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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die - nachträgliche - Feststellung des maßgeblichen Wertes des Atemluftalkoholgehalts führt auch dann zur Anwendung des § 14 Abs. 8 FSG 1997, wenn der Lenker im Lenkzeitpunkt die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen, sondern sich (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (vgl. E 30. Jänner 2004, 2004/02/0011). Ausgehend davon kommt es nicht darauf an, ob der Lenker zum Zeitpunkt der Anhaltung allenfalls noch geringfügig den Grenzwert von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt nicht erreicht hat; ebenso ist in diesem Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020142.L01Im RIS seit
08.04.2015Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015