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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Revisionswerberin Nachbarin (im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994; vgl. dazu das E vom 28. September 2011, 2009/04/0211) ist, kommt ihr beschränkte Parteistellung im Verfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Ein Verlust dieser Parteistellung kann gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung (in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen) eintreten (Hinweis Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2005/04/0087, vom 22. Juni 2011, 2010/04/0136, 0137, und vom 26. September 2012, 2010/04/0095, jeweils mwN). Hingegen ist es für die Begründung (bzw. den Verlust) der Parteistellung nicht entscheidend, ob die Revisionswerberin in einem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Haus wohnt.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040014.L03Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017