RS Vfgh 2015/2/24 G13/2015

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Veröffentlicht am 24.02.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1b

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags

Rechtssatz

Der Wortlaut des Ablehnungstatbestandes des Art140 Abs1b B-VG gleicht jenem des Art144 Abs2 erster Fall B-VG. Aus den Materialien zu Art140 Abs1b B-VG und dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Ablehnungstatbestand grundsätzlich anders verstanden haben wissen wollte, als jenen des Art144 Abs2 erster Fall B-VG. Die bisherige Praxis zu Art144 Abs2 erster Fall B-VG kann daher jedenfalls dem Grunde nach auf den Ablehnungstatbestand des Art140 Abs1b B-VG übertragen werden.

Ablehnung der Behandlung des Antrags auf Aufhebung des §3a und der §§ 33d bis 33h Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG - BUAG idF BGBl I 94/2014.

Entscheidungstexte

  • G13/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2015 G13/2015

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G13.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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