RS Vwgh 2015/2/18 Ra 2014/04/0035

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs1;

Rechtssatz

Hat das Verwaltungsgericht auf Grund des schriftlichen Berufungsvorbringens des Nachsichtwerbers (§ 26 Abs. 1 GewO 1994) eine von der Einschätzung der belangten Behörde (des Revisionswerbers) abweichende Prognoseentscheidung vorgenommen (vgl. zu einer - von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden - Prognoseentscheidung im Rahmen des Berufungsverfahrens das E vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0187), wäre das Verwaltungsgericht angesichts der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die vorzunehmende Prognosebeurteilung in einem solchen Fall gehalten gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040035.L03

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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