Norm
StPO §47 Abs1Rechtssatz
Die Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren macht den Grund des § 47 Abs 1 Z 3 (iVm § 126 Abs 4 erster Satz) StPO, nicht aber jenen der Z 2 geltend, steht doch keine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter in Rede.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129955Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021