RS OGH 2015/1/14 15Os52/14g (15Os53/14d), 11Os106/15w (11Os107/15t, 11Os110/15h, 11Os121/15a), 15Os1

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Veröffentlicht am 14.01.2015
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Norm

StPO §271 Abs1
StPO §271 Abs7

Rechtssatz

Ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten ? vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten ? Schriftstücken verfasstes Hauptverhandlungsprotokoll ist als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist dieses erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO Platz greifen; zuvor steht es den Beteiligten aber gemäß § 271 Abs 1 letzter Satz StPO frei, in der Hauptverhandlung die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129953

Im RIS seit

02.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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