TE Vfgh Erkenntnis 2015/3/11 E1168/2014

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt A Z2
AsylG 2005 §3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mangels Prüfung der Verfolgung des afghanischen Beschwerdeführers wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.              Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.              Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am 25. Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt an:

"Mein Vater gehörte einer Partei an, die [von den] Taliban verfolgt wurde. Deshalb schickte mein Vater vor ca. zehn Jahren unsere Familie in den Iran. Mein Vater kam auch nach in den Iran, verstarb aber vor ca. acht Jahren. […] Die iranische Regierung sagte mir, dass ich zusammen mit meiner Familie zurück nach Afghanistan müsse. Das konnte ich aber nicht, da ich von den Taliban aufgrund der Parteizugehörigkeit meines Vaters verfolgt wurde. Aus diesem Grund entschloss ich mich, nach Europa zu flüchten."

2.              Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß §10 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

3.              In seiner dagegen gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er seine Heimat sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

4.               Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2014 wurde – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl bestätigt. Im Übrigen wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht hiezu insbesondere aus:

"Dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung […] verlassen hat, lässt sich seinen gleichlautenden Aussagen entnehmen. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend, sondern berief sich darauf, dass seine Familie aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und aus Furcht vor den Taliban Afghanistan verlassen habe und sich im Iran niedergelassen habe. Das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers wird der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

[…]

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §24 Abs4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem gewährten Parteiengehör geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

[…]

Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend machte, weshalb für ihn in Bezug auf die Frage einer etwaigen Asylgewährung nichts zu gewinnen ist.

Als Grund, weshalb seine Familie Afghanistan verlassen und sich im Iran niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer nämlich wiederholt die allgemein schlechte Sicherheitslage und die Furcht seiner Eltern vor den Taliban an (vgl. EV vom 31.08.2011: 'In unserem Wohnort in Afghanistan herrscht Krieg. Dort sind die Taliban. (…) Um unser Leben zu retten, ist unser Vater mit uns geflüchtet. (…) Einzelheiten zur Flucht meines Vaters weiß ich nicht, weil ich damals noch ein Kind war.'). Nachgefragt, ob er selbst in Afghanistan jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe oder wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Religions- oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei oder es gegen seine Person konkrete Übergriffe gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer das dezidiert (vgl. EV vom 31.08.2011: 'Ich war noch ein Kind. Ich hatte keine Probleme.', EV vom 10.10.2011: 'Wurden sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?' – 'Ich war ja nie dort.'). Vorgehalten, ob seine Familie letztlich einzig und alleine aufgrund der allgemeinen Situation und der schlechten wirtschaftlichen Lage Afghanistan verlassen habe, bestätigte der Beschwerdeführer das (vgl. EV vom 10.10.2011: 'Warum können Sie nicht in Ihrem Heimatland leben?' – 'In Afghanistan habe ich niemanden. In Ghazni herrscht Krieg. Sie kennen die Situation selbst in Afghanistan.', 'Verstehe ich Sie richtig? Sie können aufgrund der allgemeinen Situation nicht in Afghanistan leben. Selbst gäbe es keine Probleme für Sie?' – 'Ich habe kein Haus, ich habe keine Wohnung. Ich habe nichts.', 'Ihre Fluchtgründe aus dem Heimatland sind also nur wirtschaftlicher Natur?' – 'Ja. Mein Vater ist wegen des Krieges geflüchtet.')."

5.              Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, sowie in Rechten wegen Anwendung einer – nicht näher bezeichneten – rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu – im Wesentlichen – Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer hat in seiner Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Schärding am 25.07.2011 sehr wohl Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, bzw. politischen Gesinnung vorgebracht: 'Mein Vater gehörte einer Partei an, die von den Taliban verfolgt wurde. Deshalb schickte mein Vater vor ca. 10 Jahren unsere Familie in den Iran …' […]

Somit ist die Feststellung der Beschwerdeinstanz aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf berufen hat, dass seine Familie aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen hat.

[…]

Schon das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen, dass der Vater des Beschwerdeführers einer Partei angehört hat, die von den Taliban verfolgt wurde und der Beschwerdeführer deswegen aus Furcht vor der Verfolgung durch die Taliban mit seiner Elternfamilie in den Iran geflohen ist, überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Diesbezügliche Feststellungen der Erstinstanz erschöpfen sich da[rin], dass das Bundesasylamt diesen Teil des Vorbringens als unglaubwürdig abqualifiziert hat. Die Erstinstanz begründet diesbezügliche Unglaubwürdigkeitsunterstellung damit, dass der Beschwerdeführer den ursächlich fluchtauslösenden Umstand dafür, dass seine Elternfamilie mit ihm in den Iran geflüchtet [ist], nämlich wegen einer den Taliban feindlichen Parteizugehörigkeit des Vaters, nur in seiner Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion angegeben hat, jedoch dann in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht mehr.

[…]

Schon die Erstinstanz hat mit den voranstehend ausgeführten unbewiesenen Unglaubwürdigkeitsunterstellungen jegliche weiter führende Ermittlungstätigkeit und Erwägung ausgeschlossen und somit auch unterlassen. Somit hat schon die Erstinstanz das Parteienvorbringen in dem hinsichtlich der Asylrelevanz entscheidenden Punkt ignoriert.

In Hinblick darauf wird hingewiesen, dass die Asylbehörden von der Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorne herein als kaum glaubwürdig bzw. als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B2136/00).

[…]

Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt in seinem, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abweisenden Erkenntnis, zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater Mitglied einer den Taliban verfeindeten Partei gewesen ist und deswegen mit der Familie aus Afghanistan geflohen ist […].

Jedoch geht die Beschwerdeinstanz in [ihren] Erwägungen mit keinem einzigen Wort mehr auf das genannte Vorbringen ein. Hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem hinsichtlich der Feststellung asylrelevanter Verfolgung entscheidenden Punkt ignoriert."

6.              Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II.              Erwägungen

1.              Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.              Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3.              Solche Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall unterlaufen:

4.1. Der Beschwerdeführer hatte in seiner ersten Einvernahme am 25. Juli 2011 zu seinen Fluchtgründen befragt angegeben, dass sein Vater einer Partei angehört habe, die von den Taliban verfolgt worden sei; seine Familie habe deshalb in den Iran fliehen müssen. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde auch der Beschwerdeführer selbst – wegen der Parteizugehörigkeit seines Vaters – von den Taliban verfolgt werden. Diese Behauptung wiederholte der Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme am 31. August 2011. Vor dem Bundesasylamt erklärte er schließlich am 10. Oktober 2011, dass seine Familie und sein Vater "wegen des Krieges" aus Afghanistan geflohen seien.

4.2. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 13. Oktober 2011 als unglaubwürdig; der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Grund vorgebracht und ein solcher sei auch von Amts wegen nicht feststellbar. Insbesondere führte das Bundesasylamt aus, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer "auf Grund einer eventuellen Parteizugehörigkeit [seines] Vaters […] auch nach 10 Jahren eine diesbezügliche Verfolgung durch die Taliban befürchten [müsse]". Auch habe der Beschwerdeführer keine Einzelheiten zur Flucht seines Vaters angeben können; dabei handle es sich vielmehr um ein "völlig fiktives Vorbringen".

4.3. Dieser Beurteilung folgte das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis. Zwar wurde als glaubhaft erachtet, dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan "aus Furcht vor den Taliban" verlassen habe, doch habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang "keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung" geltend gemacht.

4.              Diese Begründung ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar:

5.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, kann die Zugehörigkeit zu einem Familienverband den Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK erfüllen, und zwar auch dann, wenn die Verfolgung auf Grund der Angehörigeneigenschaft von privater Seite droht, der Staat aber nicht fähig oder willig ist, dem Verfolgten Schutz zu gewähren. Eine derartige asylrelevante Verfolgung ist gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied verfolgt wird, dem seinerseits aus anderen Konventionsgründen, etwa wegen seiner politischen Gesinnung, Verfolgung droht, mithin die Verfolgung auf das Familienmitglied "durchschlägt" (vgl. jüngst VfGH 20.9.2014, U2699/2013 mwN).

5.2. Vor diesem Hintergrund bleibt im vorliegenden Fall die für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl entscheidungsrelevante Frage, ob dem Beschwerdeführer infolge der Parteizugehörigkeit seines Vaters eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban droht, ungeklärt. Eine Klärung dieser Frage ist aber notwendig, geht doch das Bundesverwaltungsgericht selbst davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan geflohen ist. Es zieht seine Schlüsse nur aus den im Jahr 2011 – also drei Jahre vor seinem Erkenntnis – von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers und teils aus dessen Beschwerde.

5.3. Offene, aber entscheidungswesentliche Fragen, wie jene nach der konkreten Parteizugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und der Aktualität der hieraus für den Beschwerdeführer selbst erwachsenden Bedrohung durch die Taliban, wurden dabei jedoch nicht hinreichend geprüft.

III.              Ergebnis

1.              Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2.              Das angefochtene Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.              Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.              Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1168.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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