RS Vfgh 2015/3/12 G196/2014, V98/2014 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2015
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2009)
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanV 2009 (NGPV 2009), BGBl II 103/2010
WRG 1959 §21a, §30b ff

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2009, der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanV 2009 und des WRG 1959 infolge zumutbaren Umwegs und mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit

Rechtssatz

Den Antragstellern steht ein zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die Zustandsausweisung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) Nr 802660000 (Schwarze Sulm) als "sehr gut" in dem dem NGP 2009 angehängten Kartenmaterial an den VfGH heranzutragen. Gemäß §21a WRG hat die Wasserrechtsbehörde wasserrechtliche Bewilligungen von Amts wegen abzuändern, wenn sich nach deren Erteilung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme ergibt, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Mit der Erlassung eines solchen Bescheides würde die bekämpfte Festlegung im NGP 2009 für die Antragsteller wirksam werden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, steht es den Antragstellern offen, ihre Bedenken gegen die Festlegungen im NGP 2009 im Wege der Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen und in diesem Verfahren die Stellung eines Antrages auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des NGP 2009 durch das Verwaltungsgericht gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG anzuregen bzw gegen dessen Entscheidung gemäß Art144 Abs1 B-VG Beschwerde beim VfGH zu erheben.

Auch hinsichtlich der NGPV 2009 und der bekämpften Bestimmungen im WRG keine Begründung bezüglich der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit. Dessen ungeachtet richten sich die bekämpften Bestimmungen tatsächlich an die vollziehenden Behörden (bei der wasserwirtschaftlichen Planung und der Erstellung der Bewirtschaftungspläne) und entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Antragsteller als Rechtsunterworfene.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wasserrecht, Gewässerschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G196.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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