RS Vwgh 2015/2/9 2013/11/0096

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Veröffentlicht am 09.02.2015
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Index

43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 2001 §23;
HGG 2001 §31;
ZDG 1986 §34;

Rechtssatz

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann (Hinweis E vom 14. November 1995, 93/11/0216, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110096.X01

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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