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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Hat das Verwaltungsgericht auf Grund des schriftlichen Berufungsvorbringens des Nachsichtwerbers (§ 26 Abs. 1 GewO 1994) eine von der Einschätzung der belangten Behörde (des Revisionswerbers) abweichende Prognoseentscheidung vorgenommen (vgl. zu einer - von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden - Prognoseentscheidung im Rahmen des Berufungsverfahrens das E vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0187), wäre das Verwaltungsgericht angesichts der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die vorzunehmende Prognosebeurteilung in einem solchen Fall gehalten gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040035.L03Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017