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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen sieht diese "Richtlinie ... für den Zugang
zu einer Reihe von reglementierten Berufen die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor. Gemäß ihren Art. 1 und 4 Abs. 1 besteht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung hauptsächlich darin, dem Inhaber einer Berufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines reglementierten Berufs erlaubt, zu ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer auszuüben." (vgl. das Urteil des EuGH vom 30. April 2014 in der Rechtssache C- 365/13, Ordre des architectes gegen Belgischer Staat, Rn. 19). Für die Berufe der Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten sieht diese Richtlinie, wie sich aus ihrem 19. Erwägungsgrund ergibt, im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung ein System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise vor. Nach diesem ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die die in der Unionsregelung vorgesehenen Eignungsbedingungen erfüllen, von zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen (vgl. Rn. 20 bis 22 des Urteils Ordre des architectes, mwN auf Rechtsprechung des EuGH).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0365 Ordre des architectes VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040020.L02Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017