RS Vwgh 2015/2/9 2013/11/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2015
beobachten
merken

Index

43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 2001 §23;
HGG 2001 §31;
ZDG 1986 §34;

Rechtssatz

Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das E vom 19. Oktober 2010, 2007/11/0011, mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2009/11/0271, und daran anknüpfend das E vom 23. September 2014, 2012/11/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110096.X02

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten