Norm
StPO §271 Abs1Rechtssatz
Ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten ? vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten ? Schriftstücken verfasstes Hauptverhandlungsprotokoll ist als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist dieses erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO Platz greifen; zuvor steht es den Beteiligten aber gemäß § 271 Abs 1 letzter Satz StPO frei, in der Hauptverhandlung die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129953Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018