TE Vfgh Erkenntnis 2015/3/12 B1550/2012

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Veröffentlicht am 12.03.2015
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Index

L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art10 Abs1 Z9
Tir VerkehrsaufschließungsabgabenG 2011 §2 Abs3, §7, §19
Tir BauO 2011 §1 Abs3
EisenbahnG 1957 §10

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung eines Erschließungs- und Gehsteigbeitrags für den Neubau einer Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung wegen objektiver Willkür im Hinblick auf ein Vorerkenntnis

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.              Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid schrieb die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck der Beschwerdeführerin für den begonnenen Neubau einer Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung – gestützt auf das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) – einen Erschließungsbeitrag iHv € 78.310,33 und einen Gehsteigbeitrag iHv € 23.389,63 vor.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

2.1. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

2.2. Die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck habe das TVAG 2011 in denkunmöglicher Weise auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet bzw. eine mögliche verfassungskonforme Interpretation unterlassen:

2.3. Die genannte Behörde versuche die Anwendung des TVAG 2011 damit zu begründen, dass die Kompetenzverteilung im regulären Materienbereich (Art10 ff. B-VG) und jene im Abgabenbereich (Art13 B-VG, F-VG 1948) voneinander getrennt seien. Diese Rechtsansicht sei jedoch verkürzt, deshalb unrichtig und von den verfassungsrechtlichen Vorgaben bzw. Anforderungen nicht gedeckt. Die Zuständigkeit zur Regelung der Sachmaterie liege beim Bundesgesetzgeber, der keine Abgabenregelung treffe; der bestenfalls zur Abgabenregelung berufene Gesetzgeber würde – bei Auslegung des TVAG 2011 nach der Meinung der Behörde – kompetenzmäßig in eine ihm nicht zustehende Sachmaterie eingreifen. Durch ein Lenkungsinstrument dürfe aber keineswegs die Kompetenzverteilung des B-VG unterlaufen werden.

2.4. Der Bund sei gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG im Hinblick auf Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen im Sinne eines umfassenden Ansatzes hinsichtlich der Regelungszuständigkeit auch für Bauangelegenheiten zuständig. Bauten und Einrichtungen, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung und der Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs dienen würden, seien von der ausschließlichen Bundeskompetenz umfasst. Eine Kompetenz des Landesgesetzgebers, Abgaben nach dem TVAG 2011 auch auf Eisenbahnanlagen vorzuschreiben bzw. zu erheben, sei (bereits im Versteinerungszeitpunkt) von Verfassungs wegen ausgeschlossen (gewesen). Eine Landeskompetenz zur Erlassung "berücksichtigender" (begleitender) Regelungen dürfe auch nicht dazu führen, dass der Bau einer Eisenbahn verhindert werde. Nur für bahnfremde Anlagen auf Eisenbahngrund könnten neben dem Eisenbahnrecht auch noch andere Regelungen – vor allem die Landesbauordnungen – anwendbar sein. Der Landesgesetzgeber habe nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte auch im Bereich der Finanzverfassung das der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung immanente Berücksichtigungsgebot zu beachten (daher habe er auf die Interessen des Bundesgesetzgebers Bedacht zu nehmen). Wenn dies nicht geschehe, liege eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden Regelung vor. Im vorliegenden Fall würden die Bundesinteressen im Hinblick auf das Eisenbahnwesen klar missachtet.

2.5. Die Beschwerdeführerin vertrete die Rechtsansicht, dass durch die umfassende Bundeskompetenz im Hinblick auf den Bau von Eisenbahnen/Eisenbahnanlagen eine Kompetenz des Landesgesetzgebers selbst in Abgabenangelegenheiten bereits a priori ausscheiden müsse, wäre die Landesgesetzgebung doch selbst im Falle einer grundsätzlich bestehenden Landeskompetenz dazu verpflichtet, auf die diesbezüglichen Interessen des Bundes Rücksicht zu nehmen. Die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck habe durch den expliziten Ausschluss der Berücksichtigung von Bundesinteressen dem Gesetz einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt. Der Bundesgesetzgeber habe in hinreichender und deutlich erkennbarer Weise durch die von ihm geschaffenen Regelungen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur, der Eisenbahnanlagen und in Bezug auf die beteiligten Gesellschaften zu erkennen gegeben, dass er keinerlei (zusätzliche) Besteuerung oder Abgabenbelastung der in diesem Bereich tätigen Unternehmen wünsche. Die Beschwerdeführerin unterliege der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof und damit den Parametern der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Außerdem bestehe ein öffentliches Interesse an der Errichtung kostengünstiger (aber zugleich qualitativ hochwertiger) Eisenbahninfrastruktur und Eisenbahnanlagen. §50 Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz) befreie die Beschwerdeführerin von bundesgesetzlich vorgesehenen Abgaben. Darüber hinaus seien Zuschüsse des Bundes zur Instandhaltung, zur Planung und zum Bau von Schieneninfrastruktur sowie eine Bundeshaftung gesetzlich vorgesehen. Es habe für den Bundesgesetzgeber kein Grund bestanden, den Ländern eine Abgabenpflicht der Beschwerdeführerin zu untersagen, weil sich alle Bundesländer – außer Tirol – verfassungskonform verhalten würden (und eine solche nicht vorsehen würden). Es stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Sachmaterie "Eisenbahnwesen" dar, dass das TVAG 2011 durch seinen Gebäudebegriff Bestandteile einer Eisenbahnanlage für abgabenrechtliche Zwecke erfasse und die landesgesetzliche Begriffsdefinition auf diese zur Anwendung bringe. Es sei auch nicht einsichtig, aus welchen Gründen die Behörde zwar richtig erkenne, dass Eisenbahnanlagen von der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) – und damit von der Landesgesetzgebungskompetenz – ausgenommen seien, sodann aber gleichwohl diese im Hinblick auf das TVAG 2011 als von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst ansehe. Der Grund dafür könne nicht allein darin liegen, dass Eisenbahnanlagen in der TBO 2011 expressis verbis ausgenommen seien (sie wären auch ohne ausdrückliche Ausnahme nicht von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst). Es werde versucht, eine der Zuständigkeit der Landesgesetzgebung entzogene Materie unter dem Deckmantel einer abgabenrechtlichen Bestimmung doch zu erfassen. Die Verfassungswidrigkeit und Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsansicht zeige sich schon allein daran, dass (zu Recht) in keinem anderen Bundesland ein solches Verhalten praktiziert werde. Das TVAG 2011 knüpfe an die Widmung von Grundstücken im Flächenwidmungsplan an. Da aber die Gemeinde Flächen für Eisenbahnanlagen lediglich ersichtlich zu machen habe (und keinerlei Widmungskompetenz habe), könne das TVAG 2011 diese Anlagen nicht erfassen. Ein in den Materialien zum Ausdruck kommender Wille des Gesetzgebers (hier: Erfassung von Eisenbahnanlagen durch das TVAG 2011) sei für die Behörde unbeachtlich, wenn dieser Wille zu einer Grundrechtsverletzung führe (die Behörde sei zu einer verfassungskonformen Interpretation verpflichtet).

3.       Die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck legte die Verwaltungsakten vor und betont in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf Art13 B-VG, §§7 und 8 F-VG 1948, §14 Abs1 Z13 Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008) und die einschlägigen Bestimmungen des TVAG 2011 sowie unter Bezugnahme auf das Legalitätsprinzip, sie sei zur Vorschreibung des Erschließungs- und Gehsteigbeitrages nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen.

4.       Die Tiroler Landesregierung – Verfassungsdienst vertritt in ihrer Äußerung die Ansicht, dass die maßgeblichen Bestimmungen des TVAG 2011 nicht unter den eine Zuständigkeit des Bundes begründenden Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" iSd Art10 Abs1 Z9 B-VG fallen würden. Aus der ausdrücklichen Ausnahme der Eisenbahnanlagen vom Anwendungsbereich der TBO 2011 sei für die Anwendbarkeit des TVAG 2011 nichts zu gewinnen, das diese Anlagen von seinem Geltungsbereich umfasst haben wolle. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 15.552/1999 ("Semmering-Basis-Tunnel") klargestellt, dass grundsätzlich neben einer Bundeskompetenz im Eisenbahnwesen sehr wohl auch Raum für eine Gesetzgebungszuständigkeit des Landes (konkret: Naturschutz) verbleibe. Auch im Versteinerungszeitpunkt seien Verkehrsaufschließungsabgaben nicht vom Kompetenztatbestand Eisenbahnwesen erfasst gewesen. Im konkreten Fall ergebe sich die finanzverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung der in Rede stehenden Regelungen aus §8 Abs1 und 5 F-VG 1948. Die Verkehrsaufschließungsabgabe sei ein Interessentenbeitrag iSd §14 Abs1 Z13 FAG 2008. Der Landesgesetzgeber habe mit seiner Regelung keine materiell-rechtliche Regelung in Bezug auf Eisenbahnanlagen treffen wollen oder getroffen. Jeder "Häuslbauer" müsse eine solche Abgabe in seine Kalkulation einbeziehen, so auch die Beschwerdeführerin. Notwendige Infrastrukturprojekte würden durch die vorliegende Abgabe nicht verhindert werden. Dieser Interessentenbeitrag würde ein Entgelt für jene speziellen Vorteile darstellen, die den Grundstückseigentümern und Anrainern aus der Aufschließung des Geländes, in dem ihre Liegenschaft gelegen sei, zukommen würden (das sei für Eisenbahnanlagen wie für bewilligungspflichtige Bauprojekte gleich – eine Ausnahme der Eisenbahnanlagen wäre unsachlich). Nach dem Erkenntnis VfSlg 11.172/1986 komme dem Gesetzgeber diesbezüglich ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu; die Höhe des Interessentenbeitrages müsse keinesfalls die dem Einzelnen unmittelbar erwachsenden Vorteile unmittelbar widerspiegeln. §9 Abs2 TVAG 2011 sehe für Gebäude iSd §2 Abs3 litb, c und d leg.cit. eine von der konkreten Widmung losgelöste Berechnungsmethode vor (abgesehen davon sei das Abstellen auf die Widmung auch sachgerecht). Die Verkehrsaufschließungsabgabe verletze auch nicht das Berücksichtigungsgebot, berühre sie doch – im Unterschied zu einer Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung – niemals die Zulässigkeit des Projektes (sie solle auch nicht dessen Realisierbarkeit verhindern oder erschweren, sondern lediglich einen am tatsächlich von der Gemeinde zu tragenden Aufwand orientierten Beitrag zu den Verkehrsaufschließungskosten darstellen). Der Beschwerdeführerin gelinge nicht der Nachweis, dass die eisenbahnrechtlichen Regelungen des Bundes konkret das Ziel verfolgen würden, ihr den möglichst kostengünstigen Bau von Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen. Die bundesgesetzlich vorgesehene Befreiung von den meisten Bundesabgaben würde nichts über die Verpflichtung zur Entrichtung von Landesabgaben aussagen (im Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird [ASFINAG-Gesetz] sei dies gerade anders geregelt). Der Verzicht der anderen Bundesländer auf Einhebung einer solchen Abgabe sage nichts über deren Zulässigkeit aus (in einem Bundesstaat müssten nicht alle Länder in Ausübung ihrer Gesetzgebungskompetenz dieselben Regelungen treffen).

5.       In ihrer Gegenäußerung bekräftigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Argumente. Der Rechtslage im Versteinerungszeitpunkt sei sehr wohl zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) nicht durch landesrechtliche Abgaben zusätzlich belastet werden solle. Der Bundesgesetzgeber habe die Befreiung von landesgesetzlich vorgesehenen Abgaben für die Beschwerdeführerin nicht vorgesehen, weil er grundsätzlich auf ein verfassungskonformes Verhalten vertrauen könne.

II.              Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       Art10 Abs1 Z9 und Art13 Abs1 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 115/2013, lauten:

"Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

[…]

9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schifffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Art11 fällt; Post- und Fernmeldewesen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

[…]

Artikel 13. (1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt.

[…]"

2.       §7 Abs4 sowie §8 Abs1 und 5 F-VG 1948, BGBl 45 idF BGBl I 51/2012, lauten:

"§7. […]

(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art12 und 15 B-VG) erlassen.

[…]

§8. (1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des §7 Abs3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.

[…]

(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

[…]"

3.       §14 Abs1 Z13 FAG 2008, BGBl I 130/2007, lautet:

"C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

[…]

13. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

[…]"

4.       Das TVAG 2011, LGBl 58, lautet auszugsweise:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

a) Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach §8 Abs6 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57, in der jeweils geltenden Fassung;

b) Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);

c) Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag).

(2) Die Abgaben nach Abs1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a) der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,

b) nach §1 Abs3 lita oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

c) bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des §6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl Nr 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder

d) Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des §1 Abs3 litg der Tiroler Bauordnung 2011 sind.

(4) Nicht als Gebäude gelten:

a) Gebäude im Sinn des §41 Abs2 lita bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,

b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach §47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland,

c) Folientunnels im Sinn des §2 Abs17 der Tiroler Bauordnung 2011,

d) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des §46 der Tiroler Bauordnung 2011.

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

(6) Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.

(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

[…]

3. Abschnitt

Erschließungsbeitrag

§7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des §2 Abs4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach §5 Abs2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs2) und dem Baumassenanteil (Abs4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach §44, §45 oder §46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach §47, §50 oder §50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des §6 Abs1 litc oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach §2 Abs3 litb, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des §6 Abs1 litb der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach §16 Abs2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

[…]

§12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des §30 Abs2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach §10 Abs2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt §6 Abs2 zweiter Satz sinngemäß.

[…]

5. Abschnitt

Gehsteigbeitrag

§19

Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,

b) im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach §68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl Nr 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,

einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

(2) Abs1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des §2 Abs4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs4).

(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.

§20

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist

a) im Fall des §19 Abs1 lita der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,

b) im Fall des §19 Abs1 litb der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.

(2) Abweichend von Abs1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§21

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs2) und dem Baumassenanteil (Abs3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des §19 Abs1 litb ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach §6 Abs1 lita bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt §9 Abs2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(3) Der Baumassenanteil ist

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des §19 Abs1 litb das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.

(4) Wurde im Fall des §19 Abs1 litb ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.

(5) §9 Abs4 vierter Satz und 5, §10 und §11 gelten sinngemäß.

§22

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) im Fall des §19 Abs1 lita bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des §30 Abs2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;

b) im Fall des §19 Abs1 litb mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach §10 Abs2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt §6 Abs2 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Im Fall des §19 Abs1 litb ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach §208 Abs1 lita der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach §209 Abs3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres."

5.       §1 Abs1, 2 sowie 3 lita und b TBO 2011, LGBl 57, lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

a) Eisenbahnanlagen, Seilbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagen oder Teile davon;

b) militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstätten und dergleichen;

[…]"

6.       §50 Bundesbahngesetz, BGBl 825/1992 idF BGBl I 95/2009, lautet:

"6. Teil

Sonderbestimmungen

Abgabenrechtliche Begünstigungen

§50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Unbeschadet dieser Bestimmungen findet §2 Z1 litb Grundsteuergesetz 1955 auf den Grundbesitz der ÖBB-Infrastruktur AG Anwendung. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, die aus Anlass eines Grundstückserwerbes durch die ÖBB-Infrastruktur AG anfällt, auch auf den jeweiligen Vertragspartner.

(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß §3 Abs4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl Nr 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind."

7.       §12 ASFINAG-Gesetz, BGBl 591 idF BGBl I 113/1997, lautet:

"§12. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den Kapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben aus der Durchführung der im Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl I Nr 113/1997, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.

(2) Die auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einbringungen verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer und der Kapitalverkehrssteuer befreit.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß §7 Abs4 F-VG 1948 in Verbindung mit Art15 Abs6 B-VG eine Frist von sechs Monaten bestimmt."

8.       §10 und §19 Abs1 Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl 60 idF BGBl I 125/2006, lauten:

"Eisenbahnanlagen

§10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich.

[…]

6. Hauptstück

Pflichten des Eisenbahnunternehmens Vorkehrungen

§19. (1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

[…]"

III.              Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.       Ein solcher Fehler ist der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck unterlaufen:

3.1. In seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2014, B116/2012, hat der Verfassungsgerichtshof iZm der Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen nach dem TVAG 2011 für die Errichtung von Schachtkopfgebäuden zu Rettungsschächten u.a. Folgendes ausgeführt:

"[…] §2 Abs3 litb TVAG 2011 bezieht auch Gebäude, die gemäß §1 Abs3 lita oder b Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind – wie im vorliegenden Fall, in dem das Bauwerk gemäß §1 Abs3 lita von der Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen ist, weil es sich um eine Eisenbahnanlage handelt, die gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt –, in die Abgabenpflicht ein.

[…] Allerdings ist es aus folgenden Gründen unsachlich und daher gleichheitswidrig, Bauwerke wie jene im vorliegenden Fall als Gebäude im Sinne des §2 Abs3 TVAG 2011 zu qualifizieren und sie damit der Abgabenpflicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu unterwerfen:

[…] Gemäß §2 Abs3 TVAG 2011 sind Gebäude 'überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen'.

Die in Rede stehenden Bauwerke stehen in unmittelbarer Verbindung mit Eisenbahntunneln und befinden sich am Ende von Rettungsschächten, die aus dem Tunnel führen. Sie enthalten Telekomanlagen, Trafostationen, Ventilatoren bzw. die Belüftung der Tunnelschleuse und sonstige Einrichtungen für den Notfall, damit der Tunnel verlassen werden kann.

[…] Auch wenn diese Bauwerke damit dem Wortlaut nach den Tatbestandselementen des §2 Abs3 TVAG 2011 entsprechen, schließen es die Merkmale der mit dem TVAG 2011 geregelten Abgabe aus, sie als solche Gebäude zu qualifizieren:

Der Hauptanwendungsfall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages bezieht sich gemäß §7 iVm §2 Abs3 lita TVAG 2011 auf Gebäude, die der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen. Insofern handelt es sich um typische Interessentenbeiträge, wie sie bereits vor dem Inkrafttreten des F-VG 1948 bestanden haben, stets in den Finanzausgleichsgesetzen vorgesehen waren und wie sie derzeit das FAG 2008 in §14 Abs1 Z13 erfasst. Dabei handelt es sich typischerweise um Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen; diese Interessentenbeiträge dienen der Deckung der Kosten, die den Gemeinden für die Aufschließungsarbeiten entstehen (vgl. Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung 1948/58, 1958, 116), weil durch die Verkehrsaufschließung 'den anliegenden Grundstückseigentümern [… ] große Vorteile erwachsen'.

Dieser Zweck des Gesetzes wird sowohl durch den Abgabengegenstand gemäß §7 TVAG 2011 als auch durch die Vorschriften über die Bemessensgrundlage und Höhe der Abgabe gemäß §9 iVm §7 Abs3 und §5 Abs2 TVAG 2011 konkretisiert.

[…] Nun ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch Eisenbahnanlagen und die sonstigen, in §2 Abs3 litb genannten, nach §1 Abs3 lita oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltung ausgenommenen Bauwerke in die Abgabenpflicht einbeziehen wollte. Diese Vorschrift bestand bereits in der Stammfassung, LGBl 22/1998. Die Erläuterungen führen hiezu aus:

'Dagegen soll die Verpflichtung zur Leistung eines Erschließungsbeitrages und eines Gehsteigbeitrages im Falle der Errichtung oder Vergrößerung von Gebäuden künftig unabhängig davon bestehen, ob das betreffende Vorhaben der Tiroler Bauordnung unterliegt oder nicht. So lösten bisher etwa Seilbahnbauten, unbeschadet ihrer oft erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung ganzer Talschaften, keine Erschließungs- und Gehsteigbeitragspflicht aus.'

Daraus wird deutlich, dass auch nach der Absicht des Gesetzes Eisenbahnanlagen nur in der Hinsicht in die Abgabepflicht einbezogen werden sollten, als der betreffende Grundeigentümer Nutzen aus der Verkehrsaufschließung zieht, sodass diese Gebäude insofern jenen nach der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtigen gleichen.

[…] Dies trifft aber auf die hier in Rede stehenden Schachtkopfgebäude von Rettungsschächten eines Eisenbahntunnels nicht zu. Diese werden zwar von Menschen betreten, wenn es erforderlich ist, diese aus dem Eisenbahntunnel zu retten, sowie zu Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten. Die Grundeigentümer ziehen aber keinen Nutzen aus der Verkehrsaufschließung, wie dies typischerweise für Gebäude nach der Tiroler Bauordnung oder für Eisenbahnbauwerke gilt, die – wie zB Seilbahnstationen, Bahnhöfe und ähnliche – auch dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Eigentümer insofern in gleicher Weise wie die der Bauwerke nach der Tiroler Bauordnung Nutzen aus der Verkehrsaufschließung ziehen.

[…] Dazu kommt, dass ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnanlagen betreibt, gemäß §19 Abs1 Eisenbahngesetz 1957 verpflichtet ist, die Eisenbahn 'einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und [...] diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen'. Daraus ist zu schließen, dass die ausschließlich wegen der Errichtung des Rettungsschachtes und der dazu gehörenden Schachtkopfgebäude eines Eisenbahntunnels erforderliche Verkehrsaufschließung vom Eisenbahnunternehmen selbst durchzuführen ist.

[…] Die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung von Rettungsschächten zu den Schachtkopfgebäuden steht damit außerhalb jedes Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die Beschwerdeführe-rin. Es wäre daher unsachlich, Eisenbahnbauten, die unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn im Sinne des §10 Eisenbahngesetz 1957 dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben (VfSlg 10.463/1985, 635; 15.194/1998, 719).

[…] Die belangte Behörde hat daher dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, weswegen die beschwerdeführende Gesellschaft im durch Art7 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde.

[…] Da somit das Gesetz, nämlich §2 Abs3 litb TVAG 2011, nicht den Inhalt hat, den ihm die Behörde unterstellt hat, vielmehr Bauten, die Eisenbahnanlagen sind und unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebs einer Eisenbahn im Sinne des §10 Eisenbahngesetz 1957 dienen, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst sind, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber angesichts der Kompetenz des Bundes für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG befugt wäre, auch unmittelbar dem Betrieb von Eisenbahnen dienende Anlagen einer Abgabenpflicht zu unterwerfen."

3.2. Die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck hat dadurch, dass sie in den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2014, B116/2012, herausgearbeiteten, entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ihren Bescheid (objektiv) mit Willkür belastet. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, welche Funktion das Gebäude für den Eisenbahnbetrieb hat, ob es sich bei der in Rede stehenden Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung um eine unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn iSd §10 EisbG dienende Anlage handelt und ob der Grundeigentümer einen – und gegebenenfalls welchen – Nutzen aus der Verkehrserschließung dieser Servicehalle und der Errichtung von Gehsteigen zieht, wie dies typischerweise für Eigentümer von Grundstücken gilt, auf denen Gebäude nach der TBO 2011 oder Eisenbahnbauwerke stehen, die – wie zB Seilbahnstationen, Bahnhöfe und ähnliche – auch dem Aufenthalt von Menschen dienen. Außerdem wird zu erheben sein, in welcher Weise die Aufschließung des in Rede stehenden Gebäudes erfolgte und welche Auswirkungen die Nutzung dieses Gebäudes auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz hat.

IV.              Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2.       Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

Aufschließungsbeitrag, Eisenbahnrecht, Abgaben Landes-, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B1550.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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