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14/01 Verwaltungsorganisation;Norm
AWG 2002 §6 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der R O GmbH (vormals: P C A Handelsgesellschaft m. b.H.) in T, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juni 2012, Zl. BMLFUW-UW.2.3.5/0082- VI/6/2012, betreffend Feststellung nach § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0069, vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0083, und vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0002, verwiesen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte unter anderer Firmenbezeichnung mit Eingabe vom 19. August 2002 bei der belangten Behörde die Feststellung, dass die von ihr verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile als langlebig im Sinne der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0069, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreiche, um die mangelnde Langlebigkeit der Tragtaschen zu belegen.
Mit Ersatzbescheid vom 14. April 2005 stellte die belangte Behörde erneut fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.
Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/07/0083, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus der allgemeinen Umschreibung in der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 sei - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen unter anderem aus - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde das Erfordernis, dass eine Verpackung dem Inhalt der Produkteigenschaften dienen müsse, um als langlebig eingestuft werden zu können, nicht ableitbar.
Am 1. Oktober 2006 trat die Verpackungsverordnungs-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006, in Kraft.
Mit Ersatzbescheid vom 7. März 2007 stellte die belangte Behörde erneut fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten und als Muster vorgelegten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) einzustufen seien.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0002, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Um eine Verpackung als langlebig im Sinne der Anlage 2 zu bewerten - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen aus -, bedürfe es immer der Herstellung eines Bezuges zu dem in dieser Verpackung aufbewahrten Produkt unter Bedachtnahme auf die allgemeine Begriffsbestimmung der Langlebigkeit. Die Aufzählung stelle daher nicht - wie zur Rechtslage vor Inkrafttreten der VerpackVO-Novelle 2006 - eine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig dar.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1a VerpackVO 1996 stünde nicht in Widerspruch zu Z. 3 der Anlage 2 zur VerpackVO 1996.
Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2006 untersucht, welche Produkteigenschaften eines Abschleppseils durch die Verpackung zu erhalten seien (mechanische Belastbarkeit, funktionstüchtige Befestigungsvorrichtungen und gute Sichtbarkeit). Damit habe der Amtssachverständige folgerichtig eine Beziehung des aufzubewahrenden Produktes zum Tatbestandsmerkmal der Z. 3 der Anlage 2 hergestellt, dessen Vorliegen neben den beiden anderen Ziffern dieser Anlage Voraussetzung für die Einstufung einer Verpackung als langlebig sei. Der Amtssachverständige habe es in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2006 verabsäumt, nachvollziehbar darzulegen, inwieweit bei üblichem Gebrauch des Abschleppseils die Tragetaschen mit spitzen Gegenständen und scharfen Kanten in Berührung kämen. Es sei nicht nachvollziehbar dargestellt, warum die "transparente Polyethylenfolie" der Tragetasche keinen ausreichenden Lichtschutz darstelle. Dazu wären nähere Ausführungen zur UV-Beständigkeit der verwendeten Folie erforderlich gewesen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen erwiesen sich als zu allgemein, um die Art und das Ausmaß der Belastungen nachvollziehbar darzustellen, denen die Tragetasche ausgesetzt sei. Dies habe auch für die "extremen Temperaturen" zu gelten, vor denen die Tragetasche nach Ansicht des Amtssachverständigen Schutz bieten sollte.
Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde ihren Amtssachverständigen für Verpackungstechnik mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens.
Dieser führte in seinem Ergänzungsgutachten vom 7. Dezember 2011 aus, dass es sich bei gegenständlichen Verpackungsmustern um Tragetaschen aus transparenter, bedruckter PE-LD-Folie mit angeschweißter Griffleiste handle, die als Verpackungen für Abschleppseile dienten. Die Abschleppseile selbst seien in verschiedenen Ausführungen (mit Karabinerhaken oder Schäkel) erhältlich. Auf der Vorderseite der Tragetasche finde sich Produktbezeichnung und Produktbeschreibung. Auf der Rückseite sei die Bedienungsanleitung aufgedruckt. Vorder- und Rückseite seien seitlich über eine Schweißnaht miteinander verbunden. Ein luftdichter Verschluss sei durch die Griffleiste nicht gegeben.
Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen einer langlebigen Verpackung sei jedenfalls auch das Erfordernis, dass die Verpackung für die Erhaltung der Produkteigenschaft zwingend notwendig sei. Es stelle sich daher die Frage, welche Einflussfaktoren die für die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit relevanten und daher zu erhaltenden Produkteigenschaften negativ beeinflussen könnten und inwieweit gegenständliche Verpackung zum Erhalt der erforderlichen Produkteigenschaften beitragen könne. Dies alles im Kontext der üblichen Lagerung. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung werde davon ausgegangen, dass Abschleppseile üblicherweise in einem PKW-Kofferraum aufbewahrt würden.
Als mögliche Einflussfaktoren könnten während der Aufbewahrung im PKW Licht- sowie Temperatureinflüsse identifiziert werden.
Es werde daher vorgeschlagen, ein kunststofftechnisches Gutachten (etwa beim Österreichischen Forschungsinstitut für Chemie und Technik) mit folgender Fragestellung zu beauftragen:
Biete gegenständliche Verpackung während der Lagerung im PKW Schutz vor extremen Temperaturen (bis -25 Grad C bzw. bis +80 Grad C)?
Biete gegenständliche Verpackung während der Lagerung im PKW bzw. im Handel relevanten Lichtschutz? Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Lagerung im Kofferraum (sofern dieser nicht ohnehin dunkel sei) die Autoscheiben Lichtschutz böten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die PE-Folie ohne spezielle Lichtschutz-Additive ausgestattet sei. Falls seitens des Herstellers keine diesbezüglichen Informationen verfügbar seien, wären entsprechende Messungen hinsichtlich der Lichtabsorption durchzuführen.
Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei mit einem Schreiben der belangten Behörde vom 13. Dezember 2011 zum Parteiengehör übermittelt. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass ein Kunststofftechniker als nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen wäre, da der belangten Behörde kein derartiger Sachverständiger zur Verfügung stünde.
Zudem wurde die Beschwerdeführerin als Herstellerin der Abschleppseile in der verfahrensgegenständlichen Verpackung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Feststellungsverfahren aufgefordert, anzugeben, ob weitere Produkteigenschaften bzw. Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Produkteigenschaften vom Sachverständigen geprüft werden sollten.
Dazu langte von der beschwerdeführenden Partei keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2012 wurde DI Dr. J B. von der T. GmbH zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
In seinem Gutachten vom 6. März 2012 führte der nichtamtliche Sachverständige DI Dr. J B. aus, dass eine Bestimmung des UV-VIS-Transmissionsgrades anhand eines Musters der gegenständlichen Verpackung erfolgt sei. Im Gutachten heißt es dann wörtlich wie folgt:
"Auf der Basis der im Befund näher beschriebenen Ergebnisse kann zur Fragestellung des Auftraggebers wie folgt gutachterlich festgestellt werden:
'Bietet gegenständliche Verpackung während der Lagerung im PKW Schutz vor extremen Temperaturen (bis -25 Grad C bzw. bis +80 Grad C)?'
Diese Frage kann mit einem definitiven 'Nein' beantwortet werden, da Verpackungen unabhängig von deren Werkstoff nur dann diese Anforderung erfüllen können, wenn diese einen speziellen Schutz vor thermischen Beanspruchungen aufweisen (bspw. integrierte aktive Kühl/Heizmöglichkeiten oder Isoliereigenschaften). Zusätzlich ist das gegenständliche Prüfmuster nicht vollständig dicht verpackt, weshalb sich eine Temperatur- und Feuchteveränderung des Außenklimas im Kofferraum des PKW auch relativ rasch innerhalb der Verpackung einstellt.
'Bietet gegenständliche Verpackung während der Lagerung im PKW bzw. im Handel relevanten Lichtschutz? Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Lagerung im Kofferraum (sofern dieser nicht ohnehin dunkel ist) die Autoscheiben Lichtschutz bieten.'
Die Untersuchungen des UF-VIS-Transmissionsgrads der Verpackung zeigte, dass die PE-Folie im nicht bedruckten Bereich mit einer Transmission im UV-Bereich (200-400nm) von rund 84% und im sichtbaren Bereich (400-800nm) mit rund 92% keinen Schutz vor schädlicher UV-Strahlung bzw. vor sichtbarem Licht bietet. Auf der flächig bedruckten Vorderseite des Beutels (die ca. 75% der für den Inhalt relevanten Gesamtvorderseite darstellt) wurde ein Transmissionsgrad von 0,2% im UV-Bereich und von rund 5% im sichtbaren Bereich detektiert, was einen sehr guten Lichtschutz über den UV- und visuellen Bereich darstellt. Dies ist auf die eingesetzten Druckfarben zurückzuführen.
Somit bietet die flächig bedruckte Vorderseite der gegenständlichen Verpackung einen hohen Schutz gegen einfallendes Sonnenlicht bzw. künstliches Licht im Handel. Die transparenten Bereiche (welche vor allem den größten Flächenanteil der Verpackungsrückseite darstellen) weisen keinen wirksamen Lichtschutz auf, weshalb es dort über eine lange Lagerdauer und bei exponierter Lagerung im Sonnenlicht möglicherweise zu Oxidationsreaktionen (wie bspw. Versprödung, Abnahme der Elastizität und Farbveränderungen) des Abschleppseils kommen kann. Dadurch ist eine vorzeitige Beschädigung des Seiles möglich, wenn dieses nicht ausreichend mit speziellen UV-Absorbern und/oder Antioxidationsadditiven versehen ist. Da jedoch der Kofferraum die meiste Zeit (sofern die Heckablage nicht dauerhaft entfernt wurde) verdunkelt ist bzw. die Autoscheiben üblicherweise einen ausreichen guten UV-Schutz aufweisen, dürfte dieser fehlende Lichtschutz keine nennenswerten Auswirkungen auf die Seilqualität haben. Starke Klimaschwankungen sind hier wahrscheinlich weitaus kritischer einzustufen."
Dieses Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 6. März 2012 wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.
Die beschwerdeführende Partei ersuchte mit Schreiben vom 27. März 2012 um Ergänzung des Gutachtens, inwieweit die Fragestellung bezüglich der extremen Temperaturen im Zusammenhang mit den statistisch erfassten Werten im Durchschnittsbereich des österreichischen Bundesgebietes gerechtfertigt sei. Dies möge insbesondere unter Bedachtnahme des jeweils eintretenden Wechsels der Temperaturen und der sich damit ergebenden Belastung des Verpackungsmaterials beurteilt werden.
In seinem Ergänzungsgutachten vom 23. April 2012 kommt der nichtamtliche Sachverständige DI Dr. J B. zu nachstehenden Schlussfolgerungen:
"Aufgrund der Wetterdaten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, lag das absolute Temperaturminimum für das Jahr 2011 in Österreich bei -20 Grad C in Zeltweg (Seehöhe 669m) und das Temperaturmaximum bei 38,2 Grad C in Krems (Seehöhe 204m). Laut verschiedener Artikel aus dem Internet kann die Temperatur im Autoinnenraum, je nach Messstelle, Autotype und -farbe bis zu 70 Grad C erreichen. Ein Test der Metereologen des Bonner Wetterservices 'Donnerwetter.de' haben die Hitzeentwicklung in verschiedenen Autos getestet, nachdem diese für 30 min. auf einer asphaltierten Straße in der prallen Sonne gestanden sind. Dabei zeigten sich Temperaturen von 34,1 Grad C bis 68,7 Grad C im Armaturenbereich und 33,1 Grad C bis 58 Grad C im Bodenbereich. In einem ARBÖ-Test resultierten nach 45 min. Aufenthalt in der prallen Sonne (Außentemperatur 30 Grad C) sogar Erwärmungen im Autoinnenraum von 83 Grad C.
Die herangezogenen Wetterdaten bzw. die in den recherchierten Artikel ermittelten Temperaturen zeigen, dass in Deutschland bzw. Österreich durchaus Temperaturen von -20 Grad C bis 80 Grad C im Inneren eines Automobils auftreten können."
Dieses ergänzte Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zum Parteiengehör übermittelt, welche nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 30. Mai 2012 zum ergänzten Gutachten Stellung nahm und um eine weitere Ergänzung des Gutachtens dahingehend ersuchte, ob Erfahrungswerte über die Auswirkungen der festgestellten Klimaschwankungen auf derartige Abschleppseile bestünden bzw. wie sich Klimaschwankungen auf die Haltbarkeit von Abschleppseilen auswirkten.
Die belangte Behörde hielt eine weitere Ergänzung des Gutachtens für nicht erforderlich und teilte dies der beschwerdeführenden Partei in einem weiteren Schreiben vom 4. Juni 2012 mit näherer Begründung mit.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2012 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten und als Muster vorgelegten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verbrauchsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der VerpackVO 1996 einzustufen seien.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Anlage 2 der VerpackVO 1996 Verpackungen alle drei genannten Kriterien einhalten müssten, um als langlebig zu gelten. Gemäß Anlage 2 Z. 3 der VerpackVO 1996 würden jene Verpackungen als langlebige Verpackungen gelten, die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich seien.
Es wären daher - entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0002, - die Produkteigenschaften des verpackten Abschleppseiles festzustellen, dann die möglichen Umweltgefahren für diese Produkteigenschaften festzumachen und schließlich zu überprüfen, ob die Verpackung einen ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren böten und die Produkteigenschaften dadurch erhalten blieben.
Es sei aber festzuhalten, dass jedenfalls keine Langlebigkeit im Sinne der Gesetzesstelle vorliegen könne, wenn die Verpackung ungeeignet erscheine, vor bestimmten Umwelteinflüssen zu schützen und daher im Vergleich mit dem unverpackt gelagerten Abschleppseil keine Besserstellung im Hinblick auf einen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen böte. Dann wäre die gegenständliche Verpackung nicht erforderlich, um vor Umwelteinflüssen zu schützen, und somit nicht erforderlich, um die Produkteigenschaften zu erhalten.
Bei den gegenständlichen Mustern handle es sich um Tragetaschen aus Polyethylen mit Griffleiste, die als Verpackungen für Abschleppseile dienten. Die Abschleppseile selbst seien in verschiedenen Ausführungen (mit Karabinerhaken oder Schäkel) erhältlich. Auf der Vorderseite der Tragetasche finde sich Produktbezeichnung und Produktbeschreibung. Auf der Rückseite sei die Bedienungsanleitung aufgedruckt. Vorder- und Rückseite seien seitlich über eine Schweißnaht miteinander verbunden. Ein luftdichter Verschluss sei durch die Griffleiste nicht gegeben.
Die ÖNORM V 5115 lege folgende Anforderungen an Abschleppseile für Kraftwagen fest, um die Eignung sicherzustellen und Personen- und Sachschäden zu vermeiden:
-
Am Abschleppseil sei etwa in der Mitte eine deutlich sichtbare rote Kennzeichnung zu befestigen.
-
Die Ausführung des Abschleppseils solle Verletzungsgefahr vermeiden.
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Beschlagteile müssten mit dem Seil gebrauchsfähig verbunden und gegen Lösen gesichert sein.
-
Die Seillänge müsse mindestens 4000 mm betragen.
-
Die Dehnung des Seilstückes müsse mindestens 7,5% betragen.
-
Die Nenn-Höchstzugkraft liege je nach Seiltyp (Kennfarbe "Gelb", "Blau" bzw. "Rot" bei 12 kN, 20 kN bzw. 28 kN).
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Chemische Beständigkeit - Die Seilstücke müssten bei vorübergehenden Einwirkungen von Salzlösungen ihre Gebrauchstauglichkeit behalten.
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Jedem Abschleppseil sei eine Gebrauchsanleitung beizufügen.
-
Verpackung: Abschleppseile seien einzeln zu verpacken; Verpackung müsse dauerhaft und so beschaffen sein, dass das Abschleppseil nach Verwendung in der Verpackung untergebracht werden könne.
-
Kennzeichnung: Abschleppseile müssten farblich deutlich erkennbar dauerhaft gekennzeichnet werden. Mindestens 50 % der Garne müssten eingefärbt sein.
-
Kennzeichnung auf der Verpackung: Von außen müssten je nach Seiltyp folgende Angaben sichtbar sein: ÖNORM geprüft, Kennfarbe, höchst zulässiges Gesamtgewicht des Kraftwagen.
Eine langlebige Verpackung müsse daher gemäß Anlage 2 Z. 3 zur VerpackVO 1996 zumindest folgende Produkteigenschaften während der gesamten durchschnittlichen Lebenserwartung des Abschleppseiles erhalten:
1.
Gewährleistung der Seil-Dehnung gemäß Z. 2.5 und Z. 4.4,
2.
Gewährleistung der Bruchlast gemäß Z. 2.4 und Z. 4.5,
3.
Gewährleistung der Erkennbarkeit der Kennfarben gemäß
Z. 3. und Z. 4.10 sowie der roten Kennzeichnung gemäß Z. 4.1,
4. Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Beschläge gemäß Z. 4.2 und
5. Lesbarkeit der auf der Verpackung aufgedruckten Bedienungsanleitung gemäß Z. 4.8.
Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. Dezember 2011 - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - habe dieser als mögliche Einflussfaktoren während der Aufbewahrung im PKW Licht- sowie Temperaturein?üsse identifiziert.
Im Gutachten vom 6. März 2012 verneine der nichtamtliche Sachverständige die Frage, ob gegenständliche Verpackungen während der Lagerung im PKW Schutz vor extremen Temperaturen (bis -25 Grad C bzw. bis +80 Grad C) böten, da Verpackungen unabhängig von deren Werkstoff nur dann diese Anforderung erfüllen könnten, wenn diese einen speziellen Schutz vor thermischen Beanspruchungen aufwiesen (bspw. integrierte aktive Kühl/Heizmöglichkeiten oder Isoliereigenschaften). Zusätzlich sei das gegenständliche Prüfmuster nicht vollständig dicht verpackt, weshalb sich eine Temperatur- und Feuchteveränderung des Außenklimas im Kofferraum des PKW auch relativ rasch innerhalb der Verpackung einstelle.
Im Ergänzungsgutachten vom 20.April 2012 habe der nichtamtliche Sachverständige dazu noch festgestellt, dass die herangezogenen Wetterdaten bzw. die in den recherchierten Artikeln ermittelten Temperaturen zeigten, dass in Deutschland bzw. Österreich durchaus Temperaturen von -20 Grad C bis 80 Grad C im Inneren eines Automobils auftreten könnten.
Somit sei klargestellt, dass die Tragetaschen der beschwerdeführenden Partei als Verpackungen für Abschleppseile jedenfalls ungeeignet seien, Beeinträchtigungen von Produkteigenschaften durch extreme Temperaturen und auch durch Feuchtigkeit hintanzuhalten. Als solche Produkteigenschaften kämen vor allem die Gewährleistung der Seil-Dehnung und der Bruchlast in Betracht.
Selbst wenn man der Argumentation der beschwerdeführenden Partei folgen würde, die schädliche Einwirkungen der extremen Temperaturen auf das Abschleppseil anzweifle, so würde dies im Ergebnis auch nicht zu einer Anerkennung der Langlebigkeit der verwendeten Tragetaschen führen, weil dann die Verpackung ebenfalls nicht zur Erhaltung von Produkteigenschaften erforderlich wäre.
Im Gutachten vom 06. März 2012 gebe der nichtamtliche Sachverständige den Befund ab, dass die Untersuchungen des UF-VIS-Transmissionsgrads der Verpackung zeigen, dass die PE-Folie im nicht bedruckten Bereich keinen Schutz vor schädlicher UV-Strahlung bzw. vor sichtbarem Licht biete. Die flächig bedruckte Vorderseite des Beutels (die ca. 75% der für den Inhalt relevanten Gesamtvorderseite darstelle) stelle dagegen einen sehr guten Lichtschutz über den UV- und visuellen Bereich dar.
Somit biete die flächig bedruckte Vorderseite der gegenständlichen Verpackung einen hohen Schutz gegen einfallendes Sonnenlicht bzw. künstliches Licht. Die transparenten Bereiche (welche vor allem den größten Flächenanteil der Verpackungsrückseite darstellten) wiesen keinen wirksamen Lichtschutz auf, weshalb es dort über lange Lagerdauern und exponierte Lagerung im Sonnenlicht möglicherweise zu Oxidationsreaktionen (wie etwa Versprödung, Abnahme der Elastizität und Farbveränderungen) des Abschleppseils kommen könne. Dadurch sei eine vorzeitige Beschädigung des Seiles möglich, wenn dieses nicht ausreichend mit speziellen UV-Absorbern und/oderAntioxidationsadditiven versehen sei. Da jedoch der Kofferraum die meiste Zeit (sofern die Heckablage nicht dauerhaft entfernt worden sei) verdunkelt sei bzw. die Autoscheiben üblicherweise einen ausreichend guten UV-Schutz aufwiesen, dürfte dieser fehlende Lichtschutz keine nennenswerten Auswirkungen auf die Seilqualität haben.
Da eine Gefährdung der angeführten Produkteigenschaften durch Licht oder UV-Licht nicht festgestellt habe werden können, könne auch eine Erhaltung der nicht gefährdeten Produkteigenschaften (wie bspw. Versprödung, Abnahme der Elastizität und Farbveränderungen) des Abschleppseils im Sinne eines Schutzes vor Umweltgefahren nicht vorliegen.
Ergänzend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde die Gefährdung des Abschleppseils durch spitze Gegenstände und Kanten bei Lagerung im PKW aus verfahrensökonomischen Gründen nicht mehr weiter verfolgt habe und dieses Argument auch nicht weiter aufrecht halte, da nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt habe werden können, inwieweit bei üblichem Gebrauch des Abschleppseils diese Gefahren relevant seien.
Zusätzliche Produkteigenschaften bzw. Einwirkungsmöglichkeiten auf Produkteigenschaften seien im weiteren Verfahren nicht aufgekommen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die beschwerdeführende Partei nach Aufforderung im Schreiben vom 13. Dezember 2011 auch nicht ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, solche allenfalls zu ergänzen.
Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei in den Stellungnahmen zu den Gutachten sei zu entgegen, dass einerseits Gegenstand dieses Verfahrens die Einstufung der vorgelegten Verpackung für Abschleppseile sei, und nicht, ob allenfalls andere Verpackungen diese Funktion erfüllen könnten. Selbst wenn für ein konkretes Produkt keine Verpackung denkbar erscheine, die dessen Produkteigenschaften über dessen gesamte Lebensdauer erhalten könnte, wäre dies kein Argument zur Einstufung der beantragen Verpackungen als langlebig.
Zudem sei es auch unerheblich, ob bei Vorliegen dieser Temperaturen das Fahrzeug noch benutzt werden könne, da die Einwirkung von Temperaturen auf die Produkteigenschaft (wie Tragkraft, Dehnbarkeit, farbliche Kennzeichnung etc.) zu prüfen gewesen sei, wobei es nicht darauf ankomme, wann tatsächlich das Abschleppseil seiner eigentlichen Bestimmung gemäß eingesetzt werde.
Die Einstufung der Verpackung als nicht langlebig ergebe sich zusammenfassend daher aus dem fehlenden Schutz des Abschleppseiles durch die eingesetzten Tragetaschen vor den Auswirkungen extremer Temperaturen, die die Produkteigenschaften einer Gewährleistung der Seil-Dehnung und der Bruchlast nicht erhalten könnten, sowie, dass auch keine weiteren Gefährdungen des Abschleppseiles ermittelt werden hätten können, die durch die Verpackung allenfalls geschützt werden könnten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass bereits der Spruch des angefochtenen Bescheides unzutreffend sei, da sie nicht mehr unter "P C A GmbH" firmiere, sondern ihr Firmenwortlaut sowie auch in der Anschrift richtig dargelegt "R O GmbH" laute.
Damit zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Antrag, über den abgesprochen worden ist, wurde noch unter der Firmierung "P C A GmbH" eingebracht. Ebenso wurden die Muster noch unter dieser Firmierung vorgelegt.
Unklarheiten, welche Gesellschaft mit dem Spruch gemeint ist, liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei mit dem nunmehrigen Firmenwortlaut "R O GmbH" umfirmiert worden und keine weitere Gesellschaft unter dem alten Firmenwortlaut bekannt ist. Als Adressat des Bescheides wird auch ausdrücklich die Firma "R O GmbH" angegeben.
Die berichtigungsfähige Formulierung des Firmenwortlautes im Spruch des angefochtenen Bescheides ist jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit desselben darzustellen.
Die in § 7 Abs. 1 Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648 (VerpackVO 1996), angesprochene Anlage 2 zu dieser Verordnung wurde durch die Verpackungsverordnungs-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006, neu gefasst.
Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Anlage 2 trat gemäß dem durch die VerpackVO-Novelle 2006 angefügten § 19 Abs. 4 VerpackVO 1996 mit 1. Oktober 2006 in Kraft.
Mit der genannten Novelle wurde die Anlage 2 der VerpackVO 1996 um eine Z. 3 erweitert und die beispielhaft angeführten Verpackungen reduziert:
"Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche,
1. die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist,
2. die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und
3. die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind.
Diese sind insbesondere:
-
CD-Hüllen
-
Lederetuis
-
Musikkassettenhüllen
-
Pannendreiecksbehälter
-
Schallplattenhüllen
-
Schmucketuis
-
Schneekettenbehälter
-
Spielekartons
-
Verbandkasten
-
Videokassettenhüllen
-
Wanderkartenhüllen"
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Vorerkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0002, ausführte, muss eine Verpackung allen in den Z. 1 bis 3 der Anlage 2 angeführten Kriterien genügen, um als langlebig gelten zu können. Um eine Verpackung als langlebig im Sinne der Anlage 2 zu bewerten, bedarf es immer der Herstellung eines Bezuges zu dem in dieser Verpackung aufbewahrten Produkt unter Bedachtnahme auf die allgemeine Begriffsbestimmung der Langlebigkeit. In diesem Zusammenhang kommt der demonstrativen Aufzählung in der Anlage 2 in Bezug auf die Eigenschaft der Langlebigkeit der Verpackung nur Indizwirkung zu. Durch die Einführung des Tatbestandsmerkmales der Z. 3 in die Anlage 2 ("Erhalt der Produkteigenschaften") muss nämlich die Beschaffenheit der Verpackung konkret in Beziehung zum jeweils darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften gesetzt werden.
All diesen Anforderungen ist die belangte Behörde in einem mängelfrei geführten Verfahren gerecht geworden.
Es konnte im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren klargestellt werden, dass die Tragetaschen der beschwerdeführenden Partei als Verpackungen für Abschleppseile jedenfalls ungeeignet sind, Beeinträchtigungen von Produkteigenschaften durch extreme Temperaturen und auch durch Feuchtigkeit hintan zu halten. Als solche Produkteigenschaften kommt vor allem die Gewährleistung der Seil-Dehnung und der Bruchlast in Betracht. Die belangte Behörde setzte somit konkret die Beschaffenheit der Verpackung in Beziehung zu dem darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften.
Die Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit dem Lichtschutz durch die verfahrensgegenständliche Verpackung gehen ins Leere.
In diesem Zusammenhang ist auf die Begründungsausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach der Lichtschutz nach zutreffender Auffassung der belangten Behörde zwar ungenügend sei, aber aufgrund der meist geschützten Lage im Fahrzeug in der Praxis geringe Auswirkungen habe. Da eine Gefährdung der angeführten Produkteigenschaften durch Licht- oder UV-Licht nicht festgestellt werden konnte, kann auch eine Einhaltung der nicht gefährdeten Produkteigenschaften (wie etwa Versprödung, Abnahme der Elastitizität und Farbveränderungen) des Abschleppseils im Sinne eines Schutzes vor Umweltgefahren nicht vorliegen.
Eine mögliche Auswirkung von Feuchtigkeitsereignissen, wie Austritt von Flüssigkeiten auf das in Rede stehende Abschleppseil, wurde von der beschwerdeführenden Partei im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht und fällt daher unter das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot.
Was das Unterbleiben der näheren Prüfung des Abschleppseils, insbesondere im Bezug auf mögliche mechanische Beschädigungen durch spitze Gegenstände oder scharfe Kanten bei der Lagerung im Kraftfahrzeug betrifft, so war diese - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - durch die Spezialisierung der bestellten Sachverständigen auf Fachgebiete der Verpackungstechnik nicht beurteilbar. Von einer Bestellung eines Sachverständigen auf dem Gebiete der KFZ-Technik zur Feststellung der Eigenschaften des Abschleppseils konnte jedoch aufgrund der vorliegenden ÖNORM V 5115, aus der die wesentlichen Anforderungen an ein Abschleppseil eindeutig hervorgehen, abgesehen werden.
Allein zum Zweck der möglichen mechanischen Beschädigung im KFZ einen entsprechenden nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen, erwies sich schon deshalb als nicht geboten, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren diese Gefahren immer in Abrede gestellt hat.
Die beschwerdeführende Partei bringt schließlich vor, dass die Z. 3 der Anlage 2 der VerpackVO 1996 nicht in einem derart restriktiven Maße interpretiert werden könne, wie dies von der belangten Behörde vorgenommen werde. Damit könnte keine Verpackung (insbesondere nicht jene, die in der Anlage angeführt seien) als langlebig beurteilt werden. Angesichts des Regelbestandes könne dies jedoch nicht als Intention des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers angesehen werden.
Vergleiche mit den in der Anlage 2 der VerpackVO 1996 beispielhaft angeführten Verpackungen erweisen sich als unzutreffend, da jede Verpackung - auch im Hinblick auf den verpackten Gegenstand - für sich beurteilt werden muss. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich nicht ableiten, dass Verpackungen für Abschleppseile - wie auch Pannendreiecksbehälter und andere in der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 demonstrativ angeführte langlebige Verpackungen - auch unter der vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Widerlegbarkeit dieser Auflistung bei konkreter Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung der Z. 3 der Anlage 2 der VerpackVO 1996 generell nicht als langlebig eingestuft werden könnten.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070177.X00Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015