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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 2001 §23;Rechtssatz
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann (Hinweis E vom 14. November 1995, 93/11/0216, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110096.X01Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015