TE Vfgh Erkenntnis 2015/3/5 B533/2013

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
UniversitätsG 2002 §124b Abs1, Abs5
ZulassungsV des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2 §4 Abs2, §10 Abs1, §11
EU-Grundrechte-Charta Art21 Abs1, Abs2, Art23 Abs2, Art51 Abs1
Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
AEUV Art18
EMRK 1. ZP Art2
StGG Art18

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines deutschen Staatsangehörigen auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin nach genderspezifischer Auswertung des Eignungstests mangels eines Studienplatzes innerhalb der sogenannten "EU-Quote"; keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes wegen des Geschlechts; kein Verstoß der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 und der Zulassungsverordnung über die Quotierung der zur Verfügung stehenden Studienplätze gegen das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit angesichts einer tatsächlichen Gefährdung des öffentlichen Gesundheitssystems in Österreich durch einen absehbaren Mangels an Ärztinnen und Ärzten in naher Zukunft

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer absolvierte am 6. Juli 2012 den in der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 10.3.2010, 10. Stück, Nr 15, (im Folgenden: Zulassungsverordnung) idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 28.12.2011, 7. Stück, Nr 7, des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vorgesehenen Eignungstest für das Medizinstudium (im Folgenden: EMS) für die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin. Nach der Auswertung des Tests durch das Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, betrug der Testwert des Beschwerdeführers 114. Der Testwert wurde gemäß §10 Abs1 der Zulassungsverordnung geschlechtergetrennt, und zwar anhand einer in der Broschüre "Test Info 2012" abgedruckten Formel, aus der erreichten Gesamtpunkteanzahl, dem für den Beschwerdeführer zutreffenden Mittelwert und der für ihn maßgeblichen Standardabweichung berechnet. Auf Grund dieses Ergebnisses nahm der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger mit in Deutschland ausgestelltem Reifezeugnis, auf der von der Medizinischen Universität Wien geführten Rangliste des EMS in der sogenannten "EU-Quote" (siehe §4 Abs3 Z2 der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 28.12.2011, 7. Stück, Nr 7, bzw. §4 Abs2 Z2 der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2) den Rangplatz 146 ein.

2.       Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium der Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien wurde vom Senat der Medizinischen Universität Wien mit Bescheid vom 22. März 2013 im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen. Nach Maßgabe der mit der Änderung der Zulassungsverordnung, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2, erweiterten Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin und unter Berücksichtigung der Nachrückungen gemäß §12 der Zulassungsverordnung sei, so die Begründung des Senats, in der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Quote der letzte Studienplatz an den/die Studienwerber/in mit der Position 145 vergeben worden. Dem Beschwerdeführer, der den Rangplatz 146 eingenommen habe, habe daher kein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden können. Im Falle einer Errechnung des Testwertes ohne genderspezifische Auswertung hätte der Beschwerdeführer Rang 111 eingenommen.

3.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützte, zu B533/2013 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In der Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetz- bzw. verfassungswidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

3.1.    Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die genderspezifische Auswertung des EMS eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung auf Grund des Geschlechts darstelle und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

3.2.    Die Maßnahme verstoße auch gegen das nach der — für die Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahme nach Ansicht des Beschwerdeführers zu beachtenden — Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union maßgebliche Kriterium der "gleichen Qualifikation" und stelle einen unionsrechtlich verbotenen "Automatismus" dar, da keine "Öffnungsklausel" im Sinne einer in jedem Einzelfall garantierten vergleichenden Bewertung der Bewerbungen vorgesehen sei.

3.3. Der Beschwerdeführer äußert auch Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Rektorats der Medizinischen Universität Wien zur Beschränkung von Studienplätzen in der Zulassungsverordnung. Gemäß §124b Abs6 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 168/2013 (im Folgenden: UG 2002) sei nur die Bundesregierung dazu ermächtigt, die Zahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger festzusetzen und die Rektorate zu ermächtigen, ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen. Weiters sei die Regelung des §124b Abs1 UG 2002 nicht hinreichend bestimmt, da nur von "Aufnahmeverfahren" die Rede sei, ohne deren Kriterien näher zu bestimmen. Auch §10 Abs1 der Zulassungsverordnung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers insofern zu unbestimmt, als nach der zum Zeitpunkt der Absolvierung des Tests durch den Beschwerdeführer geltenden Fassung der Zulassungsverordnung völlig unklar gewesen sei, wie die Rangfolge der Testteilnehmer erstellt zu werden und wer den Testwert zu ermitteln habe.

3.3.    Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er als deutscher Staatsangehöriger auf Grund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werde, weil seine Bewerbung um Zulassung zum Studium zwingend auf eine für Unionsbürger mit 20% begrenzte Quote beschränkt sei.

4.       Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der der Beschwerde u.a. mit folgenden Argumenten entgegengetreten wird: Das Rektorat sei zur Regelung von Zugangsbeschränkungen gemäß §124b Abs1 UG 2002 zuständig. Die nach Geschlechtern differenzierende Auswertung des Eignungstests solle eine Unausgewogenheit des Tests zulasten von Frauen ausgleichen und sei eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme gemäß Art7 Abs2 B-VG. Die Auswertungsmethode sei in der mit der Anmeldung zum EMS verfügbaren Testinformation genau beschrieben und durch die rückwirkend mit 1. September 2012 in Kraft getretene Novelle der Zulassungsverordnung in den Verordnungstext aufgenommen worden.

Das Unionsrecht stelle grundsätzlich keinen Prüfungsmaßstab im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof dar. Die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betreffe "Quotenregelungen" im Arbeitsleben bzw. im öffentlichen Dienst. Die nach Geschlechtern getrennte Auswertung des EMS sei keine derartige "Quotenregelung", weshalb auch das Kriterium der "gleichen Qualifikation" und die sogenannte "Öffnungsklausel" in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen würden. Die Maßnahme der geschlechtergetrennten Auswertung habe mit solchen Mechanismen lediglich das Ziel, Benachteiligungen von Frauen auszugleichen, gemein. Selbst wenn Unionsrecht einen Prüfungsmaßstab im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof darstellen würde, wäre die genderspezifische Testauswertung nach Ansicht der belangten Behörde jedoch rechtmäßig, da auch Art157 Abs4 AEUV und Art23 Abs2 GRC die Zulässigkeit von genderspezifischen Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen des unterrepräsentierten Geschlechts zulassen würden.

Die "EU-Quote", unter die der Beschwerdeführer falle, ergebe sich unmittelbar aus der bis 2016 geltenden unionsrechtskonformen Übergangsregelung des §124b Abs5 UG 2002. Der Beschwerdeführer werde sohin nicht auf Grund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert.

II.      Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       Die §§13, 124b und 143 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 168/2013 (im Folgenden: UG 2002), haben folgenden Wortlaut:

"Leistungsvereinbarung

§13. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.

(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:

[…]

k) an den Medizinischen Universitäten:

In den Studien Humanmedizin und Zahnmedizin die Festlegung der Anzahl der Studienplätze im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung, sodass unter Wahrung der in §124b Abs5 geregelten Schutzinteressen sichergestellt ist, dass bis zum Wintersemester 2015/16 bis zu 2.000 Studienanfängerinnen und -anfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist; bei der Aufteilung der Studierenden zwischen den Universitäten sind die bisherigen Studierendenzahlen zu berücksichtigen. Die Aufteilung der Studierenden auf die Studien Humanmedizin und Zahnmedizin ist zu regeln.

[…]

[…]

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

[…]

(4) §124b Abs1 gilt für alle Studierenden der Humanmedizin, Zahnmedizin, der Medizinischen Studien und Veterinärmedizinischen Studien und des Studiums Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem Beginn der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2009/2010 zum Studium zugelassen werden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(6) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers in einem Studium, das von einem am 1. Oktober 2009 bestehenden deutschen Numerus-Clausus-Studium betroffen ist, auf Antrag aller Universitäten, an denen das betreffende Studium angeboten wird, durch Verordnung eine Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger festsetzen und die Rektorate ermächtigen, ein qualitatives Aufnahmeverfahren festzulegen, wenn durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen in diesen Studien unvertretbar sind. Vor dem Antrag des Rektorates der jeweiligen Universität ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Mindestzahl an Studienplätzen darf die durchschnittliche Anzahl der Studierenden dieses Studiums der drei Jahre vor der Festsetzung nicht unterschreiten.

[…]

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§143. [...]

[…]

(24) §124b in der Fassung des Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des §124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

[...]"

2.        Die zum Zeitpunkt der Absolvierung des EMS durch den Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 in Geltung stehenden §§4 und 10 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 10.3.2010, 10. Stück, Nr 15 idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 28.12.2011, 7. Stück, Nr 7, des Rektorats der Medizinischen Universität Wien hatten folgenden Wortlaut:

"III. Zahl der Studienplätze

§4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe von §124b Abs2 UG für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien festgelegt:

Humanmedizin

Zahnmedizin

Gesamt

660

80

740

[…]

(3) Von der an der Medizinischen Universität Wien nach Maßgabe der mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geschlossenen Leistungsvereinbarung 2010-2012 (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010; Nr 3., 3. Stück) festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs1) stehen

1. 75 vH EU-Bürgerlnnen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis,

2. 20 vH EU-Bürgerlnnen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis und

3. 5 vH Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis

zur Verfügung (§124b Abs5 UG).

[…]

Ergebnisfeststellung und Rangliste

§10. (1) Der EMS wird am Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, ausgewertet, für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt. Die Ermittlung des Testwerts erfolgt genderspezifisch und fließt in die Rangfolge ein. […]

(2) Die Ergebnisfeststellung führt zu einer Rangliste der StudienwerberInnen für die jeweilige Studienrichtung (Humanmedizin/Zahnmedizin) an der Medizinischen Universität Wien und einer Rangliste an der Medizinischen Universität lnnsbruck. Das Ergebnis wird zu einem rechtzeitig im Vorhinein bekannt zu gebenden Termin veröffentlicht.

(3) Nach Erstellung der Rangliste gemäß Abs1 erfolgt die Reihung der StudienwerberInnen anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren (§6 ff) in dem von ihnen bei der Internet-Anmeldung angegebenen Kontingent gemäß §4 Abs3."

3.       Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 10.3.2010, 10. Stück, Nr 15 idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2, des Rektorats der Medizinischen Universität Wien lautet auszugsweise:

"III. Zahl der Studienplätze

§4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe von §124b Abs2 UG für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien festgelegt:

Humanmedizin

Zahnmedizin

Gesamt

713

87

800

(2) Von der an der Medizinischen Universität Wien festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs1) stehen

1. 75 vH EU-Bürgerlnnen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis,

2. 20 vH EU-Bürgerlnnen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis und

3. 5 vH Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis

zur Verfügung (§124b Abs5 UG).

[…]

IV. Aufnahmeverfahren für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin

§5. (1) Die Aufnahme von StudienwerberInnen für das Diplomstudium der Humanmedizin und für das Diplomstudium der Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§6 ff. Die Vergabe der Studienplätze (§4) für das Diplomstudium Humanmedizin erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mittels des in der Schweiz angewendeten Eignungstests für das Medizinstudium (EMS), der der Abklärung der Studieneignung und einer objektiven und transparenten Auswahl von StudienwerberInnen dient. […]

[…]

Ergebnisfeststellung und Rangliste

§10. (1) Der EMS wird am Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, ausgewertet, für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert nach Geschlechtern getrennt (genderspezifisch) ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt. Zur Berechnung des Testwerts wird zunächst der Mittelwert und die Standardabweichung der Gesamtpunktzahl für alle Testteilnehmenden getrennt nach Geschlechtern bestimmt (der 'Mittelwert' ist gleichbedeutend mit dem durchschnittlichen Ergebnis aller Teilnehmenden; die 'Standardabweichung' ist ein Maß dafür, wie eng oder breit die Punktzahlen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer um den Mittelwert geschart sind). Der individuelle Testwert kommt dadurch zustande, dass von der Gesamtpunktzahl der Mittelwert der Punktzahlen subtrahiert und die Differenz durch den Wert der Standardabweichung dividiert wird. Anschließend wird zur leichteren Handhabbarkeit mit 10 multipliziert und der Wert 100 addiert. Der mittlere Testwert beträgt dadurch 100 und seine Standardabweichung 10. Bei gleichem Testwert werden die StudienwerberInnen in der Reihenfolge des mittleren Rangplatzes aller Untertests berücksichtigt. Bei der Berechnung des Testwerts für weibliche StudienwerberInnen werden deren Mittelwert und Standardabweichung, bei der Berechnung des Testwerts für männliche StudienwerberInnen deren Mittelwert und Standardabweichung herangezogen. Die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Diplomstudium Zahnmedizin durchgeführte Überprüfung der praktischen Eignung (§5 Abs1) wird an der Medizinischen Universität Wien ausgewertet und in die Testwertermittlung miteinbezogen.

(2) Die Ergebnisfeststellung führt zu einer Rangliste der StudienwerberInnen für die jeweilige Studienrichtung (Humanmedizin/Zahnmedizin) an der Medizinischen Universität Wien und einer Rangliste an der Medizinischen Universität lnnsbruck. Das Ergebnis wird zu einem rechtzeitig im Vorhinein bekannt zu gebenden Termin veröffentlicht.

(3) Nach Erstellung der Rangliste gemäß Abs1 erfolgt die Reihung der StudienwerberInnen anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren (§6 ff) in dem von ihnen bei der Internet-Anmeldung angegebenen Kontingent gemäß §4 Abs3.

Zulassung

§11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§10) einen Studienplatz (§4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität im für sie maßgeblichen Kontingent (§4 Abs3) erhalten haben. Melden sich im Rahmen der lnternet-Anmeldung gemäß §6 weniger StudienwerberInnen an als Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin oder für das Diplomstudium Zahnmedizin gemäß §4 vorgesehen sind, wird kein Eignungstest durchgeführt und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs3 erfüllt sind.

(2) Wenn StudienwerberInnen auf Grund ihrer Angaben bei der Internet-Anmeldung (§6) mit ihrem Testwert im Kontingent gemäß §4 Abs3 Z3 gereiht wurden (§10 Abs2) und zum Zeitpunkt der Erstzulassung zum Studium

1. die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen bzw. erworben haben, oder auf sie

2. die Personengruppenverordnung (BGBl II Nr 211/1997 idgF.) Anwendung findet, oder

3. sie EU-BürgerInnen in Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellt sind,

sind sie vor Durchführung der Zulassung zum Studium mit dem von ihnen erzielten Testwert in dem für sie maßgeblichen Kontingent zu reihen.

(3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studienwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß §10 für das betreffende Studienjahr für die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§63 ff und 91 UG erfüllt. Soweit universitätsrechtlich vorgesehen ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, nachzuweisen.

(4) Die Zulassung von StudienwerberInnen, deren Testergebnis unter dem für den letzten Studienplatz (§4) auf der Rangliste (§10) für das gewählte Studium notwendigen Testwert liegt, ist […] unzulässig.

[…]

VII. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten

[...]

§18. Diese Änderung der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin tritt rückwirkend mit 1. September 2012 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2012."

III.    Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet:

1.       Der Beschwerdeführer erhebt zunächst Bedenken ob der sachlichen Rechtfertigung der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2013, B530/2013-15, in Prüfung gezogenen Bestimmung des §10 Abs1 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 10.3.2010, 10. Stück, Nr 15, in der Fassung Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2, im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes dahingehend, dass die in der genannten Bestimmung vorgesehene genderspezifische Auswertung des EMS unsachlich und unverhältnismäßig sei. Diese Bedenken haben sich als unbegründet erwiesen (VfGH 27.9.2014, V5/2014).

2.       Es bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Bedenken ob der Zuständigkeit des Rektorats zur Erlassung der Zulassungsverordnung bzw. ob der Verfassungsmäßigkeit des Regelungssystems der in §124b Abs1 UG 2002 vorgesehenen Ermächtigung an das Rektorat, unter Zugrundelegung der in der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität und dem Bund vorgesehenen Kapazitäten (§13 Abs2 litk UG 2002) Zugangsbeschränkungen entweder durch Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung zu regeln. Auch wird in der für den Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren präjudiziellen Fassung des §10 Abs1 der Zulassungsverordnung die konkrete Berechnungsmethode der durch das Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, vorgenommenen genderspezifischen Auswertung des EMS hinreichend konkret geregelt (VfGH 27.9.2014, V5/2014 und VfGH 27.9.2014, B530/2013).

3.1. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Angemessenheit der in §10 Abs1 der Zulassungsverordnung vorgesehenen genderspezifischen Auswertung des EMS auch im Hinblick auf unionsrechtliche Diskriminierungsverbote und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum aus Art157 Abs3 und 4 AEUV ableitbaren allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsrecht bzw. zu den in diesem Zusammenhang erlassenen Richtlinien (Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABl. 1976 L 39, 40; vgl. weiters die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen [Neufassung], ABl. 2006 L 204, 23), der zufolge positive Maßnahmen in Form einer direkten Bevorzugung von Frauen als Ausnahme zum Grundsatz der Gleichbehandlung keine automatische und unbedingte Bevorzugung darstellen dürfen, sondern eine "Öffnungsklausel" vorsehen müssen, die eine objektive Beurteilung der einzelnen Kandidaten zulässt und unter Umständen ein Absehen von der Bevorzugung erlaubt, und der zufolge des Weiteren wegen des Kriteriums der gleichen Qualifikation eine automatische Bevorzugung auch geringer qualifizierter Frauen unzulässig sei (EuGH 17.10.1995, Rs. C-450/93, Kalanke, Slg. 1995, I-3051; 11.11.1997, Rs. C-409/95, Marschall, Slg. 1997, I-6363; 28.3.2000, Rs. C-158/97, Badeck, Slg. 2000, I-1875; 6.7.2000, Rs. C-407/98, Abrahamsson, Slg. 2000, I-5539).

3.2. Art21 Abs1 GRC kann im Anwendungsbereich der GRC (siehe unten Punkt 4.2.1.) gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht werden und bildet einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG (VfGH 12.3.2014, B166/2013). Das in Art21 Abs1 GRC unter anderem enthaltene Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts ist durch die Regelung des §10 Abs1 der Zulassungsverordnung nicht verletzt. Angesichts ihrer begrenzten Wirkung als punktuelle Übergangsregelung und des nachgewiesenen Fehlschlagens anderer (Begleit-)Maßnahmen, um die nachgewiesenen Geschlechterunterschiede bei der Auswertung des EMS hintanzuhalten, handelt es sich bei der in §10 Abs1 der Zulassungsverordnung vorgesehenen genderspezifischen Auswertung um eine angemessene und – auch im Hinblick auf Art23 Abs2 GRC – gerechtfertigte Maßnahme. Dabei ist zu beachten, dass die hier zu beurteilende Maßnahme anders gelagert ist als jene Formen von Quotenregelungen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in den vom Beschwerdeführer herangezogenen Fällen zu beurteilen hatte (so führt die konkrete Ausgestaltung der Testauswertung dazu, dass Testteilnehmerinnen nur solange bevorzugt werden, als Frauen beim Test systematisch schlechter abschneiden als Männer, womit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Regelung grundsätzlich auch Männer bevorzugen könnte; vgl. zu einer flexiblen Quote mit Förderungscharakter auch EuGH, Badeck, Rz 45 ff.). Weiters ist Art21 Abs1 GRC nicht mit dem in (nunmehr) Art157 AEUV festgelegten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleichzusetzen, der in der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union den Prüfungsmaßstab für die dort beurteilten Quotenregelungen begründet hat (vgl. auch die Erläuterungen zu Art21 GRC).

4. Der Beschwerdeführer (er hat sein Abitur in Deutschland abgelegt) macht schließlich geltend, dass ihn die – auf ihn als deutscher Staatsangehöriger zur Anwendung gelangende – Bestimmung des §124b Abs5 UG 2002 wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiere und somit in seinem – nach VfSlg 19.632/2012 als solches geltendem – verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht aus Art20 Abs2 GRC verletze. Auch dies trifft nicht zu:

4.1. §124b Abs5 UG 2002 sieht im Gefolge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. Juli 2005 (Rs. C-147/03, Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-5969), vor, dass unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß §124b Abs1 UG 2002 unter anderem in den hier einschlägigen Studien 95% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern (und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen) vorbehalten sein sollen. 75% der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger sollen dabei den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung stehen. Diese Regelung begründet sich damit, dass das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt ist (§124b Abs5 Satz 1 UG 2002). Die Zulassungsverordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien sieht in §4 Abs2 vor, dass die Reihung der Kandidaten und Kandidatinnen nach Auswertung des EMS jeweils innerhalb der für sie maßgeblichen Quote erfolgt.

4.2.1. Der für die Anwendbarkeit der GRC im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Begriff der "Durchführung des Rechts der Union" durch die Mitgliedstaaten im Sinne von Art51 Abs1 GRC setzt das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (siehe EuGH 6.3.2014, Rs. C-206/13, Siragusa [Rz 24]; 10.7.2014, Rs. C-198/13, Hernandez [Rz 34]). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass die diesen Zusammenhang begründenden unionsrechtlichen Vorschriften bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (siehe zuletzt EuGH, Hernandez, Rz 35 mwN). Insoweit, als das Unionsrecht eine solche bestimmte Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgibt, ergehen mitgliedstaatliche Rechtsakte in Anwendung dieser unionsrechtlichen Verpflichtungen in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art51 Abs1 GRC.

Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (siehe im Anschluss an die auf EuGH 18.12.1997, Rs. C-309/96, Annibaldi, Slg. 1997, I-7493 [Rz 21-23] zurückgreifende Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art51 GRC [siehe zuletzt nur EuGH, Hernandez, Rz 37 und mit weiteren Hinweisen: Holoubek/Lechner/Oswald, in: Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union. GRC-Kommentar, 2014, Art51, Rz 27 ff.] VfGH 12.3.2014, B166/2013, Rz 24; dem folgend VwGH 29.10.2014, 2013/01/0022). Daher kann allein der Umstand, dass eine nationale Maßnahme in einen Bereich fällt, in dem die Union zwar über Zuständigkeiten verfügt, diese aber im konkreten Fall keine bestimmte Verpflichtung der Mitgliedstaaten schaffen, ebensowenig zur Anwendbarkeit der GRC führen (siehe wiederum mwN EuGH, Hernandez, Rz 36) wie der alleinige Umstand, dass ein nationales Gesetz das Funktionieren unionsrechtlich geregelter Bereiche mittelbar beeinflussen kann (siehe EuGH, Annibaldi, Rz 22; 29.5.1997, Rs. C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629 [Rz 16]). Im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung der dargestellten Kriterien bereits entschieden, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die nicht zur Folge hat, den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, zu verwehren, nicht in Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art51 GRC ergeht (EuGH 8.5.2013, Rs. C-87/12, Ymeraga [Rz 42 f.]).

4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union stellt eine mitgliedstaatliche Beschränkung des Hochschulzugangs für Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten eine Einschränkung des Kernbereichs ihres aus der Unionsbürgerschaft folgenden Rechts auf Freizügigkeit dar (siehe EuGH 13.4.2010, Rs. C-73/08, Bressol, Slg. 2010, I-2735 [Rz 79]; EuGH, Kommission/Österreich, Rz 70). Dieses schafft insofern bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Bressol zum Ausdruck gebracht hat (EuGH, Kommission/Österreich – siehe unten Punkt 5.2.).

Die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Regelungen des §124b Abs5 UG 2002 und auf dieser Grundlage §4 Abs2 der Zulassungsverordnung sind im Gefolge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum österreichischen Hochschulzugang (EuGH, Kommission/Österreich) ergangen und verfolgen die Zielsetzung, diesen im Einklang mit den vom EuGH aus dem einschlägigen Unionsrecht abgeleiteten Vorgaben für die Studien der Human- und Zahnmedizin zu regeln. Nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verfassungsgerichtshofes (siehe oben Punkt 4.2.1.) sind diese Regelungen daher eine "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art51 Abs1 GRC, sodass die GRC auf die von diesen Regelungen erfassten Sachverhalte Anwendung findet.

4.3. Art21 Abs2 GRC verbietet Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Dieses Grundrecht entspricht seinem Inhalt nach Art18 Abs1 AEUV (so ausdrücklich die Erläuterungen zu Art21 Abs2 GRC; siehe Blanck-Putz/Köchle, in: Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], Charta der Grundrechte der Europäischen Union. GRC-Kommentar, 2014, Art21, Rz 20; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union2, 2013, Art21, Rz 33 ff.). Demzufolge sind Ungleichbehandlungen wie die in §124b Abs5 UG 2002 vorgesehene Quotenregelung zu Gunsten von Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse, die lediglich mittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, einer Rechtfertigung durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugänglich, wenn diese Regelung verhältnismäßig ist (siehe nur EuGH, Kommission/Österreich, Rz 48 mwN).

Bei Art21 Abs2 GRC handelt es sich – schon auf Grund der strukturellen Gleichartigkeit dieses Diskriminierungsverbotes zu den in Art7 Abs1 B-VG oder Art14 EMRK enthaltenen – um eine Garantie der GRC, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht, mithin keine völlig unterschiedliche normative Struktur als diese aufweist (zu diesen Voraussetzungen VfSlg 19.632/2012; VfGH 12.3.2014, B166/2013). Art21 Abs2 GRC kann daher gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht werden und bildet einen Prüfungsmaßstab im Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B-VG.

Folglich hat der Verfassungsgerichtshof, der bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde sowohl §4 Abs2 der Zulassungsverordnung als auch §124b Abs5 UG 2002 anzuwenden hat (vgl. VfSlg 13.236/1992, 16.144/2001 mwN, 16.538/2002), zu prüfen, ob die genannte Quotierung der zur Verfügung stehenden Studienplätze für das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien durch §124b Abs5 UG 2002 iVm §4 Abs2 der Zulassungsverordnung mit Art21 Abs2 GRC im Einklang steht. Sollten die in Rede stehenden nationalen Regelungen – wie der Beschwerdeführer geltend macht – eine unzulässige Ungleichbehandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit darstellen und somit mit den Vorgaben des Art21 Abs2 GRC nicht vereinbar sein, hätte dies der Verfassungsgerichtshof insofern aufzugreifen, als er in einem amtswegigen Normenprüfungsverfahren die die Verfassungswidrigkeit begründenden Regelungen und in der Folge bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren den angefochtenen Bescheid aufzuheben hätte.

5.1. In seinem Urteil vom 13. April 2010 in der Rechtssache Bressol hatte der Gerichtshof der Europäischen Union eine belgische Regelung zu beurteilen, die eine Kontingentierung der Einschreibung von nichtansässigen Studierenden für Studiengänge der Universitäten im Bereich des Gesundheitswesens vorsah. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine derartige Ungleichbehandlung grundsätzlich mit Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden kann, wenn bestimmte, vom Gerichtshof der Europäischen Union näher dargelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei hat der Gerichtshof der Europäischen Union – was im Übrigen mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übereinstimmt (siehe zu Art21 GRC VfGH 12.3.2014, B166/2013) – auch ausdrücklich festgehalten, dass es "Sache des nationalen Gerichts [ist], das allein für die Beurteilung des Sachverhaltes des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine solche Regelung diesen Anforderungen entspricht" (EuGH, Bressol, Rz 64).

5.2. Im Einzelnen hat der Gerichtshof der Europäischen Union folgende Anforderungen an eine solche Regelung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gestellt, deren Erfüllung die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme zu begründen vermag (EuGH, Bressol, Rz 66 ff.), und die demzufolge im vorliegenden Verfahren vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen sind:

5.2.1. Erstens ist zu prüfen, ob der Schutz der öffentlichen Gesundheit wirklich gefährdet ist (EuGH, Bressol, Rz 66). Dabei haben das nationale Gericht folgende Überlegungen zu bestimmen (siehe EuGH, Bressol, Rz 67 ff.):

Eine etwaige Verringerung der Qualität der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals kann letztlich die Qualität der Versorgung in dem betroffenen Gebiet beeinträchtigen, da die Qualität der medizinischen Versorgung in einem bestimmt Gebiet von den Befähigungen des dort tätigen medizinischen Personals abhängt (EuGH, Bressol, Rz 67). Eine etwaige Begrenzung der Gesamtzahl der Studierenden in den betreffenden Studiengängen – u.a. um die Qualität der Ausbildung sicherzustellen – kann einen entsprechenden Rückgang der Zahl der Absolventen zur Folge haben, die für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung in dem betroffenen Gebiet letztlich zur Verfügung stehen, was sich dann auf das Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auswirken kann. Insoweit kann ein Mangel an medizinischem Personal schwerwiegende Probleme für den Schutz der öffentlichen Gesundheit mit sich bringen und es zur Vermeidung dieser Gefahr erforderlich sein, dass in ausreichender Zahl Absolventen in dieses Gebiet ziehen, um dort einen medizinischen Beruf auszuüben (EuGH, Bressol, Rz 68).

Bei der Prüfung dieser Gefahren ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Ausbildung des künftigen medizinischen Personals und dem Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung allerdings nur ein mittelbarer Zusammenhang besteht, der weniger kausal ist als beispielsweise der Zusammenhang zwischen dem Ziel der öffentlichen Gesundheit und der Tätigkeit des bereits auf dem Markt verfügbaren medizinischen Personals. Die Würdigung dieses Zusammenhangs hängt nämlich unter anderem von einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung ab, bei der ausgehend von vielen zufallsabhängigen und ungewissen Elementen extrapoliert und die künftige Entwicklung des betreffenden Gesundheitssektors berücksichtigt werden muss, aber auch von einer Untersuchung der zum Ausgangszeitpunkt, d.h. gegenwärtig, bestehenden Situation (EuGH, Bressol, Rz 69). Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass der Mitgliedstaat, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit bleibt, Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne warten zu müssen, bis es an medizinischem Personal fehlt. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Qualität des Unterrichts in diesem Bereich gefährdet ist (EuGH, Bressol, Rz 70).

Die zuständigen staatlichen Stellen haben dem nationalen Gericht entsprechende Unterlagen und Untersuchungen vorzulegen, auf deren Basis das nationale Gericht die dargestellte Prüfung vorzunehmen hat. Diese Unterlagen müssen Folgendes berücksichtigen (EuGH, Bressol, Rz 72 und 73):

Sie müssen eine Bewertung ermöglichen, wie viele Studierende unter Beachtung der gewünschten Standards für die Ausbildungsqualität höchstens ausgebildet werden können. Zudem muss angegeben werden, wie viele Absolventen zur Ausübung eines medizinischen Berufes in das betreffende Gebiet ziehen müssen, damit eine ausreichende öffentliche Gesundheitsversorgung gewährleistet ist. Dabei darf nicht ausschließlich mit Zahlen der Studierenden dieser oder jener Gruppe gearbeitet werden, die insbesondere auf der Extrapolation beruhen, dass sämtliche nichtansässigen Studierenden nach ihrem Studium zur Ausübung eines medizinischen Berufes wieder in den Staat ziehen, in dem sie vor Aufnahme des Studiums ansässig waren. Es muss also in Rechnung gestellt werden, welches Gewicht der Gruppe der nichtansässigen Studierenden bei der Verfolgung des Ziels zukommt, im betreffenden Gebiet eine Verfügbarkeit an Berufsangehörigen zu gewährleisten. Überdies ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ansässige Studierende beschließen, nach ihrem Studium ihren Beruf in einem anderen Staat als dem, in dem sie vor Aufnahme des Studiums ansässig waren, nachzugehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang Personen, die nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat studiert haben, später dorthin ziehen, um einen medizinischen Beruf auszuüben.

5.2.2. Sieht das nationale Gericht die genannten Anforderungen erfüllt und damit den Schutz der öffentlichen Gesundheit für tatsächlich gefährdet, hat es zweitens zu prüfen, ob die mitgliedstaatliche Regelung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das im allgemeinen Interesse liegende Ziel der Gewährleistung der Gesundheitsversorgung im betreffenden Gebiet zu erreichen (EuGH, Bressol, Rz 75 ff.). Dabei hat das nationale Gericht unter anderem zu bewerten, ob eine Begrenzung der Zahl der nichtansässigen Studierenden tatsächlich geeignet ist, die Zahl der Absolventen zu erhöhen, die im betreffenden Gebiet für die Gesundheitsversorgung letztlich zur Verfügung stehen, ob nicht weniger einschränkende Maßnahmen wie beispielsweise Anreize für Studierende, die ihr Studium im betreffenden Mitgliedstaat absolviert haben, nach Abschluss des Studiums auch dort zu bleiben, oder für außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ausgebildete Berufsangehörige, sich in diesem Mitgliedstaat niederzulassen, zur Verfügung stehen und ob die konkrete Auswahlmethode angemessen ist und den Zugang von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten nicht über das Erforderliche hinaus beschränkt.

5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ersucht, zu diesen Fragen entsprechend empirisch belegt Stellung zu nehmen und Unterlagen im oben angesprochenen Sinn vorzulegen.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstattete die folgende Stellungnahme:

"[...]

1. Einleitung

Bis zum Jahre 2005 erfolgte die Zulassung zu einem Studium in Österreich nach erfolgtem Nachweis der allgemeinen und besonderen Universitätsreife. Mit der besonderen Universitätsreife musste von allen Studierenden – und somit unabhängig von der Staatsbürgerschaft – nachgewiesen werden, dass sie im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses die Voraussetzungen für die unmittelbare Zulassung zu jenem Studium erfüllen, welches sie an einer österreichischen Universität anstreben. Dies bedeutete in concreto, dass für Studierende aus jenen Staaten, in welchen ein Numerus Clausus für bestimmte Studien eingeführt war, die Zulassung zu diesem Studium in Österreich nur dann möglich war, wenn sie die Bedingungen des Numerus Clausus im Ausstellungsstaat erfüllt haben.

Mit Urteil vom 7. Juli 2005 (Rs C-147/03, Kommission/Österreich) hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Regelung betreffend die besondere Universitätsreife im seinerzeitigen Universitäts-Studiengesetz (§36 Abs1 UniStG) bzw. im nachfolgenden Universitätsgesetz 2002 – UG (§65 Abs1 UG) mit den Zielen des EG-Vertrags nicht vereinbar war, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich dabei um eine 'indirekte' Diskriminierung von nicht mit einem österreichischen Reifezeugnis ausgestatteten EU-Staatsangehörigen handelte.

Ohne Maßnahmen seitens des österreichischen Gesetzgebers hätte dies zur Folge gehabt, dass insbesondere jene Studierenden aus Deutschland, die den dortigen Numerus Clausus nicht erfüllt haben, unbeschränkt zum Studium der Humanmedizin (und zu allen weiteren Studien) in Österreich zugelassen hätten werden müssen. Diese Vorgangsweise wäre für die österreichischen Universitäten, insbesondere im medizinischen Bereich, nicht bewerkstelligbar gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland etwa 30.000 Bewerberinnen und Bewerber, die den Numerus Clausus in Deutschland nicht erfüllt haben, ein Studium der Human- oder Zahnmedizin anstrebten. Die Einführung der Quotenregelung für die Studien der Human- (und Zahn-)medizin war somit unabdingbar. Ohne Einführung der Quotenregelung wäre die Beibehaltung eines hohen Qualitätsstandards des österreichischen Gesundheitssystems deshalb nicht möglich, weil davon auszugehen und durch Befragungen nachgewiesen ist, dass ein Großteil der deutschen Absolventinnen und Absolventen eines Studiums der Humanmedizin nach Beendigung des Studiums nicht in Österreich ihre berufliche Tätigkeit ausüben wollen. Diese große Anzahl von Absolventinnen und Absolventen würde somit dem österreichischen Gesundheitssystem nicht zur Verfügung stehen, was zur Folge hätte, dass die Qualität des österreichischen Gesundheitssystems auf dem derzeit hohen Niveau nicht beibehalten werden könnte.

Auf die Einführung der Quotenregelung im Jahr 2006 folgte ein Schreiben der Europäischen Kommission, in welchem die Republik Österreich um Abgabe einer Stellungnahme zu dieser Causa gebeten wurde. Diese beinhaltete folgende Überlegungen:

-  Sicherung des medizinischen Nachwuchses

-  Sicherung der medizinischen Versorgung in Österreich

-  Prognosen des Ärztebedarfs in Österreich

-  Ergebnisse von Umfragen unter deutschen Studierenden, die angaben, die Absicht zu haben, nach Absolvierung des Studiums in Österreich nicht als Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Verfügung stehen zu wollen.

Die Europäische Kommission beschloss am 28. November 2007, das seinerzeit eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren für fünf Jahre bis (ursprünglich) 2012 auszusetzen (Moratorium), um Österreich die Gelegenheit zu geben, die Argumente betreffend der Notwendigkeit und zwingende[n] Erforderlichkeit der Quotenregelung durch weitere Studien und statistische Nachweise jeweils im Dezember jeden Jahres zu untermauern (Beilage I: Brief Odile Quintin 2007). Seit 2008 übermittelt die Republik Österreich daher einen jährlichen Bericht über die Situation in Studien mit Zulassungsverfahren an die Europäische Kommission. Der aktuelle Bericht für das Jahr 2014 ist der Stellungnahme angeschlossen (Beilage II).

Die Europäische Kommission erstellte in Zusammenarbeit mit den österreichischen Behörden einen Vorschlag, welche Daten und Untersuchungen seitens der Republik Österreich zur Untermauerung der Notwendigkeit und zwingenden Erforderlichkeit der Quotenregelung vorgelegt werden sollten. Neben Untersuchungen des medizinischen Arbeitsmarktes und der Erstellung von Prognosen sollte insbesondere auch das 'Bleibeverhalten' deutscher Studierender und deutscher Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin beobachtet und dokumentiert werden. Darüber hinaus wird im jährlichen Bericht an die Europäische Kommission die aktuelle Lage an den medizinischen Universitäten übermittelt. Der Frage der Auswirkung der Quotenregelung soll besonderes Augenmerk geschenkt werden. Es findet daher zwischen der Europäischen Kommission und österreichischen Behörden ein laufender Diskussionsprozess statt.

Konkret werden seit 2008 folgende statistische Daten erhoben:

-  Studierende der Humanmedizin nach Staatenzugehörigkeit des Sekundarabschlusses und Studienjahr

-  Studierende der Zahnmedizin nach Staatenzugehörigkeit des Sekundarabschlusses und Studienjahr

-  Absolventinnen und Absolventen der Humanmedizin nach Staatenzugehörigkeit des Sekundarabschlusses

-  Absolventinnen und Absolventen der Zahnmedizin nach Staatenzugehörigkeit des Sekundarabschlusses

-  Ärztinnen und Ärzte in Turnusausbildung, ab 2000

-  Ärztinnen und Ärzte im 1. Berufsjahr, ab 2000

-  Zahnärztinnen und Zahnärzt[e] im 1. Berufsjahr, ab 2000

-  Praktizierende Ärztinnen und Ärzte, ab 2000

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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