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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wurden Lage und Umfang der genehmigten Objekte auch für das Enteignungsverfahren verbindlich festgelegt und der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft liege nicht im öffentlichen Interesse (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, mwN).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J01Im RIS seit
25.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017