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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines weiteren Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Antrag vom 16. Oktober 2014 begehrte der Verwaltungsgerichtshof festzustellen, dass §46a Abs1a des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I 100 idF BGBl I 38/2011, verfassungswidrig war. Hinsichtlich der gegen diese Bestimmung entstandenen Bedenken verwies der Verwaltungsgerichtshof auf jene Bedenken, die beim Verfassungsgerichthof anlässlich der Behandlung der Beschwerden zu B1353,1357/2012 und B751/2013 entstanden und im Prüfungsbeschluss vom 23. Juni 2014, B1353/2012-30, B1357/2012-11, B751/2013-16 wiedergegeben sind.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren zu G160–162/2014, in das dieser Antrag auf Grund des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nicht mehr einbezogen werden konnte, über diese Bedenken erwogen und mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2014 abgesprochen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne VfSlg 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10.311/1984, 10.578/1985, 10.841/1986, 12.661/1991, 13.085/1992, 14.711/1996, 15.223/1998, 15.293/1998 ua.). Da die vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G160–162/2014, abgesprochen hat, ist der vorliegenden Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Duldung, res iudicata, VfGH / Sachentscheidung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G209.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015