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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das BVwG traf in seinem Erkenntnis, mit dem es gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot verhängte, zu den Straftaten der Fremden keine näheren Feststellungen. Es beschränkte sich vielmehr auf die abstrakte Anführung der begangenen Delikte und auf die Angabe der verhängten Strafe. Im Übrigen gab es nur mehr wieder, dass das Strafgericht das Geständnis der Fremden, ihr junges Alter, ihre untergeordnete Rolle, ihre Unbescholtenheit sowie die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend gewertet habe. Demgegenüber hätte das BVwG konkrete Feststellungen zu den begangenen Straftaten und zu deren Begleitumständen vornehmen müssen (Hinweis E 14. April 2011, 2008/21/0183), was im vorliegenden Fall umso mehr geboten gewesen wäre, als das Strafgericht auch nach der Darstellung des BVwG im Rahmen der Milderungsgründe auf die untergeordnete Rolle der Fremden bei der Tatbegehung hingewiesen hat.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210064.L01Im RIS seit
31.03.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015