RS Vwgh 2015/2/10 Ra 2014/02/0142

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Veröffentlicht am 10.02.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §14 Abs8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die - nachträgliche - Feststellung des maßgeblichen Wertes des Atemluftalkoholgehalts führt auch dann zur Anwendung des § 14 Abs. 8 FSG 1997, wenn der Lenker im Lenkzeitpunkt die Alkoholresorption noch nicht abgeschlossen, sondern sich (noch) in der Anflutungsphase befunden hat (vgl. E 30. Jänner 2004, 2004/02/0011). Ausgehend davon kommt es nicht darauf an, ob der Lenker zum Zeitpunkt der Anhaltung allenfalls noch geringfügig den Grenzwert von 0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt nicht erreicht hat; ebenso ist in diesem Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020142.L01

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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