RS Vwgh 2015/1/30 Ra 2014/02/0175

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Veröffentlicht am 30.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §13;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0174 B 30. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens (nunmehr Revisionsverfahrens) ist die Beschwerde (nunmehr Revision) erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr (vgl. B 28. Oktober 2004, 2001/09/0030). Jedenfalls mit der Entscheidung des UVS in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. E 20. Dezember 1995, 95/03/0288). Nach dieser ohne weiteres auf das Verfahren vor den VwG übertragbaren Rechtsprechung ist die revisionswerbende Finanzmarktaufsichtsbehörde in Bezug auf die vorliegende Revision (gegen den Beschluss des BVwG, mit dem der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde) klaglos gestellt, weil das BVwG mit E vom 23. Dezember 2014 der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid behoben hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020175.L01

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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