TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 96/18/0023

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3;
PaßG 1992 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Ing. J K, Ft. Lauderdale, USA, vertreten durch Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 137, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1995, Zl. 9 566 293/7-III/12/95, betreffend Entziehung von Reisepässen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 3. April 1995 hat die österreichische Botschaft Washington als Erstbehörde dem Beschwerdeführer den über seinen Antrag vom 2. August 1988 ausgestellten Reisepass Nr. S 0551582 sowie den auf Grund seines Antrages vom 29. Juni 1993 ausgestellten Zweitreisepass Nr. W 0041815 gemäß § 15 Abs. 1 des Passgesetzes 1992 - PassG, BGBl. Nr. 839, entzogen.

Der dagegen eingebrachten Berufung gab der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 keine Folge und bestätigte den Erstbescheid vom 3. April 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe, dass sich die Entziehung der beiden genannten Reisepässe auch auf § 14 Abs. 1 Z. 3 PassG stützt und der offenkundige Schreibfehler "(15. April 1993 statt richtig 14. Mai 1993)" gemäß § 64 Abs. 4 AVG berichtigt wird.

Die Erstbehörde habe mit Bescheid vom 3. April 1995 dem Beschwerdeführer die beiden genannten Reisepässe entzogen. Diese Maßnahme sei mit dem gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht Graz wegen §§ 133 Abs. 2, 146 und 147 Abs. 2 StGB anhängigen Strafverfahren begründet worden, das auf Grund des Verdachtes einer strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sei, eingeleitet worden sei. Da der Beschwerdeführer von diesem Strafverfahren nachweislich Kenntnis gehabt hätte, sich vor der anberaumten Hauptverhandlung ins Ausland begeben und sich bis dato nicht persönlich mit dem Landesgericht Graz in Verbindung gesetzt hätte, wäre die Annahme, dass der Beschwerdeführer die beiden Reisepässe benützen wollte, um sich dem anhängigen Strafverfahren zu entziehen, gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese damit begründet, er hätte in dem besagten Strafverfahren einen Rechtsvertreter bestellt, der ihm mitgeteilt hätte, dass ihn das Landesgericht Graz informiert hätte, der Sachverhalt würde kurz "vor der Klärung" zu seinen Gunsten stehen. Weiters führe der Beschwerdeführer aus, es entspräche nicht den Tatsachen, dass er von diesem Strafverfahren nachweislich im Juni 1992 Kenntnis gehabt hätte, da ihm der Staatsanwalt des Landesgerichts Graz anlässlich seiner Einvernahme nur eine Kurzinformation, dass alles so weit geklärt wäre, gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hätte am 6. August 1992 Österreich verlassen, um zu seinem Hotel in Ft. Lauderdale zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer wäre auch der "Gerichtstermin vom April 1993" unbekannt gewesen, da er hierüber keine Antwort oder Verständigung erhalten hätte.

Dazu habe die belangte Behörde auf Grundlage der gesamten Ermittlungsergebnisse erwogen:

Wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst ausführe, sei er im Juli 1992 von der Staatsanwaltschaft des Landesgerichtes Graz als Beschuldigter einvernommen worden. Er habe somit von dem gegen ihn eingeleiteten gegenständlichen Strafverfahren Kenntnis gehabt, als er Österreich am 6. August 1992 verlassen habe, um zu seinem Hotel in Ft. Lauderdale, USA, zurückzukehren. Dies werde auch durch seine Aussage in seinem Schreiben vom 12. April 1994 an die Erstbehörde bestätigt, in dem er dieser mitgeteilt habe, er hätte im Mai 1993 an das Landesgericht Graz Kopien von Unterlagen geschickt, die das gegen ihn anhängige in Rede stehende Strafverfahren beträfen.

Eine dieser seinem Schreiben vom 12. April 1994 als Kopie beigelegten Unterlagen sei die an den Beschwerdeführer gerichtete Ladung des Landesgerichtes Graz vom 12. März 1993, mit der er als Beschuldigter wegen §§ 146, 147 Abs. 2 und 133 Abs. 2, erster Fall StGB aufgefordert worden sei, sich zur Hauptverhandlung am 14. Mai 1993, um 09.15 Uhr, im Landesgericht für Strafsachen Graz einzufinden. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer - wie er in seiner Berufung vorbringe - vom Landesgericht für Strafsachen Graz keine Antwort oder Mitteilung irgendeiner Art betreffend das in Rede stehende Strafverfahren erhalten hätte. Im Gegenteil sei dem Beschwerdeführer die Tatsache, dass gegen ihn als Beschuldigten vom Landesgericht für Strafsachen Graz eine Hauptverhandlung am 14. Mai 1993 anberaumt worden sei, sehr wohl bekannt gewesen, da er in einem dem besagten Brief vom 12. April 1994 in Kopie beigelegten Schreiben dem Landesgericht für Strafsachen Graz schriftlich mitgeteilt habe, es wäre ihm unmöglich, bei der Hauptverhandlung am 14. Mai 1993 anwesend zu sein.

Der offenkundige Schreibfehler der Erstbehörde, mit dem unrichtig das Datum der Hauptverhandlung mit 15. April 1993 statt richtig mit 14. Mai 1993 angegeben worden sei, sei gemäß § 64 Abs. 4 AVG zu berichtigen gewesen.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom 11. April 1995 und in seinem (nach Ausweis der Verwaltungsakten an die Erstbehörde gerichteten) Schreiben vom 18. Februar 1995, er hätte Herrn Rechtsanwalt Dr. Fritz Starnberg in Graz mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut, sei festzuhalten, dass einerseits dieser nur einen Schriftsatz an das besagte Gericht gerichtet habe, in dem lediglich eine Adresse, an der der Beschwerdeführer in Graz erreichbar wäre, mitgeteilt worden sei, und dass andererseits das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers vor Gericht zur Klärung der gegen ihn "anhängigen Causa" unabdingbar sei.

Vorliegend stehe somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Vorwurfs schwerwiegender, mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten - nämlich wegen §§ 146, 147 Abs. 2 und § 133 Abs. 2, erster Fall StGB - die Strafverfolgung vom Landesgericht für Strafsachen Graz eingeleitet worden sei, aus Österreich ausgereist sei und sich in die USA begeben und nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und seinem eigenen Vorbringen nichts unternommen habe, um aus eigenem durch geeignete Kontaktnahme mit der österreichischen Justiz zu einer Erledigung des gegen ihn in Österreich anhängigen Strafverfahrens beizutragen, und weder seinem Schreiben an das Landesgericht für Strafsachen Graz vom Mai 1993 noch jenem an die Erstbehörde die Bereitschaft entnommen werden könne, an zielführenden weiteren gerichtlichen Ermittlungen mitzuwirken, sich allen Entscheidungen des zuständigen Richters zu beugen, an der Erledigung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens mitwirken zu wollen, und der Beschwerdeführer solchen Aufforderungen auch nicht Folge geleistet habe.

Die belangte Behörde sehe auf dem Boden des Gesagten somit Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer seine beiden österreichischen Reisepässe benützen wolle, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sei, eingeleiteten Strafverfolgung, die im "österreichischen Inland" gegen ihn schwebe, zu entziehen.

Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, die beiden ihm entzogenen Reisepässe, zu deren Besitz er schon jetzt nicht mehr berechtigt sei, nach Erhalt des angefochtenen Bescheides sofort zurückzugeben; weiters werde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine weitere Verwendung dieser Reisepässe zum Grenzübertritt eine "Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften" darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 15 Abs. 1 PassG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Passgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 507, ist ein Reisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.

2.1. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 an das Landesgericht für Strafsachen Graz um Übersendung des Einvernahmeprotokolls vom 31. Juli 1992 ersucht, dies verbunden mit der Bitte um Mitteilung über den Stand der Sachlage zum damaligen Zeitpunkt. Weiters sei dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Mai 1993 an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Schritte unternommen habe, um aus eigenem durch geeignete Kontaktnahme mit der österreichischen Justiz zu einer Erledigung des anhängigen Strafverfahrens beizutragen; in diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei diversen Einvernahmen alle notwendigen Beweisbelege überreicht hätte und ihm auch zugesichert worden wäre, dass "die Sache abgeschlossen" wäre. Auch in diesem Schreiben sei um eine Rückantwort ersucht worden. Schon dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass dieser sehr wohl an einer Aufklärung des Sachverhaltes interessiert gewesen sei und bis dato noch sei.

Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auf Grund des Schreibens der Erstbehörde vom 26. Jänner 1995, worin ihm nochmals die Rechtslage des anhängigen Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz erklärt worden sei, der genannten Behörde umgehend bekannt gegeben, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung in dieser Angelegenheit den Beschwerdevertreter beauftragt hätte.

In der Folge sei seitens des Beschwerdevertreters zunächst eine Verteidigerbekanntgabe vom 27. Februar 1995 an das Landesgericht für Strafsachen Graz übermittelt worden. Am 30. März 1995 habe sich der Beschwerdevertreter persönlich zum zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz begeben und mit diesem die Angelegenheit erörtert. Bei diesem Termin sei dem zuständigen Richter mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer sehr an seiner Rehabilitierung hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe des schweren Betruges und der Veruntreuung interessiert sei, jedoch das Problem bestehe, dass der Beschwerdeführer nur selten nach Österreich komme. Es sei auch erörtert worden, dass grundsätzlich eine Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer auch in dessen Abwesenheit durchgeführt werden könnte, jedoch müsste dann auf Grund der vorgelegten Urkunden entschieden werden. Es wäre wesentlich besser, wenn der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen selbst Stellung nehmen würde. Der Inhalt dieses Gesprächs mit dem zuständigen Richter sei dem Beschwerdeführer von seinem Vertreter mit Schreiben vom 24. April 1995 dargelegt worden. Ebenso sei mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vereinbart worden, diesem einen Termin bekannt zu geben, wann der Beschwerdeführer wieder nach Österreich komme, um in diesem Zeitraum des Österreich-Aufenthalts einen Hauptverhandlungstermin auszuschreiben. Dieser Zeitraum sei in der Folge vom Beschwerdeführer selbst mit voraussichtlich Mai 1996 bekannt gegeben worden. Es sei sodann vereinbart worden - wie mit dem zuständigen Richter abgesprochen -, diesem bereits zwei bis drei Monate vorher bekannt zu geben, zu welchem Datum genau sich der Beschwerdeführer im Mai 1996 in Österreich aufhalten würde.

Somit sei die Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtig, wenn ausgeführt werde, der Beschwerdeführer hätte nicht an weiteren gerichtlichen Ermittlungen mitwirken, sich nicht allen Entscheidungen des zuständigen Richters beugen und nicht an der Erledigung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens mitwirken wollen.

Die belangte Behörde habe ihre Feststellungen auch ohne weiteres Ermittlungsverfahren getroffen. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem subjektiven Recht auf Parteiengehör verletzt. Er wäre bezüglich seiner Einwendungen im Detail zu befragen gewesen, um den Sachverhalt erschöpfend beurteilen zu können. Wegen dieses Verfahrensmangels bedürfe der Sachverhalt in den aufgezeigten Punkten einer Ergänzung. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen müssen.

Der angefochtene Bescheid sei daher sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens.

2.2. Mit seiner Verfahrensrüge zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat die Erstbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Jänner 1995 (GZ 6.4/269/94) "nochmals dringend ersucht", ihr mitzuteilen, ob er bereit wäre, "sich dem Gericht persönlich zu stellen" oder ob er "einen Rechtsanwalt ... oder Verteidiger ... bestellt habe. Hiezu teilte der Beschwerdeführer der Erstbehörde mit Schreiben vom 18. Februar 1995 mit, dass er den Beschwerdevertreter (auch unter Angabe von dessen Adresse und Telefonnummer) mit seiner Vertretung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren betraut habe und sich dieser Vertreter mit dem besagten Gericht in Verbindung setzen werde (vgl. GZ 6.4/43/95 der Erstbehörde). Unter Bezugnahme darauf gab der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 11. April 1995 an, der Beschwerdevertreter habe ihm bereits mitgeteilt, dass er mit dem Gericht in seiner Sache Rücksprache gehalten hätte und der Sachverhalt kurz vor der "Klärung zu seinen Gunsten" stünde.

Wenn auch der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde ausdrücklich auf das von seinem Vertreter behauptetermaßen am 30. März 1995 mit dem zuständigen Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz in seiner Sache geführte Gespräch hinweist, hätte es der belangten Behörde im Berufungsverfahren auf Grund des genannten Berufungsvorbringens oblegen, den Sachverhalt von sich aus - etwa durch eine Kontaktnahme mit dem besagten Gericht oder dem ihr bekannten Beschwerdevertreter - zu ermitteln, zumal nach Ausweis des Verwaltungsaktes die mit diesem Gericht geführte Rücksprache der belangten Behörde bereits am 21. März 1995 und somit vor Abfassung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid erfolgte (vgl. die GZ 9 566.293/5-III/12/95 und 9 566.293/7-III/12/95 der belangten Behörde). Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Unterbleiben dieses Versäumnisses zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigen) Ergebnis gekommen wäre, hat sie die bekämpfte Entscheidung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.

3. Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG und - auf Grund der sich aus der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ergebenden unzureichenden Begründung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG iVm Art. I Abschnitt A Z. 1 der genannten Verordnung eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes nicht vorgesehen ist und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 420,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 60,--) zu entrichten waren.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996180023.X00

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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