RS Vfgh 2015/3/4 E923/2014

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Veröffentlicht am 04.03.2015
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art81c
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art102
B-VG Art131 Abs1, Abs2
VwGVG §9 Abs1, §27
UniversitätsG 2002 §46 Abs2
AVG §13 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer bewusst mangelhaften Beschwerde eines Studierenden gegen die Nichtzulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen an das Bundesverwaltungsgericht; Organe der öffentlichen Universitäten als bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung zu qualifizieren; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Bescheide in Studienangelegenheiten daher gegeben; Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Stellung von Normenprüfungsanträgen bei Bestehen von Bedenken

Rechtssatz

Keine Bedenken ob der Vereinbarkeit des §46 Abs2 UG 2002 mit Art131 Abs1 B-VG (Generalklausel betr die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte).

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gem Art131 Abs2 1. Satz B-VG knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (iSd Art102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art102 Abs2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art102 Abs1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet.

Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch andere Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.

Für die Organe der öffentlichen Universitäten folgt aus Art81c B-VG und dem UniversitätsG 2002 (UG 2002), insbesondere den Bestimmungen über die Rechtsaufsicht (§9, §45 UG 2002), dass es sich bei den Organen der öffentlichen Universitäten um bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung iSd Art131 Abs2 1. Satz B-VG handelt, gegen deren Bescheide "die Beschwerde daher an das Bundesverwaltungsgericht" geht.

Wenn §46 Abs2 UG 2002 davon ausgeht, dass für Beschwerden gegen Bescheide in Studienangelegenheiten das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, entspricht dies der in Art131 Abs2 1. Satz B-VG vorgesehenen Zuständigkeit dieses Gerichtes.

Daher bestand für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Anlass zu diesbezüglichen Bedenken, sodass die in dieser Hinsicht vorgetragenen, gegen die Unterlassung der Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gerichteten Argumente des Beschwerdeführers von vorneherein ins Leere gehen.

Auch die Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe, treffen nicht zu.

Verweis auf die in derselben Sache ergangenen Ausführungen des VwGH im Erk vom 17.12.2014, Ro 2014/10/0120 (betr Abweisung der Revision).

Der Beschwerdeführer übersieht, dass in dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen Rechtsschutzsystem die Aufgabe, gerichtlichen Rechtsschutz bei Streitigkeiten mit der Verwaltung zu gewährleisten, in umfassender Weise den Verwaltungsgerichten zukommt, was auch die Wahrnehmung ihrer Verpflichtung nach Art139 Abs1 Z1 und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG miteinschließt.

Kein Anhaltspunkt für ein die Rechtslage grob verkennendes oder willkürliches Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Bundesverwaltung unmittelbare, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsschutz, Formgebrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E923.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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