TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 2000/20/0271

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6;

Beachte

Serie führend:99/20/0246 E 24. Februar 2000 VwSlg 15354 A/2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des S (auch S) S in Wien, geboren am 7. Mai 1966, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Mai 2000, Zl. 216.441/0-X/30/00, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 Z 2 und 3 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 26. Juli 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2000 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 6 und 8 AsylG abgewiesen.

Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen:

"Der Berufungswerber ist indischer Staatsangehöriger und Sikh. Er ist politisch desinteressiert. 1988 wurden die Eltern des Berufungswerbers im damaligen Wohnort des Berufungswerbers im Punjab von militanten Sikhs aufgefordert, die militanten Sikhs zu verpflegen. Die Polizei wurde auf die Besuche der militanten Sikhs aufmerksam und erkundigten sich nach den Besuchern. Die militanten Sikhs wiederum verdächtigten die Familie des Berufungswerbers, der Polizei etwas verraten zu haben, und erschossen die Eltern des Berufungswerbers. Wegen der Ermordung seiner Eltern brachte der Berufungswerber eine Anzeige bei der Polizei ein, die Ermittlungen verliefen ergebnislos. 1988 war der Berufungswerber für eine Woche zwecks Zeugenbefragung wegen der Besuche der militanten Sikhs in Haft, er wurde aber ohne Auflagen wieder freigelassen. Da auch der Berufungswerber befürchtete, von militanten Sikhs getötet zu werden, verlegte er 1988 seinen Wohnort ihn den Bundesstaat Uttar Pradesh. In Utta Pradesh war er seither als Landarbeiter bei seinem Arbeitgeber BS beschäftigt. In den letzten 12 Jahren lebte der Berufungswerber völlig unbehelligt und hatte nie Schwierigkeiten mit den Behörden. Probleme mit der Polizei bestanden lediglich deshalb, weil sein Arbeitgeber des Öfteren wegen illegaler Beschäftigung kontrolliert wurde. Im Jahre 1999 befürchtete der Arbeitgeber des Berufungswerbers plötzlich, von militanten Sikhs aufgesucht zu werden, weil er dem Berufungswerber Unterschlupf gewährte, und organisierte daraufhin die Ausreise des Berufungswerbers nach Europa. Das Vorbringen des Berufungswerbers im schriftlichen Asylantrag und in der Berufung seine politische Tätigkeit und seine Gründe der Ausreise aus Indien betreffend sowie das Vorbringen im Zuge der erstinstanzlichen Befragung, dass er Gefahr liefe, von militanten Sikhs ermordet zu werden, entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. Die Sorge des Berufungswerbers, im Falle seiner Rückkehr von militanten Sikhs umgebracht zu werden, stellt lediglich eine subjektive Befürchtung des Berufungswerbers dar, welche - objektiv betrachtet - nicht einmal ansatzweise begründet ist."

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, es handle sich um einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag, weil das (schriftliche) Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich den Tatsachen nicht entspreche. Auch eine Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG liege nicht vor, weil sich die dafür gegebene Begründung in vagen Vermutungen und subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers erschöpfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bekämpft die Feststellung, es bestehe kein Anlass zur Sorge, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von militanten Sikhs umgebracht werde. Sie bekräftigte, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Gefahr laufe, bei der Rückkehr in sein Heimatland von der Polizei festgenommen, schwerstens misshandelt und eventuell getötet zu werden.

Die damit angesprochene Beweiswürdigung ist aber nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 f, abgedruckte hg. Judikatur).

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die auf den erheblichen Widersprüchen zwischen den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seinen mündlichen Angaben beruht, nicht zu beanstanden. Die - auch in sich widersprüchlichen - Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Weil bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200271.X00

Im RIS seit

29.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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