RS Vfgh 2015/3/2 G140/2014 ua

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Veröffentlicht am 02.03.2015
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Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ELGA-G Art1 (GesundheitstelematikG 2012)
VfGG §18, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, in eventu einzelner Bestimmungen, mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstellen bzw mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Beim angefochtenen ELGA-G, BGBl I 111/2012, handelt es sich um ein sogenanntes "Sammelgesetz". Mit Art1 des ELGA-G wird das GesundheitstelematikG 2012 erlassen. Die Artikel 2 bis 7 betreffen Änderungen des ASVG, des GSVG, und anderer Gesetze.

Es kann nicht Aufgabe des VfGH sein, einen pauschal gegen ein Sammelgesetz gerichteten Antrag auf die zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit notwendigerweise anzufechtenden bzw aufzuhebenden Bestimmungen zu reduzieren.

Die Antragsteller beziehen sich in ihren Eventualanträgen auf einzelne Paragraphen des ELGA-G. Da das ELGA-G als Sammelgesetz nicht in Paragraphen, sondern in Artikel gegliedert ist, ist unklar, welche Bestimmungen in den Anträgen eventualiter konkret angefochten werden.

Die vom Erstantragsteller in seiner Replik vorgenommene "Klarstellung", dass sich der Eventualantrag auf die Bestimmungen des Art1 des ELGA-G (GesundheitstelematikG 2012) richte, bezieht sich auf einen nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl §18 VfGG).

Zur Darlegung von Bedenken gegen bestimmte Stellen des Gesetzes iSd §62 Abs1 VfGG reicht es nicht aus, "auf die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken" hinzuweisen, wie dies die Antragsteller tun. Die gegen das "gesamte ELGA-G" vorgebrachten Bedenken können nicht gleichsam pauschal auf einzelne Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes übertragen werden.

Die Antragsteller bringen weiters nicht vor, inwieweit zwischen den eventualiter angefochtenen Legaldefinitionen ein Zusammenhang mit anderen angefochtenen Bestimmungen besteht.

Für bestimmte eventualiter angefochtenen Bestimmungen mögen die Bedenken im Einzelnen dargelegt sein. Eine Aufhebung dieser Vorschriften ist allerdings nicht geeignet, die von den Antragstellern geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • G140/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.2015 G140/2014 ua

Schlagworte

Datenschutz, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G140.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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