TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 98/20/0361

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des PA in Graz, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Mai 1998, Zl. 201.083/0-V/15/98, betreffend § 7 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 11. November 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12. November 1996 Asyl.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. Dezember 1996 zusammengefasst an, er sei gemeinsam mit anderen Bewohnern seines Dorfes im "EDO-State" im Bezirk von "Oredo", welcher zu "Benin City" gehöre, wegen des Verdachtes, Ölförderanlagen zerstört zu haben, verhaftet worden. Er sei in das Militärgefängnis "Ikoye" gebracht worden, von wo er nach einer ca. 6-wöchigen Inhaftierung geflüchtet sei. Er habe sonst mit den Behörden seines Heimatlandes keine Schwierigkeiten gehabt. Er sei deshalb der Zerstörung der Ölförderanlagen verdächtigt worden, weil er als Sprecher seines Dorfes am 15. August 1996 im Ministerium in Lagos vorgesprochen und auf die Zerstörung des Landes durch die Ölförderung hingewiesen habe. Einige der Leute im Dorf hätten sich allerdings an der Zerstörung der Förderanlagen beteiligt gehabt.

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag des Beschwerdeführers ab, weil es auf Grund von im Einzelnen aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers seiner Fluchtschilderung keinen Glauben schenkte.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, worin er im Wesentlichen geltend machte,

"die Art und Weise wie diese Einvernahme (durch das Bundesasylamt) geführt wurde, steht ganz im Gegensatz zu den Mindeststandards eines fairen Asylverfahrens. Es wurde mit einer Verwirrungstaktik versucht, mich in Widersprüche zu verwickeln, um mit diesen angeblichen Widersprüchen meine Unglaubwürdigkeit zu begründen. Es ist mir absolut unmöglich gewesen, mich während der Einvernahme zu konzentrieren. Der Beamte konfrontierte mich, noch während ich meine Aussage machte, ständig mit Widersprüchen und ließ mir nicht einmal Zeit, Erklärungen zu Ende zu führen. Diese Vorgangsweise entspricht nicht den rechtsstaatlichen Prinzipien. Meiner Meinung nach ist von gravierenden Rechtswidrigkeiten infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften auszugehen, sodass der o. a. Bescheid ersatzlos zu streichen ist, und eine neuerliche Ersteinvernahme zu führen ist."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in diesem Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben "wegen des Verdachtes, den Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht zu haben, verhaftet" worden sei. Er habe weder im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme noch im Zuge des Berufungsverfahrens behauptet, "dass diese behördliche Maßnahme aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe gesetzt worden sei. Das Bestreben des Staates, begangene strafbare Handlungen aufzuklären, könne aber so wie das staatliche Ahndungsrecht im Allgemeinen nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewertet werden".

Die durch das Bundesasylamt aufgenommene Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 1996 gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einvernahme "nicht den Mindeststandard eines fairen Asylverfahrens" hätte. Aus der Niederschrift ergebe sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, sein Vorbringen zu erstatten und er habe mit seiner Unterschrift auch bestätigt, seinen Angaben nichts mehr hinzufügen zu wollen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG habe für die belangte Behörde keine Verpflichtung bestanden, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, da die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde vor dem 1. Jänner 1998 ergangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv (i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1994) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Berufung darauf beschränkt zu behaupten, er habe bei seiner Einvernahme in erster Instanz keine Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzustellen, weshalb es zu Widersprüchen in seinen Angaben gekommen sei. Er sei bei seiner Einvernahme nervös gewesen und das Verhalten des Verhandlungsleiters sei "nicht fair" gewesen.

Diesem Vorbringen ist mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden war. Nach dem Inhalt der Niederschrift ist nicht zu erkennen, dass es bei seiner Einvernahme zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre bzw. der Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Fluchtbehauptungen ausreichend vorzutragen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass ihm vom Dolmetscher gemäß dem entsprechenden Vermerk am Ende der Niederschrift diese nicht mehr vollständig vorgehalten worden wäre bzw. dass der Dolmetscher an sich die Angaben des Beschwerdeführers unrichtig übersetzt hätte. Der Beschwerdeführer hat die Niederschrift mit dem Hinweis, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden und dieser ihm die entsprechenden Passagen rückübersetzt hätte, als richtig und vollständig unterfertigt. Er hat auch in der Berufung nicht konkret behauptet, welche Angaben er noch hätte machen können. In der Berufung finden sich keine ergänzenden Angaben bzw. weitere substanziierten Behauptungen in Richtung einer asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. Dem gemäß ist mit der belangten Behörde nicht zu erkennen, dass der Behörde erster Instanz ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre.

Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer inhaltlich zu einem möglichst erfolgversprechenden Vorbringen anzuleiten. Der Beschwerde kann überdies nicht entnommen werden, welche wesentlichen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Ermittlungsfehler hätte treffen können, die zu einem anderen Bescheid geführt hätten.

Der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat nicht aus Gründen der Konvention verfolgt, kann vor dem Hintergrund seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer lediglich deshalb verhaftet, weil er verdächtigt worden sei, sich an der Zerstörung der Ölförderanlagen beteiligt zu haben. Der Beschwerdeführer ist danach gemeinsam mit anderen Personen aus seinem Heimatdorf, die ebenfalls unter dem Verdacht der Beteiligung und Zerstörung von solchen Anlagen gestanden seien, verhaftet und deshalb in ein Militärgefängnis überstellt worden. Demnach liegt der Vorgehensweise der Militärbehörden seines Heimatlandes nicht eine dem Beschwerdeführer unterstellte oppositionelle politische Gesinnung zu Grunde - diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer erklärt, wegen seiner Mitgliedschaft zu einer bestimmten Partei nie Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein -, sondern der Vorwurf der Zerstörung fremden Eigentums. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, dass er aus Gründen der Konvention nicht mit einem fairen Verfahren hätte rechnen können oder aber ihm aus solchen Gründen eine unverhältnismäßig höhere Strafe - als sonst für derartige Delikte vorgesehen - gedroht hätte. Der bloße allgemeine Hinweis auf die "Ermordung des bekannten Bürgerrechtskämpfers Ken Saro Viva durch die nigerianischen Behörden" vermag angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ohne Darlegung der Zusammenhänge und ohne konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers nicht darzutun, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Konvention einer relevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei, zumal der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung lediglich diesen Namen wiederzugeben vermochte, im Übrigen weder den Zeitpunkt der Ermordung Ken Saro Wiwas noch dessen politische Einordnung bzw. irgendwelche damit im Zusammenhang stehende Anhaltspunkte.

Soweit die Beschwerde weiters geltend macht, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, einen Ausspruch nach § 8 AsylG zu treffen, ist auf die anders lautende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/20/0412) gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200361.X00

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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