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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Jänner 1997, Zl. Ve1-549-141/1-47, betreffend baupolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.500,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 1997 trug der Landeshauptmann von Tirol dem Bund, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung II, gemäß den §§ 23, 44, 47 und 51 Abs. 3 Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1995, auf, einen im Spruch angeführten Katalog von Instandsetzungsmaßnahmen im Gebäude der kaiserlichen Hofburg "Damenstift" auf den Grundstücken 401, .458 und .459, alle KG I, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen unter angeführten Nebenbestimmungen durchzuführen. Begründend führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, dass anlässlich einer Feuerbeschau durch die Stadtgemeinde Innsbruck in der kaiserlichen Hofburg eine Reihe von baulichen Mängeln u.a. im Damenstiftsgebäude festgestellt worden sei. Nach einer Darstellung des Verwaltungsverfahrens führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Zuständigkeit aus:
"Die Zuständigkeit zur Entscheidung gründet sich auf § 51 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung, da die vorgeschriebenen Maßnahmen baulicher Art sind."
Weiters wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, weshalb die im Spruch beschriebenen Maßnahmen anzuordnen waren.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 51 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1995, lautete:
"§ 51
...
(3) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung. Zur Erlassung von Bescheiden ist in erster Instanz der Landeshauptmann berufen. Gegen dessen Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig. In einem solchen Verfahren kommt der Stadt Innsbruck zur Wahrung der Interessen der öffentlichen Raumordnung Parteistellung zu."
Artikel 15 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
"Art. 15
...
(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes."
2. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zur Unzuständigkeit der Behörde Folgendes vor:
Gemäß § 51 Abs. 3 Tiroler Bauordnung entscheide der Landeshauptmann im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung dann, wenn Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude beträfen, die öffentlichen Zwecken dienten, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten, darunter auch Schulen und Spitälern oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten. Das gegenständliche Objekt sei zwar ein bundeseigenes Gebäude, d.h. es stehe im Eigentum der Republik Österreich, es diene jedoch keineswegs öffentlichen Zwecken.
Zum ewigen Gedächtnis ihres in Innsbruck verstorbenen Gemahls Kaiser Franz I. habe Kaiserin Maria Theresia am 21. Oktober 1765 ein weltliches adeliges Damenstift zur Versorgung von höchstens 12 Stiftsdamen gestiftet. Diesem Damenstift sei das gegenständliche, auf Parzelle .458 befindliche Gebäude samt Garten in den darauf folgenden Jahren zur Benützung übergeben worden. Dieses "Benützungsrecht" sei anlässlich der um die Jahrhundertwende erfolgten Grundbuchsanlegung auf Grund von Erklärungen des
k. und k. Oberhofmeisteramtes Seiner k. und k. Apostolischen Majestät als Fruchtgenussrecht bezeichnet, und ob der damaligen Liegenschaft EZ 32/II KG I (nunmehr: EZ 32 KG I) das Fruchtgenussrecht an den Grundstücken .458 und 401 jeweils für Stiftung adeliges Damenstift in Innsbruck einverleibt worden. Diese Stiftung führe nunmehr die Bezeichnung "Theresianisches Damenstift Innsbruck" und werde von Beamten der Tiroler Landesregierung verwaltet. Auf Grund des bestehenden Fruchtgenussrechtes habe das fruchtnießende theresianische Damenstift Innsbruck hinsichtlich der dienstbaren Sache, also der Liegenschaft EZ 32 KG I samt dem darauf befindlichen Damenstiftsgebäude, das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse, und zwar insbesondere zur Eigennutzung sowie zur Vermietung, Verpachtung usw. Die Republik Österreich als Eigentümerin der belasteten Sache sei hievon ausgeschlossen und habe lediglich die Rechtsstellung eines (bloßen) Eigentümers der belasteten Sache.
Die gesamte Liegenschaft EZ 32 KG I samt dem dazugehörigen "Damenstiftsgebäude" sei seit ihrer Überlassung an die Stiftung "adeliges Damenstift", somit seit mehr als zwei Jahrhunderten, als eigenständige rechtliche und wirtschaftliche Sache behandelt worden, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass anlässlich der Grundbuchsanlegung für diese Liegenschaft eine eigene Grundbuchseinlage eröffnet und sie nicht als Bestandteil der EZ 1 KG I, das sei die Hofburg, angesehen worden sei.
Das Objekt, das eine Grundfläche von 1.100 m2 habe und neben dem Kellergeschoß und dem Erdgeschoß drei weitere Vollgeschoße aufweise, beherberge im Erdgeschoß das Restaurant "S" mit dazugehöriger Küche, Lager und Kühlräumen etc sowie ein Modegeschäft, ein Elektrowarengeschäft und ein Antiquitätengeschäft. Die gesamte Nutzfläche betrage hier etwa 620 m2.
Im ersten Obergeschoß befänden sich weitere Räumlichkeiten des Restaurants (teilweise an einen Billardklub untervermietet), eines Modegeschäfts und eine private Wohnung. Hier betrage die Nutzungsfläche etwa 500 m2.
Im zweiten Obergeschoß befänden sich die Wohneinheit einer Stiftsdame, mehrere andere Wohneinheiten, ein Künstleratelier, eine Arztpraxis und die Kanzlei eines Steuerberaters, Nutzfläche insgesamt etwa 590 m2.
Im dritten Obergeschoß seien drei weitere Wohneinheiten für Stiftsdamen, weitere Wohneinheiten und Büros des Bundesdenkmalamtes untergebracht. Die Gesamtnutzfläche betrage hier etwa 735 m2, davon würden etwa 213 m2 vom Bundesdenkmalamt benützt.
Der Vollständigkeit halber werde ergänzt, dass im Kellergeschoß weitere Räumlichkeiten des Restaurants sowie Parteienkeller untergebracht seien, Nutzfläche etwa 255 m2. Daneben befänden sich im Kellergeschoß der für das ganze Objekt Verwendung findende Heizraum und der Tankraum.
Bei einer Gesamtnutzfläche von ca. 2.750 m2 würden also lediglich ca. 213 m2 von einer Dienststelle des Bundes als Mieterin des fruchtnießenden theresianischen Damenstiftes benützt. Alle anderen Räumlichkeiten des Objektes würden entweder von der Stiftung selbst benutzt oder von dieser verpachtet bzw. vermietet. Da somit lediglich 7,7 % der nutzbaren Fläche des "Damenstiftes" einer Nutzung zugeführt würden, die allenfalls als "öffentlicher Zweck" angesehen werden könnte, hingegen der weitaus überwiegende Teil des gegenständlichen Gebäudes nichtöffentlichen Zwecken im Sinne des § 51 Abs. 3 Tiroler Bauordnung (bzw. des inhaltsgleichen Artikel 15 Abs. 5 B-VG) dienten und das Damenstiftsgebäude wegen seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit keinen Teil der Hofburg darstelle, erscheine es geradezu denkunmöglich, auf das vorliegende Gebäude die Bestimmung des § 51 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung anzuwenden.
Es hätte daher keineswegs der Landeshauptmann als erste Instanz entscheiden dürfen, sondern es sei gemäß § 51 Abs. 1 Tiroler Bauordnung die Zuständigkeit des Stadtmagistrates Innsbruck gegeben.
3. In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde zur Einwendung der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Beschwerdeführerin behaupte erstmals in der Beschwerde die Unzuständigkeit der belangten Behörde. Mehr als zweieinhalb Jahre sei die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nie bestritten worden. Ebensowenig sei bestritten worden, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen baulicher Natur und somit in die Zuständigkeit der Baubehörde und nicht in die Zuständigkeit des Stadtmagistrates Innsbruck als Feuerpolizeibehörde falle.
Zudem handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil unbestrittenermaßen um einen Teil der Hofburg, sodass gemäß § 51 Abs. 3 Tiroler Bauordnung die Zuständigkeit nachgewiesen werden könne. Selbstverständlich handle es sich bei der Hofburg um ein Gebäude, das öffentlichen Zwecken diene, weshalb die von der Beschwerdeführerin behauptete Gesamtnutzfläche von 2.750 m2 aktenwidrig sei. Dasselbe gelte auch für die daraus gezogenen Schlüsse, dass nur 213 m2 öffentlichen Zwecken dienten. Auch der restliche Gebäudekomplex der Hofburg sei zum Teil an Privatpersonen vermietet, ohne dass seitens der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Baubehörde je bestritten worden sei. Im Gegenteil, mit Bescheid vom 27. Juli 1995 sei über den Antrag der BGV II vom Landeshauptmann die baubehördliche Bewilligung zur Vitalisierung der Hofburg erteilt worden. Weiters werde auf den Umstand verwiesen, dass es sich bei der Stiftung "Theresianisches Damenstift Innsbruck" um eine Bundesstiftung handle, die lediglich vom Land Tirol historisch erklärbar verwaltet werde. Zum Einwand der Eröffnung einer eigenen Grundbuchseinlage werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um zivilrechtliche Angelegenheiten handle und es nach Meinung der belangten Behörde unzulässig sei, daraus zu schließen, dass der verfahrensgegenständliche Gebäudekomplex nicht Teil der Hofburg sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei die Zuständigkeit des Stadtmagistrats Innsbruck als Baubehörde gegeben, erweise sich daher als aktenwidrig. Unbestrittenermaßen stehe das verfahrensgegenständliche Objekt im Eigentum des Bundes.
4. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zur Frage der Zuständigkeit lediglich fest, dass § 51 Abs. 3 TBO eingreife, weil die vorgeschriebenen Maßnahmen baulicher Art seien und der beschwerdeführende Bund unbestritten Eigentümer des Damenstiftgebäudes sei.
Feststellungen hinsichtlich der Verwendung des Gebäudes und einer allfälligen baulichen Einheit mit der Hofburg, sodass nicht vom Vorliegen eines selbständigen Gebäudes auszugehen wäre, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Die Gegenschrift dient nicht zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides. Darüber hinaus ergeben sich auch aus den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem vorgelegten Akt (insbesondere den Plänen des im gesamten Verfahren als "Damenstiftgebäude" bezeichneten gegenständlichen Objekts) keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gebäude nur als unselbständiger Teil der Hofburg anzusehen wäre.
Die Beurteilung, ob ein öffentlichen Zwecken im Sinn des Art. 15 Abs. 5 B-VG bzw. § 51 Abs. 3 TBO dienendes Gebäude vorliegt, hat daher für das gegenständliche Objekt (unter Außer-Acht-Lassung der Verwendung der Hofburg) zu erfolgen.
5. Voraussetzung für die Zuständigkeit nach § 51 Abs. 3 TBO (bzw. Art. 15 Abs. 5 B-VG) ist, dass das betreffende Gebäude zu öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dient.
Welche bundeseigenen Gebäude öffentlichen Zwecken dienen und daher in die Zuständigkeit des Bundes fallen, ist in § 51 Abs. 3 TBO (bzw. in Art. 15 Abs. 5 B-VG) bloß demonstrativ aufgezählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zl. 377/77). Wie sich aus der Bezugnahme auf Behörden und Ämter sowie der beispielsweisen Nennung von Einrichtungen in diesen Normen ableiten lässt, genügt es für deren Anwendung nicht, dass ein Gebäude nur öffentlich zugänglich sein muss (wie dies etwa im Falle einer Gaststätte oder eines Modegeschäftes gegeben wäre), vielmehr ist erforderlich, dass in dem Gebäude Behörden oder Einrichtungen der Verwaltung untergebracht sind (vgl. auch das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 1953, Zl. 35/52).
Unbestrittenermaßen handelt es sich bei der Nutzung des Gebäudes durch das Bundesdenkmalamt um einen solchen öffentlichen Zweck. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht und von der belangten Behörde nicht bestritten, werden allerdings nur ca. 213 m2 des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vom Bundesdenkmalamt benutzt. Das übrige Gebäude dient ebenso unbestritten den oben beschriebenen Zwecken, die nicht als öffentliche Zwecke iSd Art. 15 Abs. 5 B-VG und § 51 Abs. 3 TBO qualifiziert werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zl. 377/77, in dem es um einen Schießplatz des Bundesheeres ging, der nicht ausschließlich vom Bundesheer benützt wurde, die Auffassung, dass der Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 5 B-VG auch dann eingreift, wenn grundsätzlich unter diese Bestimmung fallende Objekte nicht ausschließlich für öffentliche Zwecke benutzt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat damit zwar anerkannt, dass die Verwendung nicht ausschließlich für die in Art. 15 Abs. 5 B-VG genannten Zwecke erfolgen muss, damit aber auch implizit ausgesprochen, dass es, wenn eine derartige Mischverwendung vorliegt, auf die überwiegende Nutzung des Gebäudes ankommt.
Da nach unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers weniger als 10% der Fläche des verfahrensgegenständlichen Gebäudes für öffentliche Zwecke im Sinne des § 51 Abs. 3 TBO bzw. Art. 15 Abs. 5 B-VG benützt werden, sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.
Daran ändert auch nichts, dass - wie die belangte Behörde vorgebracht hat - auch der Gebäudekomplex "Hofburg" zum Teil an Privatpersonen vermietet ist, ohne dass seitens der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Baubehörde jemals bestritten worden wäre und der Landeshauptmann bezüglich dieses Gebäudes schon baubehördliche Bewilligungen erlassen hat. Dass bezüglich eines anderen Gebäudes möglicherweise eine unzuständige Behörde entschieden hat, kann nicht die Zuständigkeit dieser Behörde für andere Gebäude begründen. Es ist daher im Beschwerdefall nicht streitentscheidend, ob die bisherige Beurteilung der Zuständigkeit für die Vollziehung des Baurechts hinsichtlich der Hofburg zutreffend ist. Der VwGH verweist aber darauf, dass Räume, die öffentlichen Sammlungen oder Museen dienen, einem öffentlichen Zweck iSd Art. 15 Abs 5 B-VG dienen.
Ebenso ist für die belangte Behörde aus dem Argument, dass die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Baubehörde im gegenständlichen Falle mehr als zweieinhalb Jahre nie bestritten wurde, nichts zu gewinnen, da die Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen ist.
6. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage ihre Zuständigkeit angenommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. September 2000
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt VerfahrensmängelBehörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997060048.X00Im RIS seit
21.09.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015