtsschutzerwägungen aus Sicht des Eigentümers der Tiere sprächen dafür, dieses Verfahren abzuwarten, wobei durchaus eingeräumt werde, dass der Gesetzgeber keine klare Regelung getroffen habe und Ansprüche des Eigentümers der Tiere, also des Beschwerdeführers, nur mehr im Verfahren nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden könnten. Der Verkauf der Tiere sei unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Februar 2011 (Anmerkung: am 18. Februar 2011) erfolgt.

§ 30 Abs. 3 TSchG spreche nach wie vor vom Tierhalter als derjenigen Person, der die Tiere abgenommen worden seien. Die Übergabe der Tiere an einen Verwahrer bewirke noch keinen Eigentumsübergang. Das Eigentum verbleibe vielmehr bis zu einer allfälligen Enteignung beim bisherigen Eigentümer und gehe im Verfallswege auf das Land über, was jedoch nichts an der Tatsache ändere, dass die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des (ursprünglichen) Tierhalters erfolge, solange sich diese in der Obhut der Behörde befänden. Die Haltereigenschaft sei nicht zwingend an das Eigentum der Tiere geknüpft.

Insgesamt erweise sich die Kostenvorschreibung, weil alle Kosten nachweislich angefallen und nicht unangemessen hoch seien und der Beschwerdeführer keinen Nachweis habe erbringen können, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen seien, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2012, B 692/12-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß erfolgten Beschwerdeergänzung wird zunächst vorgebracht, es sei unzulässig, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Unterbringung der abgenommenen Tiere aufzuerlegen, weil über die abgenommenen Tiere im Zeitpunkt der Abnahme gemäß der Bestimmung des § 37 TSchG der Verfall mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden sei. Wie einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft R., Mag. W., vom 5. Juli 2012 zu entnehmen sei, sei der Verfall der dem Beschwerdeführer abgenommenen Hochlandrinder "mit sofortiger Wirkung" ausgesprochen worden. Die Tiere seien im Zeitpunkt der Abnahme, "somit am 07.07.2010 bzw. 09.07.2010" verfallen; das Eigentum an den Tieren sei somit - gemäß dem Verfallsausspruch - auf das Land Steiermark übergegangen. Daraus folge jedoch auch, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer und schon gar nicht Halter im Sinne des § 4 Z 1 TSchG der abgenommenen Tiere gewesen sei. Gemäß § 30 Abs. 3 TSchG erfolge aber die Unterbringung abgenommener Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

Die Erstbehörde habe aufgrund des mit sofortiger Wirkung ausgesprochenen Verfalls eine Prognoseentscheidung dahingehend getroffen, dass der Beschwerdeführer weder willens, noch fähig gewesen sei, für eine ordnungsgemäße Unterbringung der abgenommenen Tiere - auch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten - Sorge zu tragen (was jedoch ausdrücklich bestritten werde), andernfalls sei der Ausspruch des Verfalls nicht zu begründen. Die abgenommenen Tiere hätten daher sofort verkauft werden müssen und seien nicht für die Dauer von acht Monaten zu derart exorbitanten Kosten unterzubringen gewesen.

Des Weiteren folge aus dem Vorgehen der Behörde und dem Ausspruch des Verfalls mit sofortiger Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit 7. bzw. 9. Juli 2010 nicht mehr Eigentümer und schon gar nicht mehr Halter der gegenständlichen Tiere gewesen sei, weshalb eine Kostenvorschreibung ihm gegenüber gemäß § 30 Abs. 3 TSchG bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung scheitere. Selbst wenn man davon ausginge, dass gemäß § 30 Abs. 3 TSchG die Kostenvorschreibung an den bisherigen Halter zu erfolgen habe - was jedoch schon vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt sei -, so bleibe festzuhalten, dass für eine behördliche Unterbringung (der Tiere) kein wie auch immer geartetes Erfordernis bestanden habe, zumal der Verfall mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden sei und die Erstbehörde unter Bedachtnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dazu verhalten gewesen wäre, die Tiere sofort zu verkaufen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erstbehörde nicht den Verfall mit sofortiger Wirkung ausgesprochen habe bzw. der "bisherige" Halter gemäß § 30 Abs. 3 TSchG die Kosten der behördlichen Obhut zu tragen hätte, so hätte die Erstbehörde jedenfalls gemäß § 37 Abs. 3 TSchG eine Frist von zwei Monaten einräumen müssen, damit der Beschwerdeführer einen tierschutzgerechten Zustand auf seinem Hof herstelle. Der Beschwerdeführer sei - wie bereits in seiner Beschwerde zu hg. Zl. 2012/02/0008 ausgeführt - Anfang Juli 2010 gerade dabei gewesen, die ihm vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen; in concreto habe er gerade das Fundament für den geforderten witterungsfesten Unterstand betoniert. Die Behörde hätte jedenfalls nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 37 Abs. 3 TSchG eine Nachschau auf meinem Hof halten müssen, ob eine geeignete Unterbringung der Tiere gewährleistet werden könne und diese somit auszufolgen seien oder ob die abgenommenen Tiere als verfallen anzusehen seien bzw. abgenommen blieben.

Es hätten - wenn überhaupt - dem Beschwerdeführer lediglich die Kosten für die Unterbringung der abgenommenen Tiere im maximalen Ausmaß von zwei Monaten gesetzmäßig vorgeschrieben werden dürfen.

Die belangte Behörde erstattete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anders bestimmt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Abnahme der Tiere unter Ausspruch des sofortigen Verfalls erfolgt sei, er ab diesem Zeitpunkt somit weder Tierhalter iSd § 4 Abs. 1 Z 1 TSchG noch Eigentümer der betroffenen Rinderherde gewesen sei und ihn damit auch die Kostenfolge nach § 30 Abs. 3 TSchG nicht treffe, ist Folgendes zu bemerken:

§ 37 TSchG idF der Novelle BGBl. I Nr. 35/2008 und §§ 30 und 40 TSchG idF der Stammfassung BGBl. I Nr. 118/2004 lauten (auszugsweise):

"§ 30 Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) (...)

(3) Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(...)

§ 37 Sofortiger Zwang

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,

1.

(...)

2.

ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

(2) (...)

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

(...)

§ 40 Verfall

(1) Unbeschadet des § 39 Abs. 3 sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der bisherige Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen."

Gemäß § 37 Abs. 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 TSchG. Damit treffen grundsätzlich auch sämtliche Kostenfolgen für die Unterbringung der abgenommenen Tiere gemäß § 30 Abs. 3 TSchG den Tierhalter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2012, Zl. 2012/02/0132).

Zwar spricht das TSchG in § 30 Abs. 3 nur von "Tierhalter", es ist jedoch aus dem Gesamtzusammenhang (vgl. § 30 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 TSchG) damit entgegen der vom Beschwerdeführer in der ergänzten Beschwerde vertretenen Ansicht nicht der Verwahrer, in dessen Obhut sich die Tiere nach Abnahme durch die Behörde befinden, sondern der bisherige Tierhalter, dem die Tiere abgenommen wurden, gemeint.

Ferner ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter, dass die Maßnahme (hier: Abnahme der Tiere) rechtmäßig erfolgte (vgl. auch Herbrüggen/Wessely, Öffentlicher Tierschutz als Kunst des Möglichen, Schriftenreihe der NÖ. Juristischen Gesellschaft, Heft 112, S. 32).

Sowohl die belangte Behörde (siehe S. 2 des angefochtenen Bescheides sowie die erstattete Gegenschrift) als auch der Beschwerdeführer (in der ergänzten Beschwerde) gehen übereinstimmend davon aus, dass die im Jahre 2010 durchgeführte Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG erfolgte.

Entsprechende Feststellungen dazu enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Auch der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2011 über die Abnahme der Tiere lässt nicht eindeutig erkennen, ob diese Abnahme aufgrund des § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG oder des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgt ist.

Derartige Feststellungen wären aber schon deshalb erforderlich, weil im Hinblick auf die in § 37 Abs. 3 TSchG vorgenommene Differenzierung die Tiere im Fall einer Abnahme nach § 37 Abs. 2 TSchG nach zwei Monaten als verfallen anzusehen gewesen wären (und eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab diesem Zeitpunkt nur mehr nach Maßgabe des § 40 TSchG in Betracht käme), nicht aber bei einer Abnahme nach § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG.

Fest steht, dass die gegenständliche Abnahme der Tiere nicht rechtswidrig war. Die vom Beschwerdeführer gegen die Abnahme erhobene Maßnahmenbeschwerde wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2011 abgewiesen; sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden abgelehnt (Beschluss des VfGH vom 28. November 2011, B 435/11-3, und Beschluss des VwGH vom 15. Oktober 2013, Zl. 2012/02/0008).

Die Zeitdauer, auf die sich die Kostentragungspflicht nach § 30 Abs. 3 TSchG bezieht, wird im Gesetz nur allgemein mit der

Wortwendung "Solange sich Tiere ... in der Obhut der Behörde

befinden, ..." umschrieben. Eine Begrenzung nach § 30 Abs. 3 TSchG für die Kostenvorschreibung ergibt sich jedoch daraus, dass im Falle des Verfalls § 40 Abs. 3 leg. cit. eine eigene Kostentragungsregel vorsieht. Eine Kostenvorschreibung für "abgenommene Tiere" nach § 37 Abs. 3 iVm § 30 Abs. 3 TSchG kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen, was auch daraus zu ersehen ist, dass sich die Kostentragungsregel nach § 30 Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich nur auf "Tiere im Sinne des Abs. 1" bezieht und § 30 Abs. 1 leg. cit. - soweit hier relevant - auf "von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere" anzuwenden ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat jedoch der Beschwerdeführer auch im Zuge der Berufung unter Hinweis auf einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft R. vom 5. Juli 2010 eingewendet, die Tiere seien bereits anlässlich der Abnahme für verfallen erklärt worden. Angemerkt wird, dass sich dieser Aktenvermerk nicht in den im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten wiederfindet, weshalb die Richtigkeit dieser Behauptung vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachgeprüft werden kann. Darauf, dass die Behörde tatsächlich von einem Verfall ausgegangen sein dürfte, weist aber auch der Umstand hin, dass die Tiere schließlich teilweise veräußert wurden, was voraussetzt, dass der Verfall und damit Eigentumsübergang eingetreten ist.

Die belangte Behörde ist diesem Hinweis im Zuge des Berufungsverfahrens - trotz entsprechenden Einwandes des Beschwerdeführers - nicht näher nachgegangen und hat dazu im angefochtenen Bescheid auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. In der erstatteten Gegenschrift räumt die belangte Behörde lediglich ein, dass im vorliegenden Fall ein Verfall nicht durch Bescheid ausgesprochen worden sei, jedoch ein Verfall "mit sofortiger Wirkung" in einem Aktenvermerk festgehalten worden sei. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung - wie sie auch in der erstatteten Gegenschrift ausdrücklich bekräftigt - ausschließlich auf § 30 Abs. 3 TSchG gestützt, ohne jedoch näher zu prüfen, ob nicht schon von vornherein ein Verfall für die Tiere des Beschwerdeführers nach § 40 Abs. 1 TSchG rechtswirksam erklärt wurde und daher ein allfälliger Kostenersatz nur nach § 40 Abs. 3 TSchG in Frage kommt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen - insbesondere auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kosten - näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am 5. März 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012020252.X00

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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