TE Vfgh Beschluss 2015/3/11 B3/2015

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2014, B1599/2013-7, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I.              Sachverhalt und Vorbringen

1.              Mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B1599/2013-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der nunmehrigen Antragsteller gemäß Art144 Abs2 B-VG ab und trat die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

2.              Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2015 begehren die Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens und begründen dies damit, dass sie am 9. Jänner 2015 beim Verwaltungsgerichtshof Einsicht in die Verwaltungsakten genommen und dabei festgestellt hätten, "dass wesentliche Teile des Bauaktes aus den Jahren 2009 – 2012 fehlen. Den Wiederaufnahmewerbern war es daher frühestens am 09.01.2015 möglich, die fehlenden Teile des Bauaktes – als neue Beweismittel – dem VfGH vorzulegen. Die vierwöchige Frist iSd §35 Abs1 VfGG iVm §534 Abs1 und Abs2 Z4 ZPO läuft daher am 06.02.2015 ab."

Die Antragsteller legen dem Verfassungsgerichtshof unter einem zahlreiche Unterlagen betreffend – unter anderem – den Schriftverkehr der Antragsteller mit der Gemeinde Oberschlierbach und der Oberösterreichischen Landesregierung vor. Diese Unterlagen seien dem Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung im Verfahren B1599/2013 nicht zur Verfügung gestanden. Diese Unterlagen seien als neue Beweismittel jedoch geeignet, die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im wieder aufgenommenen Verfahren zu bewirken, weil sie veranschaulichten, dass mit der Aufhebung des Teilbebauungsplans I "Hieselmairgründe" die rechtliche Sanierung bestehender Bauwerke angestrebt worden sei.

II.              Rechtslage

§530 ZPO lautet (auszugsweise):

"§530. (1) Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden,

       1.-6. […]

       7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

       (2) Wegen der in Z6 und 7 angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen."

III.              Erwägungen

1.              Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere auch seine Beschlüsse – endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das Verfassungsgerichtshofgesetz die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.

Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf den Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO.

2.              Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Neue Tatsachen oder Beweismittel können aber nur dann einen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn sie solcher Art sind, dass ihre Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im vorangegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt (VfSlg 3532/1959, 6469/1971, 9126/1981).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

3.              Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass er bei Kenntnis der von den Antragstellern nun vorgelegten Unterlagen, die in den von der Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten gefehlt hätten, im Verfahren B1599/2013 zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung kommen könnte. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in der Begründung seines Beschlusses vom 5. Juni 2014 festgehalten, dass der Gemeinderat der Gemeinde Oberschlierbach mit der Aufhebung des Teilbebauungsplans I "Hieselmairgründe" durch die Verordnung vom 10. Oktober 2011 vorrangig das Ziel der Herstellung – in Bezug auf die raumordnungsrechtlichen Vorgaben – rechtskonformer bebauungsrechtlicher Grundlagen verfolgte. Anhand der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergibt sich für den Verfassungsgerichtshof kein von dieser im Verfahren B1599/2013 getroffenen Einschätzung abweichendes Bild. Insbesondere ist für den Verfassungsgerichtshof aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, dass die Aufhebung des Teilbebauungsplans I "Hieselmairgründe" "ausschließlich der rechtlichen Sanierung bestehender Bauwerke" diente, wie die Antragsteller in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme ausführen. Der Teilbebauungsplan I "Hieselmairgründe" diente vielmehr der Herstellung – in Bezug auf die raumordnungsrechtlichen Vorgaben – rechtskonformer bebauungsrechtlicher Grundlagen. Die vorgelegten Unterlagen sind daher nicht geeignet, eine für die Antragsteller günstigere Entscheidung möglich erscheinen zu lassen.

Angesichts dieses Ergebnisses ist nicht auf die Frage einzugehen, ob es sich bei den von den Antragstellern vorgelegten Aktenteilen überhaupt um neue Beweismittel im Sinne des §530 Abs1 Z7 ZPO handelt.

IV.              Ergebnis

Da somit kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des §530 Abs1 ZPO vorliegt, ist der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse (Verpflichtung zur elektronischen Einbringung gemäß §14a Abs4 VfGG) hin geprüfte – Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B3.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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