RS Vfgh 2015/3/11 V3/2014

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
PflanzenschutzmittelG 2011 §3 Abs1, §4 Abs1
PflanzenschutzmittelV 2011 §1 Abs8

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Gewerbetreibenden auf Aufhebung von Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 betr Verkaufsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel infolge zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs8 PflanzenschutzmittelV 2011.

Gemäß §4 Abs1 PflanzenschutzmittelG 2011 iVm §4 Abs1 PflanzenschutzmittelV 2011 hat jeder, der beabsichtigt, eine Geschäftstätigkeit in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Zwecke der Eintragung in das zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Die Eintragung in das Betriebsregister erfolgt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl §3 Abs1 PflanzenschutzmittelG 2011). Dem Antragsteller ist es zumutbar, einen Antrag auf Eintragung in das Betriebsregister zu stellen, um im Versagungsfall - nach Anrufung des Verwaltungsgerichtes und Anregung eines gerichtlichen Antrages gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG - die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG zu rügen.

Entscheidungstexte

  • V3/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2015 V3/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Pflanzenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V3.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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