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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / AsylrechtLeitsatz
Folge - InteressenabwägungSpruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird Folge gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien ab. Der Beschwerdeführer wurde nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. März 2014 hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte abgewiesen. Hinsichtlich des dritten Spruchpunktes wurde der Bescheid behoben und das Verfahren gemäß §75 Abs20 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
2. Mit Bescheid vom 8. April 2014 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013. Gemäß §52 Abs9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß §46 FPG idgF zulässig ist und gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2014 wegen Verspätung zurückgewiesen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und stellte mit dieser gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dies mit der Begründung, der Verbleib in Österreich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die erhobene Beschwerde schütze den Beschwerdeführer vor drohender Inhaftierung und Folter im Heimatstaat Serbien, welche ihm im Falle der sofortigen Rückkehr drohen.
5. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß §88a Abs1 VfGG sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
1. Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses bestehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die sonst drohende Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG stattzugeben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E874.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015