RS Vwgh 2015/2/18 Ra 2014/04/0035

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §67d impl;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs1;

Rechtssatz

Die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (Hinweis E vom 17. April 2012, 2008/04/0009). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (Hinweis E vom 27. Oktober 2014,2013/04/0103, und E vom 22. April 2010, 2006/04/0069). Der VwGH hat (zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte) auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (vgl. aus dem Bereich des Disziplinarrechts die Erkenntnisse vom 12. Juli 2011, 2011/09/0097, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0187; vgl. zur Erforderlichkeit der Durchführung einer Verhandlung im Zusammenhang mit der Beurteilung der von einer Person ausgehenden Gefährdung im Bereich des Fremdenrechts etwa die Erkenntnisse vom 25. April 2013, 2012/18/0072, und vom 20. März 2012, 2011/21/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040035.L02

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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