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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrGG Stmk 1985 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft "W G" in G, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 2013, Zl. ABT10-LAS13Ga-5/2013-8, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Bodenreform (mitbeteiligte Parteien: 1. F K und 2. M K, beide in G, beide vertreten durch Mag. Albert Steinrisser, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Pfarrgasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Die rechtsfreundliche Vertretung der mitbeteiligten Parteien sandte am 23. März 2012 ein Grundbuchsgesuch betreffend die Liegenschaft EZ 27, GB G. im Eigentum der mitbeteiligten Parteien, samt Kopien der Vermessungsurkunde von DI P. vom 26. September 2011 und des aktuellen Grundbuchsauszuges an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark (ABB). Diese Eingabe enthielt das Ersuchen um agrarbehördliche Genehmigung der Abschreibung des Grst. Nr. 182/3, Baufläche begrünt, ohne Mitübertragung von Anteils- und sonstigen agrarischen Nutzungsrechten an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft. Auf diesem Grundbuchsgesuch wurde zu Zl. 2T5-2838/1-2012 am 26. März 2012 von der ABB eine bescheidmäßige Erledigung mittels Stampiglie angebracht. Nach diesem Bescheid wurde die Teilung des Grst. Nr. 182/2 in dieses sowie in das Trennstück "1" mit der neuen Grundstücksbezeichnung Nr. 182/3, Baufläche begrünt, im Flächenausmaß von 756 m2 sowie die Abschreibung des neu gebildeten Grst. Nr. 182/3 unter Mitübertragung der Eintragung B-L Nr. 2 und 3 jedoch ohne Mitübertragung der Anteilsrechte A2-LNr 1a an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft und Eröffnung einer neuen Einlagezahl hierfür im Grundbuch G gemäß § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 agrarbehördlich genehmigt.
Am 20. April 2012 langte neuerlich ein Grundbuchsgesuch der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Parteien mit dem Ersuchen um agrarbehördliche Genehmigung bei der ABB ein. Nach dessen Inhalt sollte die Teilung der Stammsitzliegenschaft durch Abschreibung der Baufläche .60, Gebäude mit der Adresse G. 24 ohne Mitübertragung von Anteils- und sonstigen agrarischen Nutzungsrechten an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft im Eigentum der mitbeteiligten Parteien und Zuschreibung derselben auf deren (neue) Liegenschaft EZ 355, GB G. agrarbehördlich bewilligt werden. Auch diese Bewilligung wurde von der ABB mittels Stampiglie zu Zl. 2T5-2854/1-2012 am 20. April 2012 auf diesem Grundbuchsgesuch erteilt.
Nach Durchführung der Grundstücksteilungen und Übertragung von Grundstücken auf den neuen Grundbuchskörper EZ 355, GB G. im Eigentum der mitbeteiligten Parteien verblieb ihrer Stammsitzliegenschaft EZ 27 lediglich das Grst. Nr. 182/2, Baufläche Gebäude, mit einem Ausmaß von 32 m2 und dem Anteilsrecht an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft.
Am 27. November 2012 brachte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft bei der ABB den Antrag auf Zustellung des Bescheides bezüglich Teilung der EZ 27, GB G. ein. Die ABB übermittelte die Grundbuchsgesuche samt den auf diesen befindlichen agrarbehördlichen Genehmigungen in Form der Stampiglien.
Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft erhob daraufhin gegen den Bescheid der ABB vom 20. April 2012, Zl. 2T5-2854/1- 2012 mit der agrarbehördlichen Genehmigung über die Abschreibung des GrSt. Nr. .60 von der Stammsitzliegenschaft ohne Mitübertragung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte Berufung an die belangte Behörde.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass im Grundbuchskörper EZ 27 nach Teilungen, so auch jener mit dem in Berufung gezogenen Bescheid bewilligten, nur mehr ein Grundstück Nr. 182/2 mit einer Fläche von 32 m2 verblieben sei. Nach § 2 Abs. 2 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 sei eine Stammsitzliegenschaft eine wirtschaftliche Einheit, wobei der Zweck des Anteilsrechtes in der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs bestehe. Bei einer Teilung einer Stammsitzliegenschaft sei der Umstand zu berücksichtigen, dass nicht wie im vorliegenden Fall bei gleichzeitigem Weiterbestand der tatsächlichen Stammsitzliegenschaft (Haus und Hof) nach der Teilung das Anteilsrecht zweckentfremdet an ein wertloses Grundstück gebunden sei. Die beschwerdeführende Partei sei in diesem Fall zur Gänze übergangen worden.
Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Februar 2013 begehrte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Agrargemeinschaft die Ausdehnung ihrer Berufung auch auf den Bescheid der ABB vom 26. März 2012, Zl. 2T5-2838/1-2012.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der ABB vom 26. März 2012 und vom 20. April 2012 als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Entscheidung über die vorliegende Berufung zu klären sei, ob der beschwerdeführenden Partei überhaupt Parteistellung zukomme. Das Berufungsrecht fuße nämlich unmittelbar auf der Parteistellung. Unzweifelhaft habe eine Agrargemeinschaft im Bewilligungsverfahren über die Absonderung von Anteilsrechten an einer Stammsitzliegenschaft Parteistellung. Es bedürfe der Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder, soweit das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden sollte. Die Agrargemeinschaft habe dafür Sorge zu tragen, dass durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte nicht eintrete.
Im vorliegenden Fall läge allerdings eine Teilung einer Stammsitzliegenschaft vor, indem die Grundstücke von ihr abgeschrieben und auf einem den selben Eigentümern gehörigen Grundbuchskörper zugeschrieben würden. Für eine Bewilligungspflicht zur Teilung einer Stammsitzliegenschaft, wie im Gegenstand, sei es unerheblich, ob ein neuer Eigentümer auftrete oder nicht. Dem Gesetzeszweck der sachgerechten Verbindung agrarischer Anteilsrechte mit Liegenschaften im Sinne der Dienlichkeit solcher Anteilsrechte für die Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe entsprechend, würden die Kriterien des Einleitungssatzes in § 4 Abs. 2 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 iVm den Versagungsgründen des Abs. 3 als gesetzliche Richtschnur der behördlichen Entscheidung heranzuziehen sein. Die der ABB vorgelegten Grundbuchsgesuche seien als Teilungsurkunden mit einer Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht entsprechend § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 anzusehen, die durch die Anordnung, dass die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte nicht übertragen würden, also ungeteilt bei einer Liegenschaft verblieben, auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht enthielten. Aus dieser Wertung folge, dass der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft keine Parteistellung zukomme. Daher verfüge sie auch über kein Berufungsrecht im gegenständlichen Bewilligungsverfahren. Im Falle der Teilung einer Stammsitzliegenschaft gehe eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft nämlich schon begrifflich nicht einher. Es bedürfe daher für ihre Zulässigkeit keines Beschlusses gemäß § 4 Abs. 2 lit. c Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985. Ohne Zersplitterung der Anteilsrechte bestehe auch kein subjektivöffentliches Interesse der Agrargemeinschaft an der Vermeidung ihrem wirtschaftlichen Zweck abträglicher Vorgänge im Sinne des § 4 Abs. 3 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985.
Die ABB habe ohne erkennbare Prüfung einer sachgerechten Verbindung der agrarischen Anteilsrechte mit Liegenschaften und damit unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen die begehrten Genehmigungen erteilt. Der beschwerdeführenden Partei sei beizupflichten, dass die Verkettung der Vorgänge mit den rechtskräftigen Genehmigungen der ABB in Wirklichkeit dazu geführt habe, dass ein neuer Eigentümer Gemeinschaftsmitglied würde. Dabei könne auch die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und Aufsichtsbehörde über die ABB diese Bescheide nicht aufheben, da den Beteiligten schon Rechte erwachsen seien und ein strafgesetzwidriger Erfolg nicht herbeigeführt würde. Für den Ausgleich eines schuldhaft verursachten Schadens aus Behördenverhalten bestünde das Amtshaftungsrecht. Bezüglich des Vorwurfs der Umgehung eines (statutarischen) Vorkaufsrechtes könnte eine zivilgerichtliche Zuständigkeit bestehen.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 12. September 2013, Zl. B 616/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark legte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verwies auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Zu diesen Gegenschriften nahm die beschwerdeführende Agrargemeinschaft mit einer weiteren Eingabe Stellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Ein allfälliger Antrag oder eine Berufung einer Person, der keine Parteistellung zukommt, ist zurückzuweisen. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Verletzung in einem Recht, wenn eine derartige Zurückweisung erfolgt. Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind daher im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechts die Partei des Verfahrens in einem Recht verletzt wäre, zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2012/06/0019, mwN). Aus diesem Grund ist auch die vorliegende Beschwerde zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten gegeben ist.
§ 2 und § 4 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985, LGBl. Nr. 8/1986 i.d.g.F. (StAgrGG 1985) lauten wie folgt:
"§ 2
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat.
...
Absonderung eines Anteilrechtes von der Stammsitzliegenschaft, Veräußerung von persönlichen Anteilen
§ 4
(1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(2) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Agrarbehörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und wenn ferner das abzusondernde Anteilsrecht
a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder
b)
von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder,
c)
falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiezu die Zustimmung erteilt.
(3) Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu versagen, wenn
a) durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder
b) begründete Umstände dafür sprechen, daß der Anteilsrechtserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird.
(4) Persönliche (walzende) Anteile, das sind solche, die bisher nicht an den Besitz einer Liegenschaft gebunden waren, können nur mit behördlicher Genehmigung veräußert oder belastet werden; bei einem Verkauf sind diese Anteile an die Liegenschaft des Käufers zu binden. Die Bindung ist im Grundbuch einzutragen.
(5) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(6) Stimmt die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder der Absonderung nicht zu (Abs. 2 lit. c), so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft eine derartige Veränderung durch Bescheid verfügen, wenn die Absonderung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Antragstellers entspricht und die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen."
Der Einschätzung der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es sich bei den von der ABB bewilligten Vorgängen um eine Teilung einer Stammsitzliegenschaft handelt. Sachverhaltsbezogen war nämlich keine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden, was eine Absonderung von Anteilsrechten bewirken würde. Vielmehr erfolgte eine Abtrennung eines Teils der ursprünglichen Stammsitzliegenschaft und ein Verbleib der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte auf einem flächenmäßig bestimmten Teil der ursprünglichen Stammsitzliegenschaft. Damit liegt eine Teilung einer Stammsitzliegenschaft vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0005, VwSlg. 16. 278A/2004, mwN).
Bei einer Teilung einer Stammsitzliegenschaft ist auch dann eine Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich, wenn bezüglich des abzutrennenden Teilstücks kein neuer Eigentümer auftritt, also keine Veräußerung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 85/07/0283). Immer ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung aufzunehmen, ob mit dem Trennstück agrargemeinschaftliche Mitgliedschaftsrechte verbunden bleiben oder nicht (vgl. § 4 Abs. 5 StAgrGG 1985). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft bei der Absonderung von Anteilsrechten von einer Stammsitzliegenschaft "unzweifelhaft" Parteistellung zukomme, nicht jedoch bei der Teilung einer Stammsitzliegenschaft.
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Juli 2008, Zl. 2004/07/0057, VwSlg. 16. 407A/2004, zu § 4 Abs. 5 StAgrGG 1985 ausgesprochen, dass in Teilungsverfahren die Parteistellung nicht unterschiedlich zur Absonderung geregelt werden sollte. Der Gedanke, dass grundsätzlich die Regelungen über das Absonderungsverfahren auch für die Teilungsverfahren gelten, solange - wie im StAgrGG 1985 - nicht ausdrückliche Sonderbestimmungen getroffen wurden, ist auch auf die Frage der Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu übertragen.
Dessen ungeachtet erfolgte die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht.
Die Parteistellung der Agrargemeinschaft im Verfahren betreffend die Absonderung von Mitgliedschaftsrechten von einer Stammsitzliegenschaft ist darin begründet, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Absonderung nicht eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintritt (§ 4 Abs. 3 lit. a StAgrGG 1985). Sie erwächst jedoch nicht aus dem Umstand, dass die Absonderung im Gesetz auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass sie nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird (vgl. § 4 Abs. 3 lit. b StAgrGG 1985), da diese Voraussetzung ihrem Inhalt nach nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des von den Agrarbehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 90/07/0074, mwN).
Letzteres hat - wie sich aus dem Vorgesagten ergibt - auch für die beschwerdegegenständliche Teilung zu gelten.
Nun tritt unzweifelhaft durch die von der ABB bewilligte Teilung der Stammsitzliegenschaft keine Zersplitterung oder Anhäufung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte ein.
Der Umstand, dass die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte nach der Teilung mit einer Stammsitzliegenschaft im Ausmaß von 32 m2 verbunden sind, mag dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft entgegenstehen. Dieses öffentliche Interesse wäre jedoch von der ABB im vorliegenden Teilungsverfahren wahrzunehmen gewesen. Der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft vermittelte dieses öffentliche Interesse keine Parteistellung.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist und ein Streitgenossenzuschlag in den Kostenbestimmungen des VwGG nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/06/0062).
Wien, am 26. Februar 2015
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070245.X00Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015