RS Vwgh 2015/2/18 Ra 2014/04/0014

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;

Rechtssatz

Hat das Verwaltungsgericht die Zustellung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides an die Revisionswerberin deshalb nicht als geboten angesehen - und damit deren Parteistellung verneint -, weil die Revisionswerberin nicht als unmittelbare Nachbarin im Sinn des § 359b Abs. 1 GewO 1994 anzusehen sei, verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Regelung über den Anschlag des Projekts in den unmittelbar benachbarten Häusern eine Kundmachungsvorschrift darstellt und die Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht (unmittelbar) betrifft.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014040014.L02

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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