RS OGH 2015/1/14 15Os52/14g (15Os53/14d), 15Os72/15z, 15Os97/14z, 15Os27/18m, 11Ns37/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2015
beobachten
merken

Norm

StPO §47 Abs1
StPO §126 Abs4

Rechtssatz

Die Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren macht den Grund des § 47 Abs 1 Z 3 (iVm § 126 Abs 4 erster Satz) StPO, nicht aber jenen der Z 2 geltend, steht doch keine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter in Rede.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129955

Im RIS seit

02.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten