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L94053 Ärztekammer Niederösterreich;Norm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. H R in T, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. Dezember 2013, Zl. WFF/BA/M2013005423, betreffend Ermäßigung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. Dezember 2013 wurde ein am 16. Mai 2013 zur Post gegebener Antrag des Revisionswerbers auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge gemäß §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung sei bei der Festsetzung der Wohlfahrtsfondsbeiträge auf die Art der Berufsausübung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Die Vorschreibung des Revisionswerbers nehme auf die Art der Berufsausübung Bedacht, zumal die Tätigkeit als niedergelassener Kassenvertragsarzt mangels sachlicher Rechtfertigung nicht schon an sich und unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine andere Beitragsbemessung als bei anderen Arztgruppen erfordere. Die Beitragsbemessung nehme somit ausreichend auf die Art der Berufsausübung Bedacht.
Zur Prüfung der Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seien zunächst die Summe der Beiträge sowie ein geeigneter Vergleichszeitraum heranzuziehen. Die Summe der im Ermäßigungszeitraum im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge betrage monatlich durchschnittlich EUR 1.926,99 (Grundrente EUR 945,00, Zusatzleistung durchschnittlich EUR 911,88, Krankenunterstützung EUR 28,75, Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung EUR 37,73, Solidaritäts- und Notstandsfonds EUR 3,63). Die Summe der Einnahmen des Revisionswerbers betrage aktuell EUR 585.009,53 (Umsatz 2012). Daraus sei ein Verhältnis der Beiträge zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit von monatlich 3,95% ermittelbar. Lege man dieser Gegenüberstellung den Umsatz 2010, welcher ohnehin entsprechend der Beitragsordnung 2013 ab 1. Juli 2013 für die Berechnung des Beitrages herangezogen werde, zugrunde, um die behaupteten Verzerrungseffekte auszublenden, würde sich ein Verhältnis der Beiträge zu den Einnahmen von 4,62% ergeben. Diese Belastung erscheine im Hinblick auf die Art der Berufsausübung zumutbar und liege deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung (18% der Einnahmen). Die vorgeschriebenen Beiträge nähmen daher im Sinne des § 14 Abs. 2 der Satzung ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung des Revisionswerbers Bedacht.
Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung sei darüber hinaus zu prüfen, ob allenfalls berücksichtigungswürdige Umstände vorlägen, nach Billigkeit eine (weitere) Ermäßigung oder in Härtefällen einen Nachlass der Wohlfahrtsfondsbeiträge zu rechtfertigen. Es lägen allerdings keine berücksichtigungswürdigen Umstände gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung vor, da nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein durch Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, welches außerhalb der Sphäre des Revisionswerbers liege - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung darstelle. Im Hinblick darauf seien die höheren Betriebsausgaben des Revisionswerbers zwar eine finanzielle Belastung, doch stünden diese Kosten in der freien Disposition des Revisionswerbers und seien seiner Einflusssphäre zuzuordnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 227/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde (nunmehr: Revision) beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Äußerung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, beschlossen von der erweiterten Vollversammlung am 5. Dezember 2012, abgeändert durch den Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 12. Juni 2013, in Kraft getreten am 1. Juli 2013, lautet (auszugsweise):
"1. ABSCHNITT BEITRÄGE FÜR VERSORGUNGSLEISTUNGEN
§ 1
Pensionsbeitrag
Der Pensionsbeitrag beträgt, sofern die Beitragsordnung
keinen anderen Beitrag vorsieht, 12,00% der Bemessungsgrundlage.
§ 2
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
(1) Die Bemessungsgrundlage wird derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifische Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden.
(2) Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind
...
2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des § 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (§ 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;
...
(3) Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Abs. 1 orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgt
...
2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei nieder- gelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit;
...
(5) Der allgemeine Pauschalbetrag beträgt jährlich EUR 6.500,00, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Höhe der um den berufsspezifischen Pauschalbetrag verringerten Einnahmen."
1.2. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, beschlossen von der erweiterten Vollversammlung am 5. Dezember 2012, abgeändert durch den Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 12. Juni 2013, in Kraft getreten am 1. Juli 2013, lautet (auszugsweise):
"C. BEITRAGSWESEN
§ 11
Beitragspflicht
...
(3) Die ordentlichen Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 1 Zahnärztekammergesetz - mit Ausnahme der Dentisten - sind während der Dauer Ihrer Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet.
...
§ 14
Beitragsfestsetzung
(1) Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest.
(2) Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Die Beiträge zum WFF dürfen 18 v. H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
...
§ 15
Ermäßigung der Beiträge
...
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden.
Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
..."
1.3. § 109 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) idF. BGBl. I Nr. 81/2013, lautet (auszugsweise):
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
1.
Leistungsansprüche,
2.
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
3. Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage
festgesetzt werden. ... Näheres ist in der Beitragsordnung zu
regeln. ...
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
..."
2. Die Revision ist unbegründet.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.
2.2.1.1. Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde reduziere an Hand der von ihr zitierten Rechtsprechung berücksichtigungswürdige Umstände gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung auf Krankheitsfälle von Wohlfahrtsfondsmitgliedern. Eine solche einschränkende Auslegung stehe dem Ziel und Zweck dieser Norm entgegen. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar grundsätzlich im Ermessensspielraum gehandelt, habe sich aber von Erwägungen leiten lasse, die nicht im Sinne der Satzung sind. Es liege daher ein Ermessenmissbrauch vor.
Erstmals in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bringt der Revisionswerber vor, in der Vergangenheit habe die belangte Behörde dem Revisionswerber auf Grund eines inhaltsgleichen Antrages eine Ermäßigung gewährt. Er habe noch bis Mai 2016 Raten in der Höhe von monatlich EUR 3.602,00 für die Begleichung eines Beitragsrückstandes zu begleichen, da ihm auf Grund eines Fehlers der Ärztekammer für Niederösterreich für den Zeitraum von 1. September 2005 bis 31. März 2010 keine Beiträge zur Zusatzleistung zum Wohlfahrtsfonds vorgeschrieben worden seien. Es seien weiterhin als berücksichtigungswürdige Umstände die Sorgepflicht und die Ratenzahlung auf Grund des aushaftenden Beitragsrückstandes heranzuziehen. Auch bei der Höhe des Einkommens sei es zu keinen signifikanten Änderungen gekommen.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
2.2.1.2. Der Revisionswerber bestreitet weder die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen, noch die Richtigkeit der Berechnung des Wohlfahrtsfondsbeitrages. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Sachverhaltsannahmen seiner Beurteilung zugrunde.
Durch die Reform der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab dem Jahr 2013 wurde das frühere Fixbeitragssystem, welches Ermäßigungen je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ermöglichte, durch einen einheitlichen Berechnungsalgorithmus ersetzt, der im Wesentlichen auf die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (im Falle eines niedergelassenen Arztes: des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit) des drittvorangegangenen Jahres und einen berufsspezifischen sowie einen allgemeinen Pauschalbetrag abstellt. Eine Ermäßigung der sich danach ergebenden Beitragshöhe ist nur nach § 15 Abs. 2 der Satzung möglich.
Die Revision führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass die berücksichtigungswürdigen Umstände (Ratenzahlungsverpflichtungen, Sorgepflichten) im Jahr 2013 die gleichen wie im Jahr 2012 seien und sich an diesen nichts geändert hätte. Der Umstand, dass dem Revisionswerber in den vergangenen Jahren aufgrund seiner Ratenzahlungsverpflichtungen und Sorgepflichten eine Ermäßigung des Beitrages zur Zusatzleistung gewährt wurde und ihn weiterhin die Verpflichtungen treffen, begründet nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Beitragsreform 2013 und den unter Zugrundelegung der Beitragsordnung 2013 festgesetzten Beiträgen allein freilich noch keine Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides.
Die Revision enthält jedoch keinerlei konkretes Vorbringen dahin, dass dem Revisionswerber nach der neuen Beitragsordnung zumindest ein Beitrag vorgeschrieben worden wäre, der im Vergleich zu den bisher vorgeschriebenen Beiträgen eine gleichwertige finanzielle Belastung bewirkte. Die Behauptung, dass durch die ins Treffen geführten Ratenzahlungsverpflichtung und Sorgepflichten ein berücksichtigungswürdiger Umstand gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung vorliegt, der eine Ermäßigung des Wohlfahrtsfondsbeitrages 2013 nach Billigkeit wie in den vergangen Jahren zur Folge hätte, ist schon aus diesen Überlegungen gänzlich unsubstanziiert. Hinzu tritt, dass jedenfalls aus der vom Verwaltungsgericht vorgelegten Äußerung des Wohlfahrtsfonds hervorgeht, dass dem Revisionswerber im Verhältnis zur Bemessung nach der Beitragsordnung 2012 nunmehr ein wesentlich geringerer Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2013 vorgeschrieben wurde.
2.2.2.1. Der Revisionswerber bringt weiters vor, dass er im Hinblick auf das Vertrauen, dass seine Beiträge zum Wohlfahrtsfonds ordnungsgemäß abgeführt worden seien, weitreichend wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf seine Ordination vorgenommen habe. Auch Aufwendungen wie Betriebskosten der Praxis, der Mietzins, sowie die Kosten für die Tilgung des für die Gründung der Ordination aufgenommenen Kredits stünden nicht in seiner freien Disposition, weil ohne diese die Erhaltung der Praxis und somit die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht möglich wäre. Es sei notwendig, laufend hohe Investitionen für die Ausstattung seiner Praxis zu tätigen, damit er fachgerechte Behandlungen und medizinische Eingriffe, die dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, gewährleisten könne. Auch der Abzug des berufsspezifischen Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 der Beitragsordnung könne dem Revisionswerber nicht genügen, da sein Ordinationsbetrieb wesentlich kostspieliger sei als die Führung einer Einzelpraxis.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.2.2.2. Berücksichtigungswürdige Umstände, wie sie § 15 Abs. 2 der Satzung erwähnt, liegen etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. die zu § 10 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0176, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328). Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten (vgl. das Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227) sowie laufende Kosten, die der Ordinationsbetrieb mit sich bringt, oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 24. Juni 2003) keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, weil jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung - anders als in den in § 15 Abs. 2 der Satzung genannten Fällen - nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. zum Gesamten auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/11/0046).
Die Entscheidung des Revisionswerbers, "hohe Investitionen für die Ausstattung seiner Praxis" zu tätigen, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die allein das Fondsmitglied zu treffen und - was ihre finanziellen Auswirkungen anlangt - zu verantworten hat (vgl. erneut das erwähnte hg. Erkenntnis vom 8. August 2002).
Die vom Revisionswerber vorgenommenen "wirtschaftlichen Dispositionen", Betriebskosten, der Mietzins sowie die Kosten für die Tilgung des Kredites sind nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um keine außergewöhnlichen Ereignisse im Sinne der bisherigen Ausführungen, die den Revisionswerber darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung liegt daher nicht vor.
Im Übrigen werden allfällige Verluste, die durch Umsatzeinbußen entstehen, ohnedies in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt, weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird. Als Bemessungsgrundlage werden nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 der Beitragsordnung die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres herangezogen und zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass es durch diese zeitliche Verzögerung bei der Berücksichtigung schwankender Einnahmen zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen kann, wenn die Einnahmen eines Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen sind. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht genommen.
Würden die vom Revisionswerber angeführten Ausgaben als berücksichtigungswürdige Umstände iSd. § 15 Abs. 2 der Satzung berücksichtigt werden, würde dies dazu führen, dass Fondsmitglieder mit - über einen mehrjährigen Zeitraum betrachtet -
im Wesentlichen gleichen Einnahmen und folglich im Großen und Ganzen unveränderten Beitragsvorschreibungen auf längere Sicht mehr an Beiträgen zu leisten hätten als solche Fondsmitglieder, deren Einnahmen als Folge ihrer unternehmerischen Entscheidungen starken Schwankungen unterliegt. Letztere könnten dann nicht nur darauf vertrauen, dass einkommensschwächere Jahre mit (dreijähriger) Verzögerung zu entsprechend niedrigeren Vorschreibungen führen, sondern auch noch zumindest zum Teil die Leistung derjenigen Beiträge vermeiden, für deren Berechnung ihre (unter Umständen deutlich) höheren Einnahmen aus früheren Jahren als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Ein derartiges Verständnis des Beitragssystems kann dem Verordnungsgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugesonnen werden (vgl. in diesem Sinne abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 8. August 2002).
2.3. Aus diesen Erwägungen kann die Abweisung des Antrages auf Ermäßigung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds nicht als rechtwidrig erkannt werden, weshalb die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 26. Februar 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110045.J00Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015