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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags einer Gebietskrankenkasse auf Feststellung eines Vertragsverstoßes eines Arztes wegen Privathonorarforderungen; keine ausdrückliche gesamtvertragliche Verpflichtung des Vertragsarztes für Allgemeinmedizin zur Unterlassung einer wahlärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe außerhalb der vereinbarten OrdinationszeitenRechtssatz
Dass der Beteiligte in unzulässiger Weise eine Mischpraxis führe, in der gleichzeitig sowohl Kassen- als auch Privatleistungen angeboten und erbracht werden, wurde nicht behauptet.
Ein "Vertragsarzt" kann nicht gleichzeitig auch als "Wahlarzt" iSd ASVG in Anspruch genommen werden (vgl VfSlg 13.286/1992, VfSlg 15787/2000).
Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von den bisher entschiedenen Fällen dadurch, dass ein und derselbe Arzt zwar am selben Standort, nach den Annahmen der belangten Behörde aber zu verschiedenen Ordinationszeiten, einerseits als Allgemeinmediziner mit Einzelvertrag und andererseits (und insoweit getrennt von der vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmediziner) als (Wahl-)Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe niedergelassen ist.
Die von der Gebietskrankenkasse aufgezeigte Problematik ergibt sich ganz allgemein aus dem Umstand, dass Allgemeinmediziner anders als Fachärzte nicht auf bestimmte ärztliche Tätigkeiten beschränkt sind und daher mit Fachärzten beträchtliche Überschneidungen in der Berufsbefugnis aufweisen können. Die Gebietskrankenkasse vermochte angesichts dessen aber im Verfahren nicht darzutun, dass der Gesamtvertrag oder der Einzelvertrag eine ausdrückliche Verpflichtung des Vertragsarztes enthalten, sich einer ärztlichen Tätigkeit in jedem anderen Fach, in dem er keinen Kassenvertrag besitzt, in Bezug auf sozialversicherte Personen zu enthalten.
Es bedeutet daher keine gehäufte Verkennung der Rechtslage, wenn die belangte Behörde aus §10 Abs2 des Gesamtvertrages über kurative Leistungen, auf den sich die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ausschließlich beruft, einen so weitreichenden Eingriff in die Berufsbefugnisse des Beteiligten im Sinne des Verbotes einer wahlärztlichen Tätigkeit in einem vertragsfremden Fach nicht zu entnehmen vermochte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Ärzte, Berufsrecht, WahlarztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:B495.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015