TE Vfgh Beschluss 2015/3/12 G196/2014, V98/2014 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2015
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2009)
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanV 2009 (NGPV 2009), BGBl II 103/2010
WRG 1959 §21a, §30b ff

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2009, der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanV 2009 und des WRG 1959 infolge zumutbaren Umwegs und mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt

1.       Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark als gemäß §99 Abs1 litb des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl 215 idF BGBl I 65/2002, in erster Instanz zuständige Behörde den Antragstellern die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "Kraftwerk Schwarze Sulm, Ausbaustufe Teil A".

2.        In Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 30. November 2009 wurde auf Grund einer Berufung des Landeshauptmannes von Steiermark als wasserwirtschaftliches Planungsorgan des Landes Steiermark der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für das genannte Projekt abgewiesen wurde.

3.       Gegen diesen Bescheid des BMLFUW erhoben die Antragsteller Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG das zu G126/2011 protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren ein und hob jene Regelungen des WRG, die dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren einräumten, als verfassungswidrig auf. In Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens hob der Verfassungsgerichtshof Spruchpunkt I. des angefochtenen Berufungsbescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf.

4.       In der Folge wurde die Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Damit wurde der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Mai 2007 rechtskräftig.

5.       Der BMLFUW erhob am 22. Mai 2012 Amtsbeschwerde gegen den Bewilligungsbescheid. Diese Amtsbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2012 als verspätet zurückgewiesen.

6.       Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. September 2013 wurde den Antragstellern gemäß §21a WRG die Vorlage eines Projektes zur Anpassung der bewilligten Anlage an die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer idF BGBl II 461/2010 aufgetragen. In diesem Bescheid geht der Landeshauptmann von Steiermark davon aus, dass wegen bislang nicht berücksichtigter Belastungen des Oberflächenwasserkörpers (OWK) der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ausgewiesene sehr gute hydromorphologische Zustand des betroffenen OWK nicht aufrecht erhalten werden könne. Eine Beurteilung der gegenwärtigen Belastungssituation ergebe lediglich einen guten Zustand des OWK. Eine Verschlechterung des Zustandes durch Verwirklichung des Anpassungsprojektes könne nicht festgestellt werden. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gemäß §104a WRG vorliegen, wurde vom Landeshauptmann von Steiermark folglich nicht geprüft.

7.       Die gegen diesen Bescheid am 9. Oktober 2013 erhobene Amtsbeschwerde des BMLFUW ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Z2013/07/0227 anhängig.

8.       Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 erhob die Europäische Kommission eine auf Art258 AEUV gestützte Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. September 2013. Sie begründete diese, zu C-346/14 protokollierte, Klage folgendermaßen:

Die nach Art13 Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete fassen die Grundprinzipien und Informationen über die Wasserkörper zusammen und bieten die Grundlage für Entscheidungen und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Die Bewirtschaftungspläne seien das Endergebnis eines umfangreichen und komplexen Vorbereitungs- und Planungszyklus. Selbst geringfügige Veränderungen der Wasserkörper seien als Aktualisierung im Sinne von Art14 Abs3 der Wasserrahmenrichtlinie anzusehen. Sie könnten daher erst im folgenden Planungszyklus berücksichtigt werden. Andernfalls könne dies zur Umgehung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie – insbesondere der Bestimmungen für die umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit – führen.

Die Einstufung des Zustandes des Wasserkörpers Schwarze Sulm im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan als "sehr gut" sei daher so lange gültig, bis der Bewirtschaftungsplan im nachfolgenden Planungszyklus im Einklang mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie überprüft und aktualisiert worden ist. Die Neubewertung des Gewässerzustandes im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. September 2013 widerspreche der Wasserrahmenrichtlinie und sei daher unbeachtlich. Ausgehend von einem – immer noch – sehr guten Zustand der Schwarzen Sulm prüft die Europäische Kommission die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot und kommt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

II.      Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG gestützten, Antrag begehren die Antragsteller die Aufhebung

(A) des NGP 2009, in eventu von bestimmten Teilen des NGP 2009 als gesetzwidrig, in eventu

(B) der NGPV 2009, in eventu von bestimmten Teilen der NGPV 2009, jeweils und des NGP 2009 in eventu von bestimmten Teilen des NGP 2009 als gesetzwidrig, in eventu

(C.i.) der §§30b, 30e, 55c, 55d, 55f, 55h sowie des Anhanges B Teil I des WRG, in eventu

der §§30b, 30e, 55c, 55d, 55f, 55h WRG, in eventu

der §§30b, 30e, 55c, 55f sowie Anhang B Teil I WRG, in eventu

der §§30b, 30e, 55c, 55f WRG, in eventu

des §55c sowie Anhang B Teil I WRG, in eventu

des §55c WRG, in eventu

des §55c Abs1 und 2 sowie Anhang B Teil I WRG, in eventu

des §55c Abs1 und 2 WRG, in eventu

des §55c Abs1 sowie Anhang B Teil I WRG, in eventu

des §55c Abs1 WRG, in eventu

des §55c Abs1 Satz 2 sowie Anhang B Teil I WRG, in eventu

des §55c Abs1 Satz 2 WRG, als verfassungswidrig, jeweils und (C.ii.a.) der NGPV 2009, in eventu von bestimmten Teilen der NGPV 2009 jeweils und des NGP 2009, in eventu von bestimmten Teilen des NGP 2009, in eventu jeweils und (C.ii.b.) des NGP 2009, in eventu von bestimmten Teilen des NGP 2009 als gesetzwidrig.

2.        Zur Frage der Zulässigkeit ihres Antrages bringen die Antragsteller zusammengefasst folgendes vor:

2.1.    Die Einstufung des für die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung der Antragsteller vom 24. Mai 2007 maßgeblichen OWK Nr 802660000, im NGP 2009 als "sehr gut" sei fachlich falsch. Die Antragsteller seien durch die falsche Einstufung in ihrer Rechtsposition, nämlich der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung, betroffen. Die Einstufung basiere auf unrichtigen Erhebungsdaten und sei somit verfassungs- bzw. gesetzwidrig erfolgt. Sie führe insbesondere dazu, dass die Antragsteller mit Schritten der Behörden bzw. der Europäischen Kommission konfrontiert werden, die ihre wasserrechtliche Bewilligung in Frage stellen.

2.2.    Der Eingriff sei aktuell und nicht bloß potentiell. Wegen der Einstufung im NGP 2009 als "sehr gut" müsse die Behörde gemäß §104a WRG prüfen, ob eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot erteilt werden könne und ein umfassendes Verfahren im Falle von erforderlichen Anpassungsmaßnahmen beim Kraftwerk Schwarze Sulm führen. Aus der Einstufung im NGP 2009 hätten sich auch schon bisher rechtliche Konsequenzen ergeben, nämlich die Einleitung des §21a WRG-Verfahrens und des Vertragsverletzungsverfahrens. Aus diesen Gründen sei der Bau des Kraftwerkes derzeit unterbrochen und die Antragsteller erhalten dafür keine staatliche Förderung.

Der Verlust der wasserrechtlichen Bewilligung der Antragsteller und eine Verurteilung der Republik Österreich im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union könnten nur abgewendet werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die unrichtige Einstufung des OWK Nr 802660000 behebe.

2.3.    Die Einstufung im NGP 2009 gestalte die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar. Sie wären als Bewilligungsinhaber eines am OWK Nr 802660000 gelegenen Projektes zur Erfüllung umfassender wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen und zur Setzung kostspieliger Maßnahmen verpflichtet. Durch die bekämpfte Einstufung liefen die Antragsteller außerdem Gefahr, ihre wasserrechtliche Bewilligung zu verlieren. Die Einstufung werde nicht durch einen bekämpfbaren Bescheid vorgeschrieben, sondern ergebe sich direkt aus den Tabellen bzw. Karten zum NGP 2009.

2.4.    Es bestehe kein zumutbarer anderer Weg, die Frage der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der falschen Einstufung des OWK Nr 802660000 im NGP 2009 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Sie sei weder im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren noch im §21a WRG-Verfahren präjudiziell gewesen. Der Gegenstand des §21a WRG-Verfahrens sei die Vorschreibung der Vorlage eines Anpassungsobjektes und nicht die Einstufung des OWK gewesen. Da darin von einem "guten" Zustand des OWK ausgegangen worden sei, hätte der Bescheid mangels Beschwer nicht aus dem Grund der falschen Ausweisung im NGP 2009 bekämpft werden können. Gibt der Verwaltungsgerichtshof im anhängigen Beschwerdeverfahren der Amtsbeschwerde des BMLFUW statt, wäre im fortgesetzten §21a WRG-Verfahren die Ausweisung im NGP 2009 zwar präjudiziell, aber die Bekämpfung käme zu spät, weil die wasserrechtliche Bewilligung befristet erteilt worden sei. Die Einleitung eines neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für ein Projekt am OWK Nr 802660000 sei den Antragstellern nicht zumutbar, weil dafür umfassende und kostspielige Projektunterlagen vorgelegt werden müssten. Auch wenn der Wasserkörper im nächsten Bewirtschaftungsplan richtig eingestuft werde, ist doch die derzeitige Einstufung als "gut" die Grundlage des vom BMLFUW bekämpften §21a WRG-Bescheids. Die negativen Auswirkungen einer Verurteilung Österreichs im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren (Wiederaufnahme des §21a WRG-Verfahrens, Bekämpfung der Behebung der wasserrechtlichen Bewilligung mit ungewissem Ausgang, Verlust der naturschutzrechtlichen Genehmigung durch zeitlichen Ablauf) könnten nur durch den Individualantrag verhindert werden.

3.       Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der bekämpften gesetzlichen Bestimmungen bringen die Antragsteller zusammengefasst Folgendes vor:

3.1.     Die gesetzlichen Grundlagen zum NGP 2009 verstoßen gegen den Gleichheitssatz, weil aus ihnen nicht mit hinreichender Genauigkeit hervorgehe, welche Inhalte des NGP 2009 verbindlich seien. Die Gleichheitskonformität der Einstufungen im NGP 2009 könne daher nicht anhand der gesetzlichen Grundlagen beurteilt werden. Auch könnten die Interessen von betroffenen Personen nicht ausreichend berücksichtigt werden.

3.2.    Die bekämpften Regelungen verstoßen auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip, weil der Rechtsunterworfene die Einstufung von OWK nicht in hinreichendem Maße anfechten könne. Die gesetzliche Grundlage für den NGP 2009, §55c Abs1 zweiter Satz WRG, genüge dem Bestimmtheitsgebot nicht, weil der Verordnungsinhalt nicht aus dem Gesetz vorhergesehen werden könne. Der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf die in den §§30a, 30c und 30d WRG definierten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen führe zu einem völlig undurchschaubaren System. Auch das Verordnungserlassungsverfahren sei zu unbestimmt geregelt. Ein effektiver Rechtsschutz gegen Einstufungen im NGP 2009 sei daher nicht möglich.

Mit §55c WRG habe der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für eine "hybride" Verordnung geschaffen. Sie werde in §1 NGPV 2009 für teilweise verbindlich erklärt und dadurch der Prüfung am Maßstab des Gesetzes entzogen. Es dürfe nicht dem freien Belieben der Verwaltungsbehörde überlassen werden, ob sie eine Verordnung erlässt oder sich mit der Veröffentlichung eines zu großen Teilen als unverbindlich erklärten Planungsdokuments begnügt. Die Bestimmungen im WRG sehen eine unzulässige formalgesetzliche Delegation vor.

Der NGP 2009 und seine rechtlichen Grundlagen verstoßen gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der doppelten rechtlichen Bedingtheit, des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzauftrags und der relativen Geschlossenheit des Rechtsquellensystems des B-VG. Die Rechtsgrundlagen des NGP 2009 im WRG seien völlig unverständlich, unüblich und unklar. Die für verbindlich erklärten Kapitel des NGP 2009 enthielten Verweise auf andere – nicht normativ formulierte – Kapitel, Tabellen und Karten. Der Umfang der verbindlichen Teile im NGP 2009 sei somit weder für den Rechtsunterworfenen noch für die vollziehende Behörde nachvollziehbar.

3.3.    Die bekämpften Bestimmungen im WRG verstoßen auch gegen Art83 Abs2 B-VG, weil die Zuständigkeit zur Einstufung der Wasserkörper nicht präzise einer Behörde und einer bestimmten Verfahrensart zugewiesen werde.

4.       Zur Frage der Gesetzwidrigkeit der als Verordnung bekämpften Bestimmungen bringen die Antragsteller zusammengefasst Folgendes vor:

4.1.    Die Einstufung der Wasserkörper im NGP 2009 sei nicht ausreichend determiniert und verstoße daher gegen das Legalitätsprinzip. Die Abgrenzung der verbindlichen Teile im NGP 2009 in §1 NGPV 2009 sei gesetzwidrig, unklar und unsachlich. Die Identifikation der tatsächlich verbindlichen Normen im NGP 2009 sei für den Rechtsunterworfenen nicht nachvollziehbar, weil die – pauschal für verbindlich erklärten – Kapitel 5 und 6 zahlreiche Verweise auf andere Kapitel enthielten und auch in anderen Kapiteln auf die Kapitel 5 und 6 verwiesen werde. Auch die Adressaten und die normative Reichweite der NGPV 2009 seien nicht hinreichend bestimmt. §1 NGPV 2009 verstoße gegen §55c Abs1 WRG, wonach der gesamte NGP 2009 als Verordnung zu erlassen sei.

4.2.    Die Entscheidungsgrundlagen für die Einstufung des OWK Nr 802660000 seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Der Einstufung des Wasserkörpers sei ein – mangelhaftes – Gutachten der Universität Wien zugrunde gelegt worden. Dieses Gutachten habe die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, die im Wasserkörper herrschenden Belastungen und die bestehende wasserrechtliche Bewilligung der Antragsteller nicht berücksichtigt.

5.       Der BMLFUW erstattete eine Äußerung, in der er zusammengefasst ausführt, dass der Zustandsbeschreibung eines Wasserkörpers im Gewässerbewirtschaftungsplan keine verbindliche Wirkung zukomme. Die Behörde müsse stets vom tatsächlichen Zustand ausgehen. Die Unverbindlichkeit der Zustandsbeschreibung von Wasserkörpern gehe klar aus dem WRG und dem NGP 2009 selbst hervor. Sowohl die verbindlichen Teile des NGP 2009 als auch die NGPV 2009 würden sich ausschließlich an die Vollziehungsorgane richten; ein Rechtsunterworfener werde erst durch die konkrete verwaltungsbehördliche Maßnahme beschwert.

6.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Ansicht vertritt, dass die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen und die Frage der unmittelbaren Betroffenheit in ihrer Rechtssphäre von den Antragstellern nicht hinreichend substantiiert vorgebracht worden seien. Zudem sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Planungsdokument sowohl normative als auch deskriptive Teile enthalte.

7.       In einer Replik zu den Äußerungen des BMLFUW und der Bundesregierung räumen die Antragsteller ein, dass die Zustandsbewertung von OWK im NGP 2009 unverbindlich sei und daher keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Rechtsunterworfenen entfalte. Dasselbe gelte für die bekämpften gesetzlichen Bestimmungen, da sie lediglich die Erlassung des NGP betreffen würden. Der Individualantrag sei daher insgesamt zurückzuweisen.

III.    Rechtslage

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen im WRG lautet samt Überschriften wie folgt:

"§30b Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§55b Abs2) einstufen, wenn

1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf

a)  die Umwelt im weiteren Sinne oder

b)  die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder

c)  die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder

d)  die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder

e)  andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und

2.  die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen

a)  technisch durchführbar sein und

b)  jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und

c)  keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§55d) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§55c) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (§55c) erfolgt eine endgültige Einstufung gemäß Abs1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (§55h Abs1).

(3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.

2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Abs2 entsprechend eingestuft wurde.

§30e Stufenweise Zielerreichung

(1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§30a, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§55d in Verbindung mit §55h Abs1) verlängert werden, wenn

1.  der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und

2.  eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens

a)  der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder

b)  die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder

c)  die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.

(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§59, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§55c) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.

(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:

1.  in den Fällen des Abs1 (Fristverlängerung)

a)  eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§55c Abs2 Z5), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,

b)  die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (§55c Abs2 Z5);

2.  in den Fällen des Abs2 (Ausnahme vom Umweltziel)

a)  eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§55c Abs2 Z5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,

b)  eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§55c Abs2 Z5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.

Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.

(5) Die Vorgehensweise nach Abs1 bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

§55c Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)

(1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§55b Abs1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§30a, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach §55h – mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang B enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere

1.  eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme §55d);

2.  eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§59e, f);

3.  die zur Erreichung der in den §§30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§55f Abs1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des §55e;

4.  die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß §55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß §32a);

5.  die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen.

(4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen:

1.  Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;

2.  vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;

3.  Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume), spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;

4.  Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens spätestens bis zum Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht.

(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.

§55d Bestandsaufnahme (Ist-Bestandsanalyse und Abweichungsanalyse)

(1) Als Grundlage für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend seinen Aufgaben für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung (§55 Abs3) und der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben für die regionale und lokale wasserwirtschaftliche Planung (§55 Abs2) die jeweils hiefür bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen und sozioökonomischen Gegebenheiten, einschließlich der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen (§§59, 59a) und bisherigen Entwicklung zu erheben und unter Berücksichtigung der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen haben die in Anhang B Teil I Z1 bis 6 genannten Informationen zu umfassen und sind insbesondere nach Vorliegen neuer Überwachungsergebnisse anzupassen bzw. auf dem letzten Stand zu halten. Die Aufgabenverteilung richtet sich nach §55h Abs1.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme dienen als Grundlage für die Ausarbeitung bzw. die Weiterentwicklung der Überwachungsprogramme (§§59e, f) und für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (§55f).

(3) Die Erfassung aller für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Planungsgrundlagen erfolgt beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria (§59), in dem alle für die überregionale wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Gegebenheiten verfügbar zu halten sind.

§55f Maßnahmenprogramme

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in den §§30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des §55e mit Verordnung – entsprechend dem Verfahren nach §55h – Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß §55e Abs3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.

(2) Maßnahmenprogramme haben die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Vorgaben-(Maßnahmen-)Kombinationen gemäß §55e auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten zu enthalten, indem sie

1.  jedenfalls die in §55e Abs1 angeführten „grundlegenden“ Maßnahmen sowie

2.  gegebenenfalls „ergänzende“ Maßnahmen (§55e Abs2) umfassen.

(3) Vorgaben (Maßnahmen) sind räumlich auf das gesamte Bundesgebiet, auf einzelne oder mehrere Planungsräume sowie Teile derselben zu beziehen. Bei der Auswahl der Maßnahmen ist anzugeben, ob es sich um eine grundlegende oder ergänzende Maßnahme handelt.

(4) Maßnahmen können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder sie sind auf Grundlage eines Gesetzes von der jeweils zuständigen Behörde mittels Bescheid oder Verordnung anzuordnen. Sie haben

1.  sich unmittelbar auf dieses Bundesgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserbautenförderungsgesetz und deren Verordnungen zu stützen;

2.  sich auf andere Gesetze, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitvollzogen werden, zu stützen (insbesondere GewO 1994, MinROG, AWG 2002, UVP-G 2000) oder

3.  auf Maßnahmen zu verweisen, die nach anderen bezughabenden Rechtsvorschriften gesetzt wurden, insbesondere solche, die Gemeinschaftsrecht umsetzen (insbesondere ChemikalienG, PflanzenschutzmittelG 1997, Naturschutzgesetze).

(5) Grundlegende und ergänzende Maßnahmen sind durch die jeweils zuständigen Behörden spätestens bis 22. Dezember 2012 umzusetzen.

(6) Die Durchführung von Maßnahmenprogrammen darf weder direkt noch indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer einschließlich der Meeresgewässer (§30 Abs2 Z4) führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.

(7) Maßnahmenprogramme sind spätestens 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Wenn sich auf Grund der Evaluierung der Maßnahmenprogramme die ergänzenden Maßnahmen auch weiterhin als erforderlich erweisen, sind sie im entsprechenden Ausmaß für den nächsten Planungszyklus als grundsätzliche Maßnahmen verbindlich zu setzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.

(8) Geht aus den Überwachungsdaten (§§59e, f) hervor, dass die in den §§30a, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§59g litb) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind

1.  die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu überprüfen und sofern keine Konsensüberschreitung vorliegt (§138) gegebenenfalls im nächsten Plan abzuändern (§21a);

2.  die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen spätestens im nächsten Maßnahmenprogramm festzulegen.

Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann die Behörde unter Darlegung der Gründe dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden, dass vorbehaltlich des §30f Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten die dargelegten Gründe zu prüfen, erforderlichenfalls Ergänzungen zu veranlassen sowie die Daten im Wasserinformationssystem Austria (§59) vorzuhalten, um sie erforderlichenfalls in den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§55c) aufzunehmen.

§55h Verfahren für die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne

(1) Für die Durchführung der Ist-Bestandsanalyse hat

1.  der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Aufgaben gemäß §55 Abs3 auf Basis der gemäß §59 und §59a vorliegenden Umweltdaten in einem ersten Schritt spätestens neun Monate vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§55o Abs3 Z2) dem Landeshauptmann einen Entwurf der Ist-Bestandsanalyse zur Verfügung zu stellen;

2.  der Landeshauptmann entsprechend seinen Aufgaben gemäß §55 Abs2 den ihm gemäß Z1 übermittelten Entwurf anhand der ihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen.

Insbesondere hat der Landeshauptmann darzulegen

a)  bei welchen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern das Risiko besteht, die in den §§30 a, c und d angeführten Ziele nicht zu erreichen (Risikoanalyse),

b)  die künftigen Entwicklungen in seinem Teil des Planungsraumes in Form eines Trendszenarios,

c)  jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß §104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß §104a getroffenen Maßnahmen.

Diese Umweltdaten sind im Wasserinformationssystem Austria (§59) aufzunehmen und den Ländern für die Mitarbeit bei der Ausarbeitung der Maßnahmenprogramme (§55f) zugänglich zu machen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Berichte, insbesondere hinsichtlich Art und Format der Daten und Modalitäten des Datenaustausches sowie Kriterien für die Abschätzung des Risikos der Zielverfehlung festlegen.

(2) Nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse ist entsprechend dem Verfahren des Abs1 unter Heranziehung aller nunmehr zur Verfügung stehenden Daten die Ist-Bestandsanalyse zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (Abweichungsanalyse). Dabei ist insbesondere festzulegen

a) welche Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einzustufen sind (§30b),

b) welche Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die in den §§30a, c und d angeführten Umweltziele nicht erreichen werden und diese abzugrenzen,

c) inwieweit eine stufenweise Zielerreichung (§30e) in Anspruch genommen werden muss, einschließlich einer Begründung sowie in weiteren Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen die Erforderlichkeit des Weiterbestandes bestehender Ausnahmen,

d) eine Zusammenfassung der wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen (lita bis c) spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht,

e)  jene Fälle, in denen Vorhaben gemäß §104a positiv beurteilt wurden, sowie die gemäß §104a getroffenen Maßnahmen.

(3) Nach Vorliegen der Bestandsaufnahme (§55d) sind entsprechend dem Verfahren des Abs1 spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht Maßnahmenprogramme für Planungsräume zu erstellen.

Anhang B; Teil I

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu §55c Abs2 WRG

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1.  Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit. Dies schließt Folgendes ein:

1.1. Oberflächengewässer:

Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;

Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;

Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;

1.2. Grundwasser:

Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;

2.  Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich

Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;

Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung;

Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;

Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;

3.  Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß §§30d, 59b;

4.  Karte der Überwachungsnetze gemäß §§59e, f und der Bezug habenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;

4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);

4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);

4.3. der Schutzgebiete;

5.  Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;

6.  Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs §55d;

7.  Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß §55f, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§30a, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß §30e in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;

7.1.   Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;

7.2.   Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß §55e Abs1 Z1;

7.3.   Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des §55e Abs1 Z2;

7.4.   Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;

7.5.   Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen (einschließlich einer Beschreibung der für die Festlegung von Durchmischungsbereichen angewandten Ansätze und Methoden) und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß §55e Abs1 Z5;

7.6.   Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach §32a genehmigt worden sind;

7.7.   Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß §55e Abs1 Z5 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;

7.8.   Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;

7.9.   Zusammenfassung der gemäß §§30e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in §§30a, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;

7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;

7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;

8.  Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;

9.  Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§55m und 55n), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

10. Liste der zuständigen Behörden;

11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß §55e Abs4 in Verbindung mit §133 Abs6, die gemäß §§59e und 59i erhoben worden sind.

B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§55c) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1.  Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§55c) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß §§30e, f, 104a;

2.  Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;

3.  Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§55c) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;

4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§55c) gemäß §55f Abs8 verabschiedet wurden."

2.       Die wesentlichen Bestimmungen in der NGPV 2009 lauten samt Überschriften wie folgt:

"1. Teil

Aufgrund des §55c WRG 1959 wird bekannt gegeben:

Der „Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan“ (NGP) einschließlich der Anlagen Zl. BMLFUW-UW.4.1.2/0011/I/4/2010, wurde am 30.03.2010 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unter http://ngp.lebensministerium.at veröffentlicht.

2. Teil

Aufgrund der §§55c iVm. §§30b, 30e und 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz , wird verordnet:

§1     1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen; Ziel/Geltungsbereich/Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden aus den im Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan“ (NGP) dargestellten und entsprechend dem 1. Teil veröffentlichten Kapiteln

1.  Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheiten;

2.  Abschätzung der Auswirkung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser;

3.  Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen;

4.  Überwachung;

5.  Umweltziele;

6.  Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung;

7.  Öffentlichkeitsbeteiligung;

8.  Zuständige Behörden;

9.  Auswirkungen des Klimawandels auf die österreichische Wasserwirtschaft

die Kapitel 5 (Umweltziele) und 6 (Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes – nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen – verbindlich erklärt.

§15 9. Abschnitt – Schlussbestimmungen; Umsetzung

(1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt."

IV.      Erwägungen

1.       Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg 8060/1977, 10.593/1985, 11.453/1987, 15.943/2000).

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

2. Im vorliegenden Fall steht den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die Zustandsausweisung des OWK Nr 802660000 als "sehr gut" in dem dem NGP 2009 angehängten Kartenmaterial an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Gemäß §21a WRG hat die Wasserrechtsbehörde wasserrechtliche Bewilligungen von Amts wegen abzuändern, wenn sich nach deren Erteilung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme ergibt, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Mit der Erlassung eines solchen Bescheides würde die bekämpfte Festlegung im NGP 2009 für die Antragsteller wirksam werden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, steht es den Antragstellern offen, ihre Bedenken gegen die Festlegungen im NGP 2009 im Wege der Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen und in diesem Verfahren die Stellung eines Antrages auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des NGP 2009 durch das Verwaltungsgericht gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG anzuregen bzw. gegen dessen Entscheidung gemäß Art144 Abs1 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

3. Ein Individualantrag nach Art139 Abs1 Z3 B-VG gegen die im NGP 2009 enthaltene Einstufung des Zustandes eines OWK ist daher unzulässig, weil für die Antragsteller ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken beim Verfassungsgerichtshof besteht. Da der Individualantrag keine Bedenken gegen die sonstigen Teile des NGP 2009 enthält, ist er insoweit schon aus diesem Grund unzulässig.

4. Auch hinsichtlich der NGPV 2009 und der bekämpften Bestimmungen im WRG wird von den Antragstellern nicht begründet, inwiefern sie aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen sein sollen, sodass der Individualantrag auch in dieser Hinsicht nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt. Dessen ungeachtet richten sich die bekämpften Bestimmungen tatsächlich an die vollziehenden Behörden (bei der wasserwirtschaftlichen Planung und der Erstellung der Bewirtschaftungspläne) und entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Antragsteller als Rechtsunterworfene. Sie sind mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihrer Rechtssphäre nicht berechtigt, die behauptete Rechtswidrigkeit mittels Indi

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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